Insolvenzentschädigung und Anspruch auf den 13. Monatslohn
- ShortId
-
07.3104
- Id
-
20073104
- Updated
-
27.07.2023 19:19
- Language
-
de
- Title
-
Insolvenzentschädigung und Anspruch auf den 13. Monatslohn
- AdditionalIndexing
-
28;Versicherungsleistung;Insolvenzentschädigung;Gehaltsprämie
- 1
-
- L05K0104010201, Insolvenzentschädigung
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L05K0702010102, Gehaltsprämie
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 52 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sieht vor, dass die Insolvenzentschädigung die Lohnforderung für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung deckt.</p><p>Als "Lohnforderung" gilt zunächst der massgebende Lohn gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, zu dem die Zulagen hinzukommen. Der massgebende Lohn umfasst jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Er enthält auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. Daraus geht hervor, dass der 13. Monatslohn Teil des massgebenden Lohnes bildet und daher pro rata temporis bei der Ausrichtung der Insolvenzentschädigung berücksichtigt wird.</p><p>Der Vollständigkeit halber sei noch in Erinnerung gerufen, dass der Begriff der Insolvenzentschädigung mit dem in Artikel 219 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vorgesehenen Vorzugsrecht nicht völlig deckungsgleich ist. Die Insolvenzentschädigung hat ausschliesslich zum Ziel, einem Arbeitnehmer bzw. einer Arbeitnehmerin die Existenzgrundlage während einer beschränkten Zeit zu sichern und nicht den gesamten Ausgleich des nicht erhaltenen Lohnes zu garantieren.</p><p>Der Bundesrat sieht daher keinen Bedarf, die obenerwähnte Bestimmung zu ändern.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gezwungen sind, Insolvenzentschädigungen von der Arbeitslosenversicherung zu beziehen, werden oft beim Bezug des 13. Monatslohns benachteiligt, da dieser am Jahresende fällig ist (normalerweise im Dezember).</p><p>Da die Insolvenzentschädigung nur die Lohnforderung für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung oder der Nachlassstundung deckt, verlieren die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oft einen nicht zu vernachlässigenden Teil des 13. Monatslohns.</p><p>Aufgrund einer analogen ungerechtfertigten Benachteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurde das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs geändert.</p><p>Dieses berücksichtigt nun die vollständigen Ansprüche auf den 13. Monatslohn und nicht mehr nur jene aus den sechs Monaten vor der Konkurseröffnung.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat, ob er, auch hinsichtlich der nächsten Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, eine Anpassung der geltenden Bestimmungen zur Insolvenzentschädigung in Betracht zieht, sodass die aktuelle Benachteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verschwindet oder abgeschwächt wird. Diese sind durch den Konkurs des Unternehmens, in dem sie arbeiten, bereits genug bestraft.</p>
- Insolvenzentschädigung und Anspruch auf den 13. Monatslohn
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Artikel 52 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sieht vor, dass die Insolvenzentschädigung die Lohnforderung für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung deckt.</p><p>Als "Lohnforderung" gilt zunächst der massgebende Lohn gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, zu dem die Zulagen hinzukommen. Der massgebende Lohn umfasst jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Er enthält auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. Daraus geht hervor, dass der 13. Monatslohn Teil des massgebenden Lohnes bildet und daher pro rata temporis bei der Ausrichtung der Insolvenzentschädigung berücksichtigt wird.</p><p>Der Vollständigkeit halber sei noch in Erinnerung gerufen, dass der Begriff der Insolvenzentschädigung mit dem in Artikel 219 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vorgesehenen Vorzugsrecht nicht völlig deckungsgleich ist. Die Insolvenzentschädigung hat ausschliesslich zum Ziel, einem Arbeitnehmer bzw. einer Arbeitnehmerin die Existenzgrundlage während einer beschränkten Zeit zu sichern und nicht den gesamten Ausgleich des nicht erhaltenen Lohnes zu garantieren.</p><p>Der Bundesrat sieht daher keinen Bedarf, die obenerwähnte Bestimmung zu ändern.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gezwungen sind, Insolvenzentschädigungen von der Arbeitslosenversicherung zu beziehen, werden oft beim Bezug des 13. Monatslohns benachteiligt, da dieser am Jahresende fällig ist (normalerweise im Dezember).</p><p>Da die Insolvenzentschädigung nur die Lohnforderung für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung oder der Nachlassstundung deckt, verlieren die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oft einen nicht zu vernachlässigenden Teil des 13. Monatslohns.</p><p>Aufgrund einer analogen ungerechtfertigten Benachteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurde das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs geändert.</p><p>Dieses berücksichtigt nun die vollständigen Ansprüche auf den 13. Monatslohn und nicht mehr nur jene aus den sechs Monaten vor der Konkurseröffnung.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat, ob er, auch hinsichtlich der nächsten Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, eine Anpassung der geltenden Bestimmungen zur Insolvenzentschädigung in Betracht zieht, sodass die aktuelle Benachteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verschwindet oder abgeschwächt wird. Diese sind durch den Konkurs des Unternehmens, in dem sie arbeiten, bereits genug bestraft.</p>
- Insolvenzentschädigung und Anspruch auf den 13. Monatslohn
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