Vorschriften über den Jugendschutz. Bessere Übersicht

ShortId
07.3119
Id
20073119
Updated
24.06.2025 23:57
Language
de
Title
Vorschriften über den Jugendschutz. Bessere Übersicht
AdditionalIndexing
12;junger Mensch;Tabakkonsum;rechtliche Vorschrift;Alkoholkonsum;Jugendschutz;Koordination;Gewalt
1
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L04K08020314, Koordination
  • L05K0107010204, junger Mensch
  • L04K05030101, rechtliche Vorschrift
  • L07K14020101010101, Alkoholkonsum
  • L06K140202010401, Tabakkonsum
  • L04K01010207, Gewalt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Informationen haben schweizerische Unternehmungen grosse Probleme mit dem aufwendigen Vollzugsföderalismus. Es gebe keine zuständige Stelle in der Schweiz, welche eine Übersicht über die 26 verschiedenen Vorschriften habe, welche in der Schweiz im Bereich Jugendschutz gelten.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass in den angesprochenen Bereichen auf kantonaler Ebene voneinander abweichende Jugendschutzbestimmungen bestehen. Eine Klärung und eine Übersicht sind sowohl für die Unternehmen als auch für die Präventions- und kantonalen Vollzugsstellen sinnvoll und nötig. Der Bundesrat ist deshalb bereit, dem Anliegen der Motion grundsätzlich zu entsprechen. Er wird deshalb das Bundesamt für Sozialversicherung beauftragen, regelmässig und im Rahmen der vorhandenen Mittel bei den Kantonen eine Umfrage zu den bestehenden Regelungen zu den angesprochenen Bereichen Alkohol- und Tabakverkauf sowie Verkauf und Ausleihe von DVD durchzuführen und eine Übersicht auf dem Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Er weist im Übrigen darauf hin, dass das Bundesamt für Gesundheit bereits heute auf seiner Internetseite Informationen im Bereich Tabak anbietet. Die Schaffung einer eidgenössischen Meldestelle erweist sich unter diesen Umständen als nicht nötig.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Wir bitten den Bundesrat, eine Bundesstelle zu bezeichnen, welche als eidgenössische Meldestelle stets eine aktualisierte Übersicht über die geltenden kantonalen Vorschriften betreffend Jugendschutz (Alkohol- und Tabakverkauf, Verkauf und Ausleihe von DVD) zur Verfügung hält und entsprechend Auskunft geben kann.</p>
  • Vorschriften über den Jugendschutz. Bessere Übersicht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Informationen haben schweizerische Unternehmungen grosse Probleme mit dem aufwendigen Vollzugsföderalismus. Es gebe keine zuständige Stelle in der Schweiz, welche eine Übersicht über die 26 verschiedenen Vorschriften habe, welche in der Schweiz im Bereich Jugendschutz gelten.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass in den angesprochenen Bereichen auf kantonaler Ebene voneinander abweichende Jugendschutzbestimmungen bestehen. Eine Klärung und eine Übersicht sind sowohl für die Unternehmen als auch für die Präventions- und kantonalen Vollzugsstellen sinnvoll und nötig. Der Bundesrat ist deshalb bereit, dem Anliegen der Motion grundsätzlich zu entsprechen. Er wird deshalb das Bundesamt für Sozialversicherung beauftragen, regelmässig und im Rahmen der vorhandenen Mittel bei den Kantonen eine Umfrage zu den bestehenden Regelungen zu den angesprochenen Bereichen Alkohol- und Tabakverkauf sowie Verkauf und Ausleihe von DVD durchzuführen und eine Übersicht auf dem Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Er weist im Übrigen darauf hin, dass das Bundesamt für Gesundheit bereits heute auf seiner Internetseite Informationen im Bereich Tabak anbietet. Die Schaffung einer eidgenössischen Meldestelle erweist sich unter diesen Umständen als nicht nötig.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Wir bitten den Bundesrat, eine Bundesstelle zu bezeichnen, welche als eidgenössische Meldestelle stets eine aktualisierte Übersicht über die geltenden kantonalen Vorschriften betreffend Jugendschutz (Alkohol- und Tabakverkauf, Verkauf und Ausleihe von DVD) zur Verfügung hält und entsprechend Auskunft geben kann.</p>
    • Vorschriften über den Jugendschutz. Bessere Übersicht

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