Einsatz von Kunstdüngemittel auf Skipisten. Gesetzliche Regelung

ShortId
07.3128
Id
20073128
Updated
28.07.2023 08:46
Language
de
Title
Einsatz von Kunstdüngemittel auf Skipisten. Gesetzliche Regelung
AdditionalIndexing
52;Giftstoff;Wintersport;chemischer Dünger;Bodenverseuchung
1
  • L05K0101010207, Wintersport
  • L06K140108020101, chemischer Dünger
  • L04K06020301, Bodenverseuchung
  • L05K0602010402, Giftstoff
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Auf der Lauberhornpiste in Wengen wurden diesen Winter 1,4 Tonnen Ammoniumnitrat für die Pistenpräparierung ausgestreut. Da die Rennstrecke am Lauberhorn Teil des nationalen Sportanlagenkonzeptes ist, trägt der Bund hierfür eine Mitverantwortung. Offenbar gibt es bis heute keine verbindlichen Regelungen für den Einsatz von Kunstdünger auf Skipisten. Möglich wäre z. B. eine Bewilligungspflicht für den Einsatz von Düngemitteln zwecks Schneehärtung.</p><p>Deshalb ist raschestmöglich eine Änderung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 in die Wege zu leiten. Ohne ein entsprechendes Handeln dürften sich aufgrund des Klimawandels ähnliche Fälle wiederholen. Parallel dazu müssen die Verantwortlichen der FIS und die Rennveranstalter auf einen künftigen Handlungskodex verpflichtet werden.</p><p>Untersuchungen zeigen, dass stickstoffhaltige Düngemittel die Flora schon bei einem einmaligen Einsatz auf Jahrzehnte hinaus irreversibel beeinträchtigen. Weitere ökologische Auswirkungen sind nicht abschätzbar. Wie für die Landwirtschaft braucht es auch für den Schneesport klare Grenzwerte nach agronomisch fundierten Kriterien bei einem Einsatz von Mitteln, die einen düngenden Effekt erzielen.</p><p>Der biologische Landbau verzichtet auf jeglichen Einsatz chemisch-synthetischer Hilfsstoffe. Mit der markant gestiegenen Verbreitung dieser landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsform insbesondere im Berggebiet ist davon auszugehen, dass der Hilfsstoffeinsatz früher oder später zu einem erheblichen Konfliktpotenzial zwischen Biobauern und Tourismus führen wird. Auch dieser Aspekt muss bei einer künftigen Regelung mitberücksichtigt werden.</p>
  • <p>Es bestehen bereits heute verschiedene Regelungen im Umweltrecht (u. a. Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer, SR 814.20; Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz, SR 814.01; Verordnung vom 18. Mai 2005 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, SR 813.11), welche beim Ausbringen von Stoffen in die Umwelt zu beachten sind. Dies hat unabhängig von der beabsichtigten Wirkung zu erfolgen. Folglich dürfen auch die für die Pistenpräparierung eingesetzten Mittel weder die Gewässer verschmutzen noch die Umwelt nachteilig beeinflussen.</p><p>Die Beurteilung der heutigen Praxis des Hilfsstoffeinsatzes bei der Pistenpräparierung ist Gegenstand laufender Abklärungen. Das Bundesamt für Umwelt hat zu diesem Zweck das Eidgenössische Institut für Schnee- und Lawinenforschung in Davos beauftragt, zu untersuchen, in welchem Umfang Schneehärter in der Schweiz eingesetzt werden, welche Auswirkungen dieser Hilfsstoffeinsatz hat und wie er allenfalls reglementiert werden müsste. Ob zusätzlicher Regelungsbedarf besteht, kann der Bundesrat deshalb erst beurteilen, wenn er über die Ergebnisse dieser Abklärungen verfügt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, raschestmöglich gesetzliche Regelungen für den Einsatz von Schneehärtungsmitteln zu erlassen.</p>
  • Einsatz von Kunstdüngemittel auf Skipisten. Gesetzliche Regelung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Auf der Lauberhornpiste in Wengen wurden diesen Winter 1,4 Tonnen Ammoniumnitrat für die Pistenpräparierung ausgestreut. Da die Rennstrecke am Lauberhorn Teil des nationalen Sportanlagenkonzeptes ist, trägt der Bund hierfür eine Mitverantwortung. Offenbar gibt es bis heute keine verbindlichen Regelungen für den Einsatz von Kunstdünger auf Skipisten. Möglich wäre z. B. eine Bewilligungspflicht für den Einsatz von Düngemitteln zwecks Schneehärtung.</p><p>Deshalb ist raschestmöglich eine Änderung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 in die Wege zu leiten. Ohne ein entsprechendes Handeln dürften sich aufgrund des Klimawandels ähnliche Fälle wiederholen. Parallel dazu müssen die Verantwortlichen der FIS und die Rennveranstalter auf einen künftigen Handlungskodex verpflichtet werden.</p><p>Untersuchungen zeigen, dass stickstoffhaltige Düngemittel die Flora schon bei einem einmaligen Einsatz auf Jahrzehnte hinaus irreversibel beeinträchtigen. Weitere ökologische Auswirkungen sind nicht abschätzbar. Wie für die Landwirtschaft braucht es auch für den Schneesport klare Grenzwerte nach agronomisch fundierten Kriterien bei einem Einsatz von Mitteln, die einen düngenden Effekt erzielen.</p><p>Der biologische Landbau verzichtet auf jeglichen Einsatz chemisch-synthetischer Hilfsstoffe. Mit der markant gestiegenen Verbreitung dieser landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsform insbesondere im Berggebiet ist davon auszugehen, dass der Hilfsstoffeinsatz früher oder später zu einem erheblichen Konfliktpotenzial zwischen Biobauern und Tourismus führen wird. Auch dieser Aspekt muss bei einer künftigen Regelung mitberücksichtigt werden.</p>
    • <p>Es bestehen bereits heute verschiedene Regelungen im Umweltrecht (u. a. Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer, SR 814.20; Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz, SR 814.01; Verordnung vom 18. Mai 2005 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, SR 813.11), welche beim Ausbringen von Stoffen in die Umwelt zu beachten sind. Dies hat unabhängig von der beabsichtigten Wirkung zu erfolgen. Folglich dürfen auch die für die Pistenpräparierung eingesetzten Mittel weder die Gewässer verschmutzen noch die Umwelt nachteilig beeinflussen.</p><p>Die Beurteilung der heutigen Praxis des Hilfsstoffeinsatzes bei der Pistenpräparierung ist Gegenstand laufender Abklärungen. Das Bundesamt für Umwelt hat zu diesem Zweck das Eidgenössische Institut für Schnee- und Lawinenforschung in Davos beauftragt, zu untersuchen, in welchem Umfang Schneehärter in der Schweiz eingesetzt werden, welche Auswirkungen dieser Hilfsstoffeinsatz hat und wie er allenfalls reglementiert werden müsste. Ob zusätzlicher Regelungsbedarf besteht, kann der Bundesrat deshalb erst beurteilen, wenn er über die Ergebnisse dieser Abklärungen verfügt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, raschestmöglich gesetzliche Regelungen für den Einsatz von Schneehärtungsmitteln zu erlassen.</p>
    • Einsatz von Kunstdüngemittel auf Skipisten. Gesetzliche Regelung

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