Schlichtungsstellen für Konflikte zwischen den Sozialpartnern
- ShortId
-
07.3105
- Id
-
20073105
- Updated
-
27.07.2023 23:41
- Language
-
de
- Title
-
Schlichtungsstellen für Konflikte zwischen den Sozialpartnern
- AdditionalIndexing
-
15;Beziehungen zwischen den Sozialpartnern;Konfliktregelung;Arbeitsfrieden;Arbeitgeberschaft;Lohnverhandlung;Gewerkschaft
- 1
-
- L04K07020401, Beziehungen zwischen den Sozialpartnern
- L05K0702040103, Arbeitsfrieden
- L05K0702040107, Lohnverhandlung
- L04K08020312, Konfliktregelung
- L06K070204010201, Arbeitgeberschaft
- L06K070204010203, Gewerkschaft
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das staatliche System zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten ist aufgeteilt in die Zuständigkeit des Bundes einerseits und die Zuständigkeit der Kantone andererseits. Bei Kollektivstreitigkeiten, die über die Grenzen eines einzelnen Kantons hinausreichen, ist die Eidgenössische Einigungsstelle zuständig, die durch das Bundesgesetz vom 12. Februar 1949 über die Eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten geschaffen wurde. Daneben gibt es in allen Kantonen kantonale Einigungsstellen für Streitigkeiten, die sich auf das Gebiet ihres Kantons beschränken.</p><p>Die Eidgenössische Einigungsstelle geht vom Primat der privaten Schlichtung aus. Eine staatliche Schlichtung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch der Betroffenen und nur, wenn alle Verständigungsversuche der Parteien (Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) durch direkte Verhandlungen erfolglos geblieben sind. Ebenfalls ausgeschlossen ist die staatliche Schlichtung, wenn die Vertragsparteien in ihrem Gesamtarbeitsvertrag eine vertragliche Einigungsstelle oder ein Schiedsgericht vorgesehen haben.</p><p>Im Gegensatz zur Eidgenössischen Einigungsstelle, die von Fall zu Fall eingesetzt wird, sind die kantonalen Einigungsinstanzen ständige Einigungsstellen, die auch von sich aus oder auf das Begehren einer Behörde aktiv werden können.</p><p>In den letzten Jahren haben sich die Konflikte zwischen den Sozialpartnern gehäuft, was auch daran sichtbar ist, dass die Eidgenössische Einigungsstelle in den Jahren 2003 bis 2006 bedeutend häufiger angerufen worden ist als zwischen 1995 und 2002. Solche Spitzen hat es aber schon früher gegeben - letztmals in den Jahren 1992 bis 1994. Die Häufung von kollektiven Arbeitskonflikten in gewissen Zeiten dürfte im Wesentlichen mit einer schlechten oder unsicheren Wirtschaftslage zusammenhängen.</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates hat sich das heutige System der staatlichen Schlichtung bewährt, und er sieht keine Veranlassung, eine Änderung zu prüfen oder in die Wege zu leiten. Wenn unter zerstrittenen Sozialpartnern kein Einigungswille vorhanden ist, was bei den Verfahren vor der Eidgenössischen Einigungsstelle relativ häufig festgestellt werden muss, vermag auch eine staatliche Einigungsinstanz - wie immer sie ausgestaltet ist - nicht zu einer Schlichtung zu führen. Allerdings ist der Vermittlungsversuch vor der Einigungsstelle häufig ein erster Schritt, der die Sozialpartner wieder an den Verhandlungstisch führt, weshalb auch eine formell gescheiterte Vermittlung oftmals zu einer Annäherung der Sozialpartner führt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die tiefgreifenden Veränderungen in der Arbeitswelt setzen die Beziehungen zwischen den Sozialpartnern (Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften) immer häufiger unter Druck. In den letzten Jahren haben sich daraus Spannungen und Konflikte ergeben, welche ein Ausdruck davon sind, dass der soziale Frieden brüchiger geworden ist. In exemplarischen Konfliktfällen haben sich die bisherigen Schlichtungs- und Vermittlungsinstrumente als teilweise unangemessen erwiesen.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat, ob er es nicht für angebracht hält, die heute gebräuchlichen Schlichtungsstrukturen und -mechanismen daraufhin zu prüfen, ob sie nicht verstärkt werden könnten, indem zum Beispiel flexiblere Formen gefunden werden und/oder Gesetzesanpassungen vorgenommen werden; dies mit dem Ziel, einen hinreichenden Dialog zwischen den Sozialpartnern aufrechtzuerhalten. Dabei sollte nicht vergessen werden, dass die Gesetzgebung des Bundes auch diejenige der Kantone beeinflusst, wo vergleichbare Spannungen und Brüche zwischen den Sozialpartnern zum Vorschein kommen.</p>
- Schlichtungsstellen für Konflikte zwischen den Sozialpartnern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das staatliche System zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten ist aufgeteilt in die Zuständigkeit des Bundes einerseits und die Zuständigkeit der Kantone andererseits. Bei Kollektivstreitigkeiten, die über die Grenzen eines einzelnen Kantons hinausreichen, ist die Eidgenössische Einigungsstelle zuständig, die durch das Bundesgesetz vom 12. Februar 1949 über die Eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten geschaffen wurde. Daneben gibt es in allen Kantonen kantonale Einigungsstellen für Streitigkeiten, die sich auf das Gebiet ihres Kantons beschränken.</p><p>Die Eidgenössische Einigungsstelle geht vom Primat der privaten Schlichtung aus. Eine staatliche Schlichtung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch der Betroffenen und nur, wenn alle Verständigungsversuche der Parteien (Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) durch direkte Verhandlungen erfolglos geblieben sind. Ebenfalls ausgeschlossen ist die staatliche Schlichtung, wenn die Vertragsparteien in ihrem Gesamtarbeitsvertrag eine vertragliche Einigungsstelle oder ein Schiedsgericht vorgesehen haben.</p><p>Im Gegensatz zur Eidgenössischen Einigungsstelle, die von Fall zu Fall eingesetzt wird, sind die kantonalen Einigungsinstanzen ständige Einigungsstellen, die auch von sich aus oder auf das Begehren einer Behörde aktiv werden können.</p><p>In den letzten Jahren haben sich die Konflikte zwischen den Sozialpartnern gehäuft, was auch daran sichtbar ist, dass die Eidgenössische Einigungsstelle in den Jahren 2003 bis 2006 bedeutend häufiger angerufen worden ist als zwischen 1995 und 2002. Solche Spitzen hat es aber schon früher gegeben - letztmals in den Jahren 1992 bis 1994. Die Häufung von kollektiven Arbeitskonflikten in gewissen Zeiten dürfte im Wesentlichen mit einer schlechten oder unsicheren Wirtschaftslage zusammenhängen.</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates hat sich das heutige System der staatlichen Schlichtung bewährt, und er sieht keine Veranlassung, eine Änderung zu prüfen oder in die Wege zu leiten. Wenn unter zerstrittenen Sozialpartnern kein Einigungswille vorhanden ist, was bei den Verfahren vor der Eidgenössischen Einigungsstelle relativ häufig festgestellt werden muss, vermag auch eine staatliche Einigungsinstanz - wie immer sie ausgestaltet ist - nicht zu einer Schlichtung zu führen. Allerdings ist der Vermittlungsversuch vor der Einigungsstelle häufig ein erster Schritt, der die Sozialpartner wieder an den Verhandlungstisch führt, weshalb auch eine formell gescheiterte Vermittlung oftmals zu einer Annäherung der Sozialpartner führt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die tiefgreifenden Veränderungen in der Arbeitswelt setzen die Beziehungen zwischen den Sozialpartnern (Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften) immer häufiger unter Druck. In den letzten Jahren haben sich daraus Spannungen und Konflikte ergeben, welche ein Ausdruck davon sind, dass der soziale Frieden brüchiger geworden ist. In exemplarischen Konfliktfällen haben sich die bisherigen Schlichtungs- und Vermittlungsinstrumente als teilweise unangemessen erwiesen.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat, ob er es nicht für angebracht hält, die heute gebräuchlichen Schlichtungsstrukturen und -mechanismen daraufhin zu prüfen, ob sie nicht verstärkt werden könnten, indem zum Beispiel flexiblere Formen gefunden werden und/oder Gesetzesanpassungen vorgenommen werden; dies mit dem Ziel, einen hinreichenden Dialog zwischen den Sozialpartnern aufrechtzuerhalten. Dabei sollte nicht vergessen werden, dass die Gesetzgebung des Bundes auch diejenige der Kantone beeinflusst, wo vergleichbare Spannungen und Brüche zwischen den Sozialpartnern zum Vorschein kommen.</p>
- Schlichtungsstellen für Konflikte zwischen den Sozialpartnern
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