BBG. Umsetzung von Artikel 18

ShortId
07.3111
Id
20073111
Updated
27.07.2023 19:46
Language
de
Title
BBG. Umsetzung von Artikel 18
AdditionalIndexing
32;Lehre;berufsbildender Unterricht;Qualitätssicherung;Auszubildende/r
1
  • L04K13020204, Lehre
  • L05K0702020203, Auszubildende/r
  • L06K070305020401, Qualitätssicherung
  • L03K130203, berufsbildender Unterricht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Für die Umsetzung der Berücksichtigung individueller Bedürfnisse gemäss Artikel 18 BBG bei der zweijährigen Grundausbildung sind aufgrund von Artikel 10 der Berufsbildungsverordnung (BBV) Dokumente entwickelt worden, welche Auszubildenden in der zweijährigen Grundausbildung im Falle des erschwerten Lernens fachkundige individuelle Hilfe ermöglichen. Mit dem Leitfaden für die fachkundige individuelle Begleitung von Kübler/Grassi 2004 sind Anforderungen an die Lehrpersonen bzw. an die Begleiter und Begleiterinnen bei der Attestausbildung formuliert.</p><p>Erschwertes Lernen ist aber nicht nur ein Vorkommnis in der zweijährigen beruflichen Grundausbildung. Entsprechende Massnahmen bei erschwertem Lernen fehlen zurzeit bei der drei- und vierjährigen beruflichen Grundausbildung. Leider gibt es solche Lernschwierigkeiten auch bei Lernenden in der drei- und vierjährigen Grundausbildung.</p><p>Die Dringlichkeit dieser Massnahme ist nicht nur durch die fehlenden Lehrstellen gegeben. Es ist leider auch eine Tatsache, dass 8500 Jugendlichen von Lehrabbrüchen oder Lehrstellenwechsel betroffen sind. Diese werden in Seco-Massnahmen als Zunahme von Lehrabbrüchen und Lehrunterbrüchen erwähnt. Fachleuten ist bewusst, dass zirka 5-10 Prozent der Jugendlichen unter Illetrismus leiden, weshalb für die Behebung solcher Basisschwierigkeiten übliche Lehrpersonen nicht beigezogen werden können. Dafür werden fachkompetente Lernbegleiter benötigt.</p>
  • <p>Der Struktur- und Technologiewandel in der Wirtschaft führt - bei zunehmendem Kostendruck - zu ständig höheren Anforderungen an die Jugendlichen und die berufliche Ausbildung. Aus gesellschaftlicher Sicht ist es zudem ein Ziel, möglichst alle zu einem ersten nachobligatorischen Abschluss (Sekundarstufe II) zu führen. </p><p>Das Berufsbildungsgesetz (BBG) kennt seit Langem die Stützkurse an Berufsfachschulen. Das neue BBG (in Kraft seit 2004) erweitert die Möglichkeiten zur Problembekämpfung: zusätzliche Bildungsangebote (z. B. zweijährige berufliche Grundbildung) und flexible Organisationsformen, angepasst an die spezifischen Bedürfnisse der Bildung und der Branchen, sowie die im Motionstext erwähnten Massnahmen zur individuellen Begleitung.</p><p>Die fachkundige individuelle Begleitung gemäss Artikel 18 BBG beschränkt das Anrecht auf diese Begleitung auf Lernende in der zweijährigen beruflichen Grundbildung. Bereits die Expertenkommission des BBG ging davon aus, dass insbesondere in Bezug auf die Kosten noch zu wenig Erfahrungen bestehen, um solche Begleitungen als Angebotspflicht zu verallgemeinern. Der Gesetzestext schliesst aber Anwendungen in den anderen Bereichen der Berufsbildung nicht aus.</p><p>In der Gestaltung dessen, was über die Mindestvorschriften hinausgeht, sind die Kantone frei. Der Bund unterstützt im Rahmen der Projektförderung verschiedene kantonale Angebote an individueller Begleitung, z. B. um Lehrabbrüche zu verhindern oder gegebenenfalls eine Umorientierung (Wechsel des Lehrberufs oder der Lehrstelle) zu ermöglichen. Begleitung ist zudem auch eine der möglichen Massnahmen im Rahmen des "Case Management Berufsbildung", das gegenwärtig als Begleitstruktur in den Kantonen aufgebaut wird, um zu verhindern, dass Jugendliche aus dem Bildungssystem herausfallen.</p><p>Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie hat am 30. März 2007 einen umfassenden Leitfaden "Individuelle Begleitung von Lernenden in der beruflichen Grundbildung" veröffentlicht. Der Leitfaden wurde in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt erstellt. Bei dieser Gelegenheit wurde von Kantonsseite betont, dass die Begleitmassnahmen nicht zu einem Obligatorium für die ganze Berufsbildung ausgeweitet werden dürften. Gleichzeitig war unbestritten, dass individuelle Begleitung im Falle von Problemen ungeachtet der Bildungsform möglich sein soll. Der Bundesrat sieht daher keinen Grund, die neue Bestimmung im Berufsbildungsgesetz zu ändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Artikel 18 BBG auszuweiten und entsprechende Massnahmen für die fachkundige individuelle Begleitung von Lehrlingen zusätzlich für die drei- und vierjährige berufliche Grundausbildung in die Wege zu leiten.</p>
  • BBG. Umsetzung von Artikel 18
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Für die Umsetzung der Berücksichtigung individueller Bedürfnisse gemäss Artikel 18 BBG bei der zweijährigen Grundausbildung sind aufgrund von Artikel 10 der Berufsbildungsverordnung (BBV) Dokumente entwickelt worden, welche Auszubildenden in der zweijährigen Grundausbildung im Falle des erschwerten Lernens fachkundige individuelle Hilfe ermöglichen. Mit dem Leitfaden für die fachkundige individuelle Begleitung von Kübler/Grassi 2004 sind Anforderungen an die Lehrpersonen bzw. an die Begleiter und Begleiterinnen bei der Attestausbildung formuliert.</p><p>Erschwertes Lernen ist aber nicht nur ein Vorkommnis in der zweijährigen beruflichen Grundausbildung. Entsprechende Massnahmen bei erschwertem Lernen fehlen zurzeit bei der drei- und vierjährigen beruflichen Grundausbildung. Leider gibt es solche Lernschwierigkeiten auch bei Lernenden in der drei- und vierjährigen Grundausbildung.</p><p>Die Dringlichkeit dieser Massnahme ist nicht nur durch die fehlenden Lehrstellen gegeben. Es ist leider auch eine Tatsache, dass 8500 Jugendlichen von Lehrabbrüchen oder Lehrstellenwechsel betroffen sind. Diese werden in Seco-Massnahmen als Zunahme von Lehrabbrüchen und Lehrunterbrüchen erwähnt. Fachleuten ist bewusst, dass zirka 5-10 Prozent der Jugendlichen unter Illetrismus leiden, weshalb für die Behebung solcher Basisschwierigkeiten übliche Lehrpersonen nicht beigezogen werden können. Dafür werden fachkompetente Lernbegleiter benötigt.</p>
    • <p>Der Struktur- und Technologiewandel in der Wirtschaft führt - bei zunehmendem Kostendruck - zu ständig höheren Anforderungen an die Jugendlichen und die berufliche Ausbildung. Aus gesellschaftlicher Sicht ist es zudem ein Ziel, möglichst alle zu einem ersten nachobligatorischen Abschluss (Sekundarstufe II) zu führen. </p><p>Das Berufsbildungsgesetz (BBG) kennt seit Langem die Stützkurse an Berufsfachschulen. Das neue BBG (in Kraft seit 2004) erweitert die Möglichkeiten zur Problembekämpfung: zusätzliche Bildungsangebote (z. B. zweijährige berufliche Grundbildung) und flexible Organisationsformen, angepasst an die spezifischen Bedürfnisse der Bildung und der Branchen, sowie die im Motionstext erwähnten Massnahmen zur individuellen Begleitung.</p><p>Die fachkundige individuelle Begleitung gemäss Artikel 18 BBG beschränkt das Anrecht auf diese Begleitung auf Lernende in der zweijährigen beruflichen Grundbildung. Bereits die Expertenkommission des BBG ging davon aus, dass insbesondere in Bezug auf die Kosten noch zu wenig Erfahrungen bestehen, um solche Begleitungen als Angebotspflicht zu verallgemeinern. Der Gesetzestext schliesst aber Anwendungen in den anderen Bereichen der Berufsbildung nicht aus.</p><p>In der Gestaltung dessen, was über die Mindestvorschriften hinausgeht, sind die Kantone frei. Der Bund unterstützt im Rahmen der Projektförderung verschiedene kantonale Angebote an individueller Begleitung, z. B. um Lehrabbrüche zu verhindern oder gegebenenfalls eine Umorientierung (Wechsel des Lehrberufs oder der Lehrstelle) zu ermöglichen. Begleitung ist zudem auch eine der möglichen Massnahmen im Rahmen des "Case Management Berufsbildung", das gegenwärtig als Begleitstruktur in den Kantonen aufgebaut wird, um zu verhindern, dass Jugendliche aus dem Bildungssystem herausfallen.</p><p>Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie hat am 30. März 2007 einen umfassenden Leitfaden "Individuelle Begleitung von Lernenden in der beruflichen Grundbildung" veröffentlicht. Der Leitfaden wurde in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt erstellt. Bei dieser Gelegenheit wurde von Kantonsseite betont, dass die Begleitmassnahmen nicht zu einem Obligatorium für die ganze Berufsbildung ausgeweitet werden dürften. Gleichzeitig war unbestritten, dass individuelle Begleitung im Falle von Problemen ungeachtet der Bildungsform möglich sein soll. Der Bundesrat sieht daher keinen Grund, die neue Bestimmung im Berufsbildungsgesetz zu ändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Artikel 18 BBG auszuweiten und entsprechende Massnahmen für die fachkundige individuelle Begleitung von Lehrlingen zusätzlich für die drei- und vierjährige berufliche Grundausbildung in die Wege zu leiten.</p>
    • BBG. Umsetzung von Artikel 18

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