Verbot von elektronischen Lotteriespielautomaten

ShortId
07.3109
Id
20073109
Updated
28.07.2023 11:47
Language
de
Title
Verbot von elektronischen Lotteriespielautomaten
AdditionalIndexing
28;französisch-sprachige Schweiz;Kulturverband;Glücksspiel;Hilfswerk;Spielunternehmen;Beziehung Bund-Kanton;Vereinigung;Sport;sozio-kulturelle Einrichtung;zusätzliche Mittel;Kompetenzkonflikt;ausserparlamentarische Kommission
1
  • L05K0101010601, Glücksspiel
  • L06K010601020201, französisch-sprachige Schweiz
  • L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
  • L05K0101010602, Spielunternehmen
  • L04K08070402, Kompetenzkonflikt
  • L04K01010102, Sport
  • L05K0101030202, Kulturverband
  • L04K11020504, zusätzliche Mittel
  • L05K0102040902, sozio-kulturelle Einrichtung
  • L05K0101030204, Vereinigung
  • L04K10010410, Hilfswerk
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach Artikel 106 der Bundesverfassung ist die Gesetzgebung über Glücksspiele und Lotterien Sache des Bundes. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) ist eine von der Bundesverwaltung unabhängige Kommission. Ihre Mitglieder sind vom Bundesrat gewählt und müssen unabhängige Sachverständige sein. Mindestens ein Mitglied wird vom Bundesrat auf Vorschlag der Kantone hin gewählt. Neben der Überwachung der Spielbanken ist die ESBK beauftragt, die illegalen Glücksspiele zu bekämpfen und die Geldspielautomaten zu qualifizieren. Sie ist im Hinblick auf die einheitliche Anwendung des Bundesrechtes mit grossen Kompetenzen ausgestattet, was ihr erlaubt, zu überprüfen, ob gewisse Aktivitäten vom Gesetz erfasst werden. Ihre Kompetenz, ein Verfahren zur Unterwerfung der Tactilo zu führen, wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 1. Dezember 2004 anerkannt.</p><p>1. Die ESBK führt ihre Verfahren gemäss den Vorschriften über das Bundesverwaltungsverfahren und erlässt ihre Verfügungen auf der Basis der relevanten juristischen und technischen Elemente, über die sie verfügt.</p><p>2. Das Bundesgericht hat die Zuständigkeit der ESBK für die Abklärung bestätigt, ob Glücksspiele der Spielbankengesetzgebung unterstehen, insoweit deren Qualifikation unsicher ist. Die ESBK ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement nur administrativ unterstellt, gehört also nicht zur Zentralverwaltung. Der Bundesrat kann der ESBK, die den Auftrag hat, die ihr zugewiesenen Bereiche selbstständig zu beaufsichtigen, keine Einzelanweisungen erteilen. </p><p>3. Die Endverfügung der ESBK betreffend die Tactilo-Geräte, die am 8. Januar 2007 verschickt worden ist, war Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es obliegt nun dieser Justizbehörde, sich zur formellen und materiellen Gültigkeit der umstrittenen Verfügung zu äussern. Nachdem der Bundesrat am 18. Mai 2004 entschieden hat, dass die Klärung der Abgrenzung zwischen dem Lotteriegesetz und dem Spielbankengesetz in erster Linie den Gerichten überlassen werden soll, erachtet er es nicht als angebracht, seine Meinung über das laufende Justizverfahren kundzutun. Dennoch verfolgt auch der Bundesrat das Verfahren mit grossem Interesse.</p><p>4. Als unabhängige Behörde ist die ESBK gehalten, darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Spielbankengesetzes eingehalten werden. Sie hat diesen Auftrag zu erfüllen, auch wenn Stellen betroffen sind, die ihre Gewinne für gemeinnützige Zwecke verwenden. Es obliegt den mit dem Verfahren über die Tactilo-Geräte befassten Rekursinstanzen, sich mit der Frage der Zuordnung dieser Maschinen auseinanderzusetzen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Zu Beginn des Jahres hat die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) eine Schlussverfügung erlassen, in der sie den Kantonsregierungen im Wesentlichen mitteilte, dass der Einsatz von elektronischen Lotteriespielautomaten des Typs Tactilo ausserhalb von Kasinos verboten sei. Dieser Entscheid wirft eine Reihe von Fragen auf, sowohl zur Form als auch zum Inhalt. Deshalb bitten wir den Bundesrat, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Ist der Bundesrat der Meinung, dass sich die ESBK im Allgemeinen konsequent an die Prinzipien hält, an die sich jedes Organ halten sollte, das von den politischen Behörden mit hoheitlichen Aufgaben betraut ist? Hält sie namentlich die Grundsätze der Transparenz und der Unparteilichkeit ein?</p><p>2. Ist es normal, dass die Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg und Waadt bis vor Bundesgericht gelangen mussten, um sich im Verfahren der ESBK als Partei beteiligen zu können, wo es doch offensichtlich um Fragen der Kompetenzklärung zwischen Bund und Kantonen im Rahmen des Verwaltungsrechtes geht?</p><p>3. In einem Rekurs vom 7. Februar 2007 haben alle 26 Kantone angegeben, dass die von der ESBK geleitete Untersuchung in zahlreichen Fällen gegen die elementarsten Verfahrensregeln verstossen habe. So sei zum Beispiel ohne das Wissen der am Verfahren beteiligten Parteien ein Augenschein vorgenommen worden. Ebenso wenig seien die Parteien über die Änderung des Auftrages des Experten informiert worden. Die ESBK habe es ebenfalls abgelehnt, ein detailliertes Verzeichnis der Akten zu erstellen, und einige davon seien nicht im Dossier abgelegt worden, das den Parteien übergeben wurde. Wie steht der Bundesrat zu diesen Behauptungen bezüglich des Verfahrens?</p><p>4. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass den Kantonen sowie den kulturellen und sozialen Einrichtungen und den Sportverbänden, die bisher in den Genuss von Lotteriegeldern gekommen sind, ganz einfach durch das Verhalten der ESBK beträchtlicher Schaden zugefügt werden könnte? Wäre es deshalb und aufgrund der vom Bund gewünschten interkantonalen Zusammenarbeit im Bereich der Lotterie nicht endlich an der Zeit, einzugreifen und damit in diesem Bereich etwas mehr politische Sensibilität für die gerechtfertigten Interessen der Kantone, insbesondere der Romandie, an den Tag zu legen?</p>
  • Verbot von elektronischen Lotteriespielautomaten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Artikel 106 der Bundesverfassung ist die Gesetzgebung über Glücksspiele und Lotterien Sache des Bundes. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) ist eine von der Bundesverwaltung unabhängige Kommission. Ihre Mitglieder sind vom Bundesrat gewählt und müssen unabhängige Sachverständige sein. Mindestens ein Mitglied wird vom Bundesrat auf Vorschlag der Kantone hin gewählt. Neben der Überwachung der Spielbanken ist die ESBK beauftragt, die illegalen Glücksspiele zu bekämpfen und die Geldspielautomaten zu qualifizieren. Sie ist im Hinblick auf die einheitliche Anwendung des Bundesrechtes mit grossen Kompetenzen ausgestattet, was ihr erlaubt, zu überprüfen, ob gewisse Aktivitäten vom Gesetz erfasst werden. Ihre Kompetenz, ein Verfahren zur Unterwerfung der Tactilo zu führen, wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 1. Dezember 2004 anerkannt.</p><p>1. Die ESBK führt ihre Verfahren gemäss den Vorschriften über das Bundesverwaltungsverfahren und erlässt ihre Verfügungen auf der Basis der relevanten juristischen und technischen Elemente, über die sie verfügt.</p><p>2. Das Bundesgericht hat die Zuständigkeit der ESBK für die Abklärung bestätigt, ob Glücksspiele der Spielbankengesetzgebung unterstehen, insoweit deren Qualifikation unsicher ist. Die ESBK ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement nur administrativ unterstellt, gehört also nicht zur Zentralverwaltung. Der Bundesrat kann der ESBK, die den Auftrag hat, die ihr zugewiesenen Bereiche selbstständig zu beaufsichtigen, keine Einzelanweisungen erteilen. </p><p>3. Die Endverfügung der ESBK betreffend die Tactilo-Geräte, die am 8. Januar 2007 verschickt worden ist, war Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es obliegt nun dieser Justizbehörde, sich zur formellen und materiellen Gültigkeit der umstrittenen Verfügung zu äussern. Nachdem der Bundesrat am 18. Mai 2004 entschieden hat, dass die Klärung der Abgrenzung zwischen dem Lotteriegesetz und dem Spielbankengesetz in erster Linie den Gerichten überlassen werden soll, erachtet er es nicht als angebracht, seine Meinung über das laufende Justizverfahren kundzutun. Dennoch verfolgt auch der Bundesrat das Verfahren mit grossem Interesse.</p><p>4. Als unabhängige Behörde ist die ESBK gehalten, darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Spielbankengesetzes eingehalten werden. Sie hat diesen Auftrag zu erfüllen, auch wenn Stellen betroffen sind, die ihre Gewinne für gemeinnützige Zwecke verwenden. Es obliegt den mit dem Verfahren über die Tactilo-Geräte befassten Rekursinstanzen, sich mit der Frage der Zuordnung dieser Maschinen auseinanderzusetzen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Zu Beginn des Jahres hat die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) eine Schlussverfügung erlassen, in der sie den Kantonsregierungen im Wesentlichen mitteilte, dass der Einsatz von elektronischen Lotteriespielautomaten des Typs Tactilo ausserhalb von Kasinos verboten sei. Dieser Entscheid wirft eine Reihe von Fragen auf, sowohl zur Form als auch zum Inhalt. Deshalb bitten wir den Bundesrat, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Ist der Bundesrat der Meinung, dass sich die ESBK im Allgemeinen konsequent an die Prinzipien hält, an die sich jedes Organ halten sollte, das von den politischen Behörden mit hoheitlichen Aufgaben betraut ist? Hält sie namentlich die Grundsätze der Transparenz und der Unparteilichkeit ein?</p><p>2. Ist es normal, dass die Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg und Waadt bis vor Bundesgericht gelangen mussten, um sich im Verfahren der ESBK als Partei beteiligen zu können, wo es doch offensichtlich um Fragen der Kompetenzklärung zwischen Bund und Kantonen im Rahmen des Verwaltungsrechtes geht?</p><p>3. In einem Rekurs vom 7. Februar 2007 haben alle 26 Kantone angegeben, dass die von der ESBK geleitete Untersuchung in zahlreichen Fällen gegen die elementarsten Verfahrensregeln verstossen habe. So sei zum Beispiel ohne das Wissen der am Verfahren beteiligten Parteien ein Augenschein vorgenommen worden. Ebenso wenig seien die Parteien über die Änderung des Auftrages des Experten informiert worden. Die ESBK habe es ebenfalls abgelehnt, ein detailliertes Verzeichnis der Akten zu erstellen, und einige davon seien nicht im Dossier abgelegt worden, das den Parteien übergeben wurde. Wie steht der Bundesrat zu diesen Behauptungen bezüglich des Verfahrens?</p><p>4. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass den Kantonen sowie den kulturellen und sozialen Einrichtungen und den Sportverbänden, die bisher in den Genuss von Lotteriegeldern gekommen sind, ganz einfach durch das Verhalten der ESBK beträchtlicher Schaden zugefügt werden könnte? Wäre es deshalb und aufgrund der vom Bund gewünschten interkantonalen Zusammenarbeit im Bereich der Lotterie nicht endlich an der Zeit, einzugreifen und damit in diesem Bereich etwas mehr politische Sensibilität für die gerechtfertigten Interessen der Kantone, insbesondere der Romandie, an den Tag zu legen?</p>
    • Verbot von elektronischen Lotteriespielautomaten

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