Durchsetzung der formellen Steuerharmonisierung

ShortId
07.3108
Id
20073108
Updated
28.07.2023 03:48
Language
de
Title
Durchsetzung der formellen Steuerharmonisierung
AdditionalIndexing
24;Staatssteuer;Steuertarif;Wettbewerb;Steuerausweichung;Steuerpolitik;Besteuerungsgrundlage;Steuerharmonisierung;Vermögenssteuer;Vollzug von Beschlüssen;Kapitalsteuer
1
  • L04K11070310, Steuerharmonisierung
  • L05K1107030101, Besteuerungsgrundlage
  • L05K1107030103, Steuertarif
  • L04K11070210, Staatssteuer
  • L05K1107040701, Kapitalsteuer
  • L03K070301, Wettbewerb
  • L03K110705, Vermögenssteuer
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L04K11070601, Steuerausweichung
  • L03K110703, Steuerpolitik
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach der bundesstaatlichen Kompetenzordnung im Steuerwesen steht den Kantonen das Recht zur Erhebung aller Steuern zu, die nicht ausdrücklich dem Bund vorbehalten sind. Bei der Ausschöpfung ihrer Steuererhebungskompetenzen haben die Kantone freilich das Bundesrecht zu beachten, da Bundesrecht jeder Stufe sämtlichem kantonalem Recht vorgeht. So erfahren die kantonalen Steuererhebungskompetenzen Einschränkungen durch die verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte sowie durch den im Bereich der direkten Steuern bestehenden bundesrechtlichen Rahmen der Steuerharmonisierung. Das Steuerharmonisierungsgesetz schreibt den Kantonen vor, welche direkte Steuern sie zumindest zu erheben haben.</p><p>Die Bundesverfassung nimmt die Festsetzung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge von der Steuerharmonisierung aus. Die Tarifhoheit der Kantone bleibt daher gewahrt. Mit der Verfassungsbestimmung zur Steuerharmonisierung und dem Vorbehalt der kantonalen Tarifautonomie schränkt das Bundesrecht den Steuerwettbewerb bezüglich der kantonalen Steuersätze bewusst nicht ein und nimmt damit auch erhebliche Belastungsdifferenzen unter den Kantonen in Kauf. </p><p>Der Bund hat weder Anlass noch das Recht, gegen den von der Verfassung gewollten Steuerwettbewerb der Kantone einzuschreiten. Bereits in seiner Stellungnahme zur Motion der sozialdemokratischen Fraktion vom 14. Dezember 2005 (05.3791) und in seiner Antwort zur Anfrage Rey vom 16. Dezember 2005 (05.1197) hat der Bundesrat erklärt, dass er den von der Verfassung bejahten Steuerwettbewerb befürwortet und es begrüsst, wenn Kantone konkurrenzfähige Steuersysteme entwickeln.</p><p>1. Die Einhaltung des Steuerharmonisierungsgesetzes durch die Kantone wird durch die Festlegung unterschiedlicher Steuertarife nicht tangiert.</p><p>2. Die Senkung der Kapitalsteuer ist eine tarifarische Frage und fällt in die verfassungsrechtlich gewollte Zuständigkeit der Kantone.</p><p>3. Der in einem kantonalen Gesetz festgelegte Steuersatz für die Kapitalsteuer ist infolge der Tariffreiheit der Kantone StHG-konform (s. auch zu 2 und 5).</p><p>4. Der Bund hat gemäss Bundesverfassung bei der Festlegung der Grundsätze über die Harmonisierung der direkten Steuern die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone zu berücksichtigen. Die Statuierung einer Pflicht zur Erhebung der Vermögenssteuer im StHG war bei dessen Einführung unbestritten, da alle Kantone eine Vermögenssteuer kannten. Dies bedeutet nicht, dass an der Vermögenssteuer keine Kritik geübt wird. Sollte seitens der Kantone entsprechender Harmonisierungsbedarf nachgewiesen sein, so wäre eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Kantone zur Anrechnung der Vermögenssteuer an die Einkommenssteuer nicht ausgeschlossen. Dies würde eine entsprechende Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes voraussetzen.</p><p>5. Die tarifarischen Massnahmen der Kantone zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung stellen keine Umgehung der harmonisierten Bemessungsgrundlage dar. Im Übrigen sind die Kantone frei, den Tarifverlauf der Einkommenssteuer (und der Vermögenssteuer) selber festzulegen. Sie haben sich dabei freilich an die allgemeinen verfassungsrechtlichen Schranken gerechter Besteuerung zu halten. Gerechtigkeit aber ist ein relativer Begriff, der sich mit den politischen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen wandelt. Dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den übrigen Steuererhebungsprinzipien lassen sich infolge ihrer mangelnden Determiniertheit keine präzisen Angaben in Bezug auf die Zulässigkeit eines konkreten Tarifverlaufs entnehmen. In diesem Rahmen gesteht das Bundesgericht dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Steuergesetzgebung einen weiten Gestaltungsspielraum zu.</p><p>6. Aus der Interpellation geht nicht hervor, welches Bausparmodell gemeint ist. Bei den Bausparmodellen handelt es sich um Einlagen auf Bausparkonti; die Einlagen stellen Vermögensanlagen dar. Nun gehören zwar die Steuerfreibeträge zur Tarifhoheit der Kantone. Indessen ist schon mehrmals deutlich gemacht worden, dass es im Begriff des Steuerfreibetrages keinen Platz hat für einen Bausparabzug (vgl. 04.308, AB 2007 S 31 vom 06.03.07).</p><p>7. Es wurde bereits erwähnt, dass der Bundesrat den von der Bundesverfassung ausdrücklich bejahten Steuerwettbewerb unter den Kantonen grundsätzlich begrüsst. Insbesondere vermag er in entsprechenden steuergesetzlichen Aktivitäten der Kantone keine Aushöhlung der Steuerharmonisierung zu erkennen, weshalb aus seiner Sicht diesbezüglich kein Handlungsbedarf besteht.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Bestimmungen der Bundesverfassung und des Steuerharmonisierungsgesetzes sehen vor, dass die Kantone über die Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge bestimmen können, während der Bund für eine formelle Steuerharmonisierung, namentlich eine einheitliche Bemessungsgrundlage, sorgt.</p><p>Der zunehmend aggressive Steuerwettbewerb zwischen den Kantonen führt unter anderem dazu, dass die Steuerharmonisierung schrittweise ausgehöhlt wird, ohne dass der Bund dagegen einschreitet.</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die Einhaltung des Steuerharmonisierungsgesetzes durch die Kantone?</p><p>2. Ist die Senkung der Kapitalsteuer allgemein und insbesondere für Holding- und Verwaltungsgesellschaften sowie gemischte Gesellschaften auf eine noch symbolische Höhe (z. B. Zug: 0,5 Promille bzw. 0,02 Promille) nach Auffassung des Bundesrats mit dem StHG konform?</p><p>3. Wenn ja: Ab welchem Steuersatz ist die Kapitalsteuer nicht mehr StHG-konform?</p><p>4. Wäre eine Anrechnung der Vermögenssteuer an die Einkommenssteuer StHG-konform?</p><p>5. Wo sind die Grenzen der tariflichen Umgehung der harmonisierten Bemessungsgrundlage, nachdem die Kantone die Teilbesteuerung von Dividendeneinkommen als tarifliche Massnahme gestaltet haben, da sie durch die eigentlich sachgemässe Reduktion der Bemessungsgrundlage mit dem StHG in Konflikt geraten wären?</p><p>6. Könnte ein Kanton z. B. das Bausparmodell mittels einer tariflichen Massnahme einführen?</p><p>7. Was gedenkt der Bundesrat gegen die zunehmende Aushöhlung des Steuerharmonisierungsgesetzes vorzukehren?</p>
  • Durchsetzung der formellen Steuerharmonisierung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach der bundesstaatlichen Kompetenzordnung im Steuerwesen steht den Kantonen das Recht zur Erhebung aller Steuern zu, die nicht ausdrücklich dem Bund vorbehalten sind. Bei der Ausschöpfung ihrer Steuererhebungskompetenzen haben die Kantone freilich das Bundesrecht zu beachten, da Bundesrecht jeder Stufe sämtlichem kantonalem Recht vorgeht. So erfahren die kantonalen Steuererhebungskompetenzen Einschränkungen durch die verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte sowie durch den im Bereich der direkten Steuern bestehenden bundesrechtlichen Rahmen der Steuerharmonisierung. Das Steuerharmonisierungsgesetz schreibt den Kantonen vor, welche direkte Steuern sie zumindest zu erheben haben.</p><p>Die Bundesverfassung nimmt die Festsetzung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge von der Steuerharmonisierung aus. Die Tarifhoheit der Kantone bleibt daher gewahrt. Mit der Verfassungsbestimmung zur Steuerharmonisierung und dem Vorbehalt der kantonalen Tarifautonomie schränkt das Bundesrecht den Steuerwettbewerb bezüglich der kantonalen Steuersätze bewusst nicht ein und nimmt damit auch erhebliche Belastungsdifferenzen unter den Kantonen in Kauf. </p><p>Der Bund hat weder Anlass noch das Recht, gegen den von der Verfassung gewollten Steuerwettbewerb der Kantone einzuschreiten. Bereits in seiner Stellungnahme zur Motion der sozialdemokratischen Fraktion vom 14. Dezember 2005 (05.3791) und in seiner Antwort zur Anfrage Rey vom 16. Dezember 2005 (05.1197) hat der Bundesrat erklärt, dass er den von der Verfassung bejahten Steuerwettbewerb befürwortet und es begrüsst, wenn Kantone konkurrenzfähige Steuersysteme entwickeln.</p><p>1. Die Einhaltung des Steuerharmonisierungsgesetzes durch die Kantone wird durch die Festlegung unterschiedlicher Steuertarife nicht tangiert.</p><p>2. Die Senkung der Kapitalsteuer ist eine tarifarische Frage und fällt in die verfassungsrechtlich gewollte Zuständigkeit der Kantone.</p><p>3. Der in einem kantonalen Gesetz festgelegte Steuersatz für die Kapitalsteuer ist infolge der Tariffreiheit der Kantone StHG-konform (s. auch zu 2 und 5).</p><p>4. Der Bund hat gemäss Bundesverfassung bei der Festlegung der Grundsätze über die Harmonisierung der direkten Steuern die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone zu berücksichtigen. Die Statuierung einer Pflicht zur Erhebung der Vermögenssteuer im StHG war bei dessen Einführung unbestritten, da alle Kantone eine Vermögenssteuer kannten. Dies bedeutet nicht, dass an der Vermögenssteuer keine Kritik geübt wird. Sollte seitens der Kantone entsprechender Harmonisierungsbedarf nachgewiesen sein, so wäre eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Kantone zur Anrechnung der Vermögenssteuer an die Einkommenssteuer nicht ausgeschlossen. Dies würde eine entsprechende Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes voraussetzen.</p><p>5. Die tarifarischen Massnahmen der Kantone zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung stellen keine Umgehung der harmonisierten Bemessungsgrundlage dar. Im Übrigen sind die Kantone frei, den Tarifverlauf der Einkommenssteuer (und der Vermögenssteuer) selber festzulegen. Sie haben sich dabei freilich an die allgemeinen verfassungsrechtlichen Schranken gerechter Besteuerung zu halten. Gerechtigkeit aber ist ein relativer Begriff, der sich mit den politischen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen wandelt. Dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den übrigen Steuererhebungsprinzipien lassen sich infolge ihrer mangelnden Determiniertheit keine präzisen Angaben in Bezug auf die Zulässigkeit eines konkreten Tarifverlaufs entnehmen. In diesem Rahmen gesteht das Bundesgericht dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Steuergesetzgebung einen weiten Gestaltungsspielraum zu.</p><p>6. Aus der Interpellation geht nicht hervor, welches Bausparmodell gemeint ist. Bei den Bausparmodellen handelt es sich um Einlagen auf Bausparkonti; die Einlagen stellen Vermögensanlagen dar. Nun gehören zwar die Steuerfreibeträge zur Tarifhoheit der Kantone. Indessen ist schon mehrmals deutlich gemacht worden, dass es im Begriff des Steuerfreibetrages keinen Platz hat für einen Bausparabzug (vgl. 04.308, AB 2007 S 31 vom 06.03.07).</p><p>7. Es wurde bereits erwähnt, dass der Bundesrat den von der Bundesverfassung ausdrücklich bejahten Steuerwettbewerb unter den Kantonen grundsätzlich begrüsst. Insbesondere vermag er in entsprechenden steuergesetzlichen Aktivitäten der Kantone keine Aushöhlung der Steuerharmonisierung zu erkennen, weshalb aus seiner Sicht diesbezüglich kein Handlungsbedarf besteht.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Bestimmungen der Bundesverfassung und des Steuerharmonisierungsgesetzes sehen vor, dass die Kantone über die Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge bestimmen können, während der Bund für eine formelle Steuerharmonisierung, namentlich eine einheitliche Bemessungsgrundlage, sorgt.</p><p>Der zunehmend aggressive Steuerwettbewerb zwischen den Kantonen führt unter anderem dazu, dass die Steuerharmonisierung schrittweise ausgehöhlt wird, ohne dass der Bund dagegen einschreitet.</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die Einhaltung des Steuerharmonisierungsgesetzes durch die Kantone?</p><p>2. Ist die Senkung der Kapitalsteuer allgemein und insbesondere für Holding- und Verwaltungsgesellschaften sowie gemischte Gesellschaften auf eine noch symbolische Höhe (z. B. Zug: 0,5 Promille bzw. 0,02 Promille) nach Auffassung des Bundesrats mit dem StHG konform?</p><p>3. Wenn ja: Ab welchem Steuersatz ist die Kapitalsteuer nicht mehr StHG-konform?</p><p>4. Wäre eine Anrechnung der Vermögenssteuer an die Einkommenssteuer StHG-konform?</p><p>5. Wo sind die Grenzen der tariflichen Umgehung der harmonisierten Bemessungsgrundlage, nachdem die Kantone die Teilbesteuerung von Dividendeneinkommen als tarifliche Massnahme gestaltet haben, da sie durch die eigentlich sachgemässe Reduktion der Bemessungsgrundlage mit dem StHG in Konflikt geraten wären?</p><p>6. Könnte ein Kanton z. B. das Bausparmodell mittels einer tariflichen Massnahme einführen?</p><p>7. Was gedenkt der Bundesrat gegen die zunehmende Aushöhlung des Steuerharmonisierungsgesetzes vorzukehren?</p>
    • Durchsetzung der formellen Steuerharmonisierung

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