Anpassung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- ShortId
-
07.3120
- Id
-
20073120
- Updated
-
28.07.2023 12:56
- Language
-
de
- Title
-
Anpassung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- AdditionalIndexing
-
52;Verordnung;Umweltverträglichkeitsprüfung;Inkrafttreten des Gesetzes;Umweltrecht;Verbandsbeschwerde
- 1
-
- L05K0601040103, Umweltverträglichkeitsprüfung
- L04K06010309, Umweltrecht
- L05K0503010103, Verordnung
- L06K050301010204, Inkrafttreten des Gesetzes
- L04K05040208, Verbandsbeschwerde
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Am 13. April 2007 läuft die Referendumsfrist für das geänderte Umweltschutzgesetz (USG) ungenutzt ab, sodass die beschlossenen Gesetzesänderungen möglichst rasch in Kraft treten sollten. Wenn das geänderte USG seine Wirkung von Anfang an entfalten soll, darf dessen Inkraftsetzung jedoch nicht ohne die entsprechenden Änderungen bzw. Anpassungen in der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) erfolgen. Es darf nicht sein, dass die neuen Gesetzesbestimmungen unterlaufen werden können, nur weil die notwendigen Verordnungsänderungen noch nicht erfolgt sind.</p><p>Verschiedene der neuen Gesetzesbestimmungen bedürfen einer Präzisierung in der UVPV. Insbesondere sind die Anforderungen an einen Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) oder auch die Möglichkeit der Beschränkung auf eine Voruntersuchung, dem neuen Artikel 10b USG entsprechend, in der Verordnung zu verdeutlichen. Dem Willen des Gesetzgebers ist dabei Rechnung zu tragen, vor allem auch was die Einschränkung der Möglichkeiten einer Verbandsbeschwerde innerhalb rechtskräftiger Bauzonen betrifft (s. Begründung der parlamentarischen Initiative 02.436). Dies hat durch eine deutliche Erhöhung der eine Umweltverträglichkeitsprüfung auslösenden Schwellenwerte zu erfolgen. Gemäss dem neuen Artikel 10b Absatz 2 USG hat ein UVB jene Angaben zu enthalten, die nach den Vorschriften zum Schutz der Umwelt nötig sind. Gleichzeitig wurde die Verpflichtung, Massnahmen zu prüfen, die eine weiter gehende - also über die Vorschriften hinausgehende - Verminderung der Umweltbelastung ermöglichen, aufgehoben (Art. 9 Abs. 2 Bst. d USG). Demzufolge sollte für eine zonenkonforme und die bestehenden Vorschriften einhaltende Baute innerhalb einer rechtskräftigen Bauzone eine Verbandsbeschwerde, die weiter gehende Massnahmen fordert, gar nicht mehr zulässig sein.</p>
- <p>Der Bundesrat teilt die Ansicht des Motionärs, dass die aufgrund der parlamentarischen Initiative Hofmann 02.436 am 20. Dezember 2006 geänderten Gesetzesbestimmungen möglichst rasch in Kraft treten sollen. Nach Ziffer III Absatz 2 der Gesetzesvorlage vom 20. Dezember 2006 entscheidet der Bundesrat über die Inkraftsetzung. Die Gesetzesänderungen erfordern Anpassungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) sowie der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen.</p><p>Der Bundesrat hat im Mai 2007 beschlossen, die Gesetzesänderungen auf den 1. Juli 2007 in Kraft zu setzen. Dabei erachtete er es aus folgenden Gründen nicht als sinnvoll, mit der Inkraftsetzung der neuen Gesetzesbestimmungen zuzuwarten, bis die Anpassungen des Verordnungsrechts ausgearbeitet sind:</p><p>Die umgehende Inkraftsetzung der Änderungen des Umweltschutzgesetzes (USG) ist wichtig, damit die neuen Vorschriften über das Verbandsbeschwerderecht möglichst bald Wirkung entfalten. Namentlich die Vorschriften über die zulässigen Inhalte von Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Umweltschutzorganisationen, über die Einschränkung der Rügemöglichkeiten sowie über die Auferlegung von Verfahrenskosten sollen sofort umgesetzt werden.</p><p>Die erforderlichen Verordnungsanpassungen sollen in zwei Schritten erfolgen:</p><p>- Die Änderungen der UVPV, bei denen es vorwiegend um Anpassungen an den Gesetzestext oder um gesetzestechnische Verbesserungen geht, werden dem Bundesrat im Herbst vorgelegt, damit sie noch in der zweiten Jahreshälfte in Kraft treten können. Soweit die heute geltenden Bestimmungen der UVPV nicht mit dem neuen Gesetzestext übereinstimmen, geht das neue Recht vor und ist klar genug, um den sofortigen Vollzug zu ermöglichen. Mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des USG finden die erweiterten Möglichkeiten, die Voruntersuchung als Umweltverträglichkeitsbericht einzureichen, Anwendung. Ab diesem Zeitpunkt ist auch die Verpflichtung, über die Vorschriften hinausgehende Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung zu prüfen, aufgehoben. Verbandsbeschwerden, die nach dem Inkrafttreten des geänderten USG eingereicht werden, sind nach neuem Recht zu entscheiden.</p><p>- Die Überprüfung des Anhangs der UVPV, der die UVP-pflichtigen Anlagen bezeichnet, ist aufwendiger und beansprucht mehr Zeit. Seit der Verabschiedung der Änderungen des USG durch die Räte im Dezember 2006 ist die Verwaltung daran, den Anhang nach der neuen Bestimmung von Artikel 10a Absatz 2 USG zu überprüfen. Dabei arbeitet sie eng mit den interessierten Kreisen aus Kantonen und Wirtschaft zusammen und wird - auf deren speziellen Wunsch - auch die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates konsultieren. Diese Arbeiten mit vielen Beteiligten und die anschliessend notwendige Anhörung werden noch mehrere Monate dauern. Dieser Teil der revidierten Verordnung wird deshalb nicht vor Mitte 2008 in Kraft gesetzt werden können.</p><p>Der Bundesrat erachtet es aus diesen Gründen nicht als gerechtfertigt, mit der Inkraftsetzung der neuen Gesetzesbestimmungen zuzuwarten, sieht aber auch keine Möglichkeit, dem Wunsch des Motionärs zu entsprechen, die Verordnungsänderungen gleichzeitig mit den Gesetzesänderungen in Kraft zu setzen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, vor der Inkraftsetzung des am 20. Dezember 2006 geänderten Umweltschutzgesetzes die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung den erfolgten Gesetzesänderungen sowie dem Willen des Gesetzgebers entsprechend anzupassen und die beiden geänderten Erlasse gleichzeitig in Kraft zu setzen.</p>
- Anpassung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Am 13. April 2007 läuft die Referendumsfrist für das geänderte Umweltschutzgesetz (USG) ungenutzt ab, sodass die beschlossenen Gesetzesänderungen möglichst rasch in Kraft treten sollten. Wenn das geänderte USG seine Wirkung von Anfang an entfalten soll, darf dessen Inkraftsetzung jedoch nicht ohne die entsprechenden Änderungen bzw. Anpassungen in der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) erfolgen. Es darf nicht sein, dass die neuen Gesetzesbestimmungen unterlaufen werden können, nur weil die notwendigen Verordnungsänderungen noch nicht erfolgt sind.</p><p>Verschiedene der neuen Gesetzesbestimmungen bedürfen einer Präzisierung in der UVPV. Insbesondere sind die Anforderungen an einen Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) oder auch die Möglichkeit der Beschränkung auf eine Voruntersuchung, dem neuen Artikel 10b USG entsprechend, in der Verordnung zu verdeutlichen. Dem Willen des Gesetzgebers ist dabei Rechnung zu tragen, vor allem auch was die Einschränkung der Möglichkeiten einer Verbandsbeschwerde innerhalb rechtskräftiger Bauzonen betrifft (s. Begründung der parlamentarischen Initiative 02.436). Dies hat durch eine deutliche Erhöhung der eine Umweltverträglichkeitsprüfung auslösenden Schwellenwerte zu erfolgen. Gemäss dem neuen Artikel 10b Absatz 2 USG hat ein UVB jene Angaben zu enthalten, die nach den Vorschriften zum Schutz der Umwelt nötig sind. Gleichzeitig wurde die Verpflichtung, Massnahmen zu prüfen, die eine weiter gehende - also über die Vorschriften hinausgehende - Verminderung der Umweltbelastung ermöglichen, aufgehoben (Art. 9 Abs. 2 Bst. d USG). Demzufolge sollte für eine zonenkonforme und die bestehenden Vorschriften einhaltende Baute innerhalb einer rechtskräftigen Bauzone eine Verbandsbeschwerde, die weiter gehende Massnahmen fordert, gar nicht mehr zulässig sein.</p>
- <p>Der Bundesrat teilt die Ansicht des Motionärs, dass die aufgrund der parlamentarischen Initiative Hofmann 02.436 am 20. Dezember 2006 geänderten Gesetzesbestimmungen möglichst rasch in Kraft treten sollen. Nach Ziffer III Absatz 2 der Gesetzesvorlage vom 20. Dezember 2006 entscheidet der Bundesrat über die Inkraftsetzung. Die Gesetzesänderungen erfordern Anpassungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) sowie der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen.</p><p>Der Bundesrat hat im Mai 2007 beschlossen, die Gesetzesänderungen auf den 1. Juli 2007 in Kraft zu setzen. Dabei erachtete er es aus folgenden Gründen nicht als sinnvoll, mit der Inkraftsetzung der neuen Gesetzesbestimmungen zuzuwarten, bis die Anpassungen des Verordnungsrechts ausgearbeitet sind:</p><p>Die umgehende Inkraftsetzung der Änderungen des Umweltschutzgesetzes (USG) ist wichtig, damit die neuen Vorschriften über das Verbandsbeschwerderecht möglichst bald Wirkung entfalten. Namentlich die Vorschriften über die zulässigen Inhalte von Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Umweltschutzorganisationen, über die Einschränkung der Rügemöglichkeiten sowie über die Auferlegung von Verfahrenskosten sollen sofort umgesetzt werden.</p><p>Die erforderlichen Verordnungsanpassungen sollen in zwei Schritten erfolgen:</p><p>- Die Änderungen der UVPV, bei denen es vorwiegend um Anpassungen an den Gesetzestext oder um gesetzestechnische Verbesserungen geht, werden dem Bundesrat im Herbst vorgelegt, damit sie noch in der zweiten Jahreshälfte in Kraft treten können. Soweit die heute geltenden Bestimmungen der UVPV nicht mit dem neuen Gesetzestext übereinstimmen, geht das neue Recht vor und ist klar genug, um den sofortigen Vollzug zu ermöglichen. Mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des USG finden die erweiterten Möglichkeiten, die Voruntersuchung als Umweltverträglichkeitsbericht einzureichen, Anwendung. Ab diesem Zeitpunkt ist auch die Verpflichtung, über die Vorschriften hinausgehende Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung zu prüfen, aufgehoben. Verbandsbeschwerden, die nach dem Inkrafttreten des geänderten USG eingereicht werden, sind nach neuem Recht zu entscheiden.</p><p>- Die Überprüfung des Anhangs der UVPV, der die UVP-pflichtigen Anlagen bezeichnet, ist aufwendiger und beansprucht mehr Zeit. Seit der Verabschiedung der Änderungen des USG durch die Räte im Dezember 2006 ist die Verwaltung daran, den Anhang nach der neuen Bestimmung von Artikel 10a Absatz 2 USG zu überprüfen. Dabei arbeitet sie eng mit den interessierten Kreisen aus Kantonen und Wirtschaft zusammen und wird - auf deren speziellen Wunsch - auch die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates konsultieren. Diese Arbeiten mit vielen Beteiligten und die anschliessend notwendige Anhörung werden noch mehrere Monate dauern. Dieser Teil der revidierten Verordnung wird deshalb nicht vor Mitte 2008 in Kraft gesetzt werden können.</p><p>Der Bundesrat erachtet es aus diesen Gründen nicht als gerechtfertigt, mit der Inkraftsetzung der neuen Gesetzesbestimmungen zuzuwarten, sieht aber auch keine Möglichkeit, dem Wunsch des Motionärs zu entsprechen, die Verordnungsänderungen gleichzeitig mit den Gesetzesänderungen in Kraft zu setzen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, vor der Inkraftsetzung des am 20. Dezember 2006 geänderten Umweltschutzgesetzes die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung den erfolgten Gesetzesänderungen sowie dem Willen des Gesetzgebers entsprechend anzupassen und die beiden geänderten Erlasse gleichzeitig in Kraft zu setzen.</p>
- Anpassung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
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