Verzicht auf Vorbehalt zu Artikel 37 Buchstabe c des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

ShortId
07.3127
Id
20073127
Updated
27.07.2023 21:36
Language
de
Title
Verzicht auf Vorbehalt zu Artikel 37 Buchstabe c des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
AdditionalIndexing
12;2811;junger Mensch;Inhaftierung;Ausschaffung;Rechte des Kindes;Kind;Haftordnung;erwachsener Mensch;Konvention UNO
1
  • L04K05020508, Rechte des Kindes
  • L06K100202020501, Konvention UNO
  • L05K0107010205, Kind
  • L05K0107010204, junger Mensch
  • L04K05010303, Haftordnung
  • L04K05010106, Inhaftierung
  • L06K010801020102, Ausschaffung
  • L05K0107010202, erwachsener Mensch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Kommt es zur Anwendung von Zwangsmassnahmen, sieht beinahe kein Kanton spezielle Vollzugsbedingungen für Minderjährige vor. Dies bedeutet, dass Minderjährige nicht von Erwachsenen getrennt werden. In der Regel handelt es sich dabei um unbegleitete Minderjährige. Vor Inkrafttreten des Übereinkommens über die Rechte des Kindes hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich die strafrechtlichen Bestimmungen nicht auf eine Administrativhaft übertragen lassen. Eine von der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle (PVK) erstellte Evaluation zeigt, dass es die Kantone als vorteilhafter erachten, einen Jugendlichen zusammen mit einem erwachsenen Landsmann unterzubringen "als mit Jugendlichen, die einer anderen Ethnie oder Religion angehören". Allerdings befinden sich in einigen Haftanstalten Kriminelle, die aus der Schweiz ausgeschafft werden müssen. Es darf nicht sein, dass zurückgewiesene junge Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller in Ausschaffungshaft mit solchen Menschen verkehren müssen.</p>
  • <p>Im Zusammenhang mit der Trennung von Jugendlichen und Erwachsenen in der Untersuchungshaft beschloss der Bundesrat am 4. April 2007, den Vorbehalt zu Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (Uno-Pakt II) zurückzuziehen. Im Gegensatz zu Artikel 37 Buchstabe c des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (CRC) beschränkt sich Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Uno-Pakts II auf die Trennung von Jugendlichen und Erwachsenen in der Untersuchungshaft, währenddem Artikel 37 Buchstabe c CRC generell vom "Freiheitsentzug" spricht.</p><p>Artikel 37 CRC erfasst jede Art des Freiheitsentzuges, unabhängig davon, ob eine juristische, administrative oder andere öffentliche Behörde den Freiheitsentzug aus strafrechtlichen, gesundheitlichen, erzieherischen, migrationsrechtlichen oder anderen Gründen verfügt hat.</p><p>Damit wird deutlich, dass der Vorbehalt zu Artikel 37 Buchstabe c CRC umfassender ist, als der Vorbehalt zu Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Uno-Pakts II war.</p><p>In strafrechtlicher Hinsicht kann der Vorbehalt zu Artikel 37 Buchstabe c CRC zurzeit noch nicht zurückgezogen werden, weil Artikel 48 des Jugendstrafgesetzes, der am 1. Januar 2007 in Kraft trat, den Kantonen eine zehnjährige Übergangsfrist setzt, um die notwendigen Einrichtungen zu errichten. Der Zeitpunkt für einen Rückzug des Vorbehaltes wird davon abhängig sein, wie rasch die Kantone die erforderlichen Anpassungen vornehmen.</p><p>In Bezug auf die Ausschaffungshaft wurde die Frage der Trennung von Jugendlichen und Erwachsenen bereits in der Stellungnahme des Bundesrates vom 16. März 2007 zum Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates betreffend Kindesschutz im Rahmen der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht beantwortet:</p><p>In seiner Stellungnahme zu Empfehlung 4 betreffend "Klärungsbedarf hinsichtlich besonderer Haftbedingungen" führte der Bundesrat aus, dass das Wohl des Kindes es erforderlich machen kann, auf eine Trennung von Erwachsenen und Kindern in der Ausschaffungshaft zu verzichten. Der Bundesrat hielt in diesem Zusammenhang fest, dass es im Einzelfall den Bedürfnissen der betroffenen Minderjährigen zwischen 15 und 17 Jahren besser entsprechen kann, wenn sie zusammen mit erwachsenen Personen aus dem gleichen Herkunftsland oder Kulturkreis untergebracht werden und nicht mit anderen Jugendlichen, die nicht der gleichen ethnischen oder religiösen Gruppe angehören. Unter der Voraussetzung, dass das Kindswohl es gebietet, kann eine Unterbringung mit Erwachsenen also mit Artikel 37 Buchstabe c CRC vereinbar sein. Weiter hielt der Bundesrat in seiner Stellungnahme fest, dass die allgemeinen Haftbedingungen bei der Ausschaffungshaft generell wesentlich weniger streng sind als bei der gestützt auf das Strafrecht angeordneten Haft.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Artikel 37 Buchstabe c des Übereinkommens über die Rechte des Kindes verlangt, dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen ist. Wann beabsichtigt der Bundesrat, den Vorbehalt zu diesem Artikel zurückzuziehen?</p>
  • Verzicht auf Vorbehalt zu Artikel 37 Buchstabe c des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Kommt es zur Anwendung von Zwangsmassnahmen, sieht beinahe kein Kanton spezielle Vollzugsbedingungen für Minderjährige vor. Dies bedeutet, dass Minderjährige nicht von Erwachsenen getrennt werden. In der Regel handelt es sich dabei um unbegleitete Minderjährige. Vor Inkrafttreten des Übereinkommens über die Rechte des Kindes hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich die strafrechtlichen Bestimmungen nicht auf eine Administrativhaft übertragen lassen. Eine von der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle (PVK) erstellte Evaluation zeigt, dass es die Kantone als vorteilhafter erachten, einen Jugendlichen zusammen mit einem erwachsenen Landsmann unterzubringen "als mit Jugendlichen, die einer anderen Ethnie oder Religion angehören". Allerdings befinden sich in einigen Haftanstalten Kriminelle, die aus der Schweiz ausgeschafft werden müssen. Es darf nicht sein, dass zurückgewiesene junge Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller in Ausschaffungshaft mit solchen Menschen verkehren müssen.</p>
    • <p>Im Zusammenhang mit der Trennung von Jugendlichen und Erwachsenen in der Untersuchungshaft beschloss der Bundesrat am 4. April 2007, den Vorbehalt zu Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (Uno-Pakt II) zurückzuziehen. Im Gegensatz zu Artikel 37 Buchstabe c des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (CRC) beschränkt sich Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Uno-Pakts II auf die Trennung von Jugendlichen und Erwachsenen in der Untersuchungshaft, währenddem Artikel 37 Buchstabe c CRC generell vom "Freiheitsentzug" spricht.</p><p>Artikel 37 CRC erfasst jede Art des Freiheitsentzuges, unabhängig davon, ob eine juristische, administrative oder andere öffentliche Behörde den Freiheitsentzug aus strafrechtlichen, gesundheitlichen, erzieherischen, migrationsrechtlichen oder anderen Gründen verfügt hat.</p><p>Damit wird deutlich, dass der Vorbehalt zu Artikel 37 Buchstabe c CRC umfassender ist, als der Vorbehalt zu Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Uno-Pakts II war.</p><p>In strafrechtlicher Hinsicht kann der Vorbehalt zu Artikel 37 Buchstabe c CRC zurzeit noch nicht zurückgezogen werden, weil Artikel 48 des Jugendstrafgesetzes, der am 1. Januar 2007 in Kraft trat, den Kantonen eine zehnjährige Übergangsfrist setzt, um die notwendigen Einrichtungen zu errichten. Der Zeitpunkt für einen Rückzug des Vorbehaltes wird davon abhängig sein, wie rasch die Kantone die erforderlichen Anpassungen vornehmen.</p><p>In Bezug auf die Ausschaffungshaft wurde die Frage der Trennung von Jugendlichen und Erwachsenen bereits in der Stellungnahme des Bundesrates vom 16. März 2007 zum Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates betreffend Kindesschutz im Rahmen der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht beantwortet:</p><p>In seiner Stellungnahme zu Empfehlung 4 betreffend "Klärungsbedarf hinsichtlich besonderer Haftbedingungen" führte der Bundesrat aus, dass das Wohl des Kindes es erforderlich machen kann, auf eine Trennung von Erwachsenen und Kindern in der Ausschaffungshaft zu verzichten. Der Bundesrat hielt in diesem Zusammenhang fest, dass es im Einzelfall den Bedürfnissen der betroffenen Minderjährigen zwischen 15 und 17 Jahren besser entsprechen kann, wenn sie zusammen mit erwachsenen Personen aus dem gleichen Herkunftsland oder Kulturkreis untergebracht werden und nicht mit anderen Jugendlichen, die nicht der gleichen ethnischen oder religiösen Gruppe angehören. Unter der Voraussetzung, dass das Kindswohl es gebietet, kann eine Unterbringung mit Erwachsenen also mit Artikel 37 Buchstabe c CRC vereinbar sein. Weiter hielt der Bundesrat in seiner Stellungnahme fest, dass die allgemeinen Haftbedingungen bei der Ausschaffungshaft generell wesentlich weniger streng sind als bei der gestützt auf das Strafrecht angeordneten Haft.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Artikel 37 Buchstabe c des Übereinkommens über die Rechte des Kindes verlangt, dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen ist. Wann beabsichtigt der Bundesrat, den Vorbehalt zu diesem Artikel zurückzuziehen?</p>
    • Verzicht auf Vorbehalt zu Artikel 37 Buchstabe c des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

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