Parkierungserleichterungen behindern die Behinderten
- ShortId
-
07.3133
- Id
-
20073133
- Updated
-
28.07.2023 09:07
- Language
-
de
- Title
-
Parkierungserleichterungen behindern die Behinderten
- AdditionalIndexing
-
28;48;Körperbehinderte/r;Strassenverkehrsordnung;Kampf gegen die Diskriminierung;Parkplatz
- 1
-
- L04K18010215, Parkplatz
- L05K0104020101, Körperbehinderte/r
- L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
- L03K050204, Kampf gegen die Diskriminierung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Behinderte werden behindert. Die seit einem Jahr geltenden "Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen" behindern die Betroffenen, verursachen Kosten und sind diskriminierend.</p><p>Eigentlich hätte die gesamtschweizerische Vereinheitlichung der Parkkarten für Behinderte Erleichterungen bringen sollen. Das Gegenteil ist aber der Fall. Die zeitlichen Begrenzungen der erlaubten Parkzeiten sind unrealistisch, ja in der Praxis sogar schikanös und müssen nach oben verdreifacht werden. Zur Illustration der durch die Änderung der VRV (Art. 20a Abs.1 Bst. a-c VRV) herbeigeführten Missstände sei auf das Beispiel des Kantons Zürich verwiesen.</p><p>Mobilitätsbehinderte sind durch die seit Anfang 2007 umgesetzten neuen Regelungen auf der ganzen Linie zu Verlierern geworden. Von den Verschärfungen sind im Kanton Zürich rund 7000 Personen betroffen. Für sie gibt es auf Stadtgebiet ganze 75 Behindertenparkplätze, im Zentrum gar keine. Das sind viel zu wenige für die auf ein Auto zur Fortbewegung angewiesenen Personen.</p><p>Während sie früher auf öffentlichem Grund fast ohne Einschränkung und gratis parkieren konnten, ist dies nun nicht mehr möglich. Jetzt sind Behinderte mit Zeitbeschränkungen konfrontiert. In Parkverbotszonen, Wohn- und Begegnungszonen sowie auf Güterumschlagplätzen dürfen sie ihre Fahrzeuge höchstens noch zwei Stunden abstellen. Auf Parkplätzen mit begrenzter Parkzeit - wie beispielsweise in der blauen Zone - werden ihnen bis sechs Stunden über die Zeitgrenze hinaus zugestanden. Danach müssen die Betroffenen umparkieren oder auf den Kinobesuch verzichten, weil ihnen sonst eine Busse droht. Neben der Parkbewilligung wird zusätzlich verlangt, dass sie die Parkscheibe gut sichtbar anbringen, was Menschen mit beeinträchtigter Handmotorik schikaniert - ja sogar diskriminiert.</p><p>Das sind nicht die einzigen Verschlechterungen. Neu werden die Behinderten auch zur Kasse gebeten. Sie sollten Parkuhren füttern. Dabei sind diese weder Rollstuhlfahrern zugänglich noch durch sie bedienbar. Es gibt keinen Grund, die Parkbestimmungen derart zu verschärfen, zumal es keine europaweite Vereinheitlichung gibt und in den Nachbarländern Toleranzgrenzen gelten, wie sie bis vor der beanstandeten VRV-Änderung auch in der Schweiz Anwendung fanden. Parkerleichterungen für Behinderte sind kein Privileg, sondern eine Gleichstellungsmassnahme. Ohne sie sind Behinderte bei der Arbeit behindert und vom gesellschaftlichen Leben ausgegrenzt. Die schikanösen Verschärfungen müssen durch eine Verdreifachung der verordneten Zeitgrenzen rückgängig gemacht werden.</p>
- <p>Mit der am 1. März 2006 in Kraft getretenen Teilrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) wurden auf Bundesebene Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen eingeführt. Früher stützten sich solche Parkierungserleichterungen allein auf eine Richtlinie der Interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr ab. Die neue Regelung im Bundesrecht fördert die Kenntnis und die Transparenz. So wurden z. B. eine international anerkannte Parkkarte sowie neue und zusätzliche Parkierungsberechtigungen eingeführt. Berechtigte dürfen danach ihr Fahrzeug auf öffentlichen Parkplätzen sechs Stunden (früher vier Stunden) über die erlaubte Parkzeit hinaus abstellen. Neu besteht auch die Möglichkeit, das Fahrzeug während zwei Stunden in Begegnungs- und Fussgängerzonen ausserhalb der markierten Parkfelder abzustellen.</p><p>Gerade in Stadtzentren ist es in erster Linie aber eine Aufgabe der zuständigen Gemeinwesen, genügend Parkierungsflächen für gehbehinderte Personen zu planen und bereitzustellen. Die Benützung der entsprechend signalisierten Parkfelder ist den Parkkarteninhabern vorbehalten und in der Regel zeitlich nicht beschränkt. Die in der VRV vorgesehenen Parkierungserleichterungen stellen somit lediglich Ausweichmöglichkeiten dar, wenn solche Parkfelder nicht ausreichend vorhanden oder schon besetzt sind. Die zur Diskussion stehenden Berechtigungen sollen also diese reservierten Parkfelder nicht ersetzen, sondern - im Sinne von Alternativen - ergänzen.</p><p>Sollte sich das entsprechende Parkplatzangebot im Einzelfall immer noch als ungenügend erweisen, so besteht für die zuständigen kantonalen Behörden überdies die Möglichkeit, das Parkieren besonders zu regeln. So kann an gehbehinderte Personen beispielsweise eine lokal begrenzte Ausnahmebewilligung erteilt werden, ähnlich wie dies auch für Anwohner in Wohnquartieren von gewissen Städten geschieht.</p><p>Eine generelle Verdreifachung der erlaubten Zeitüberschreitungen beim Parkieren, wie dies in der Motion gefordert wird, würde sich hingegen negativ auf eine optimale Bewirtschaftung und Benützung des öffentlichen Strassenraums auswirken. Wenn die Parkdauer im (signalisierten oder markierten) Parkverbot auf sechs Stunden erhöht würde, würden Warenlieferungen oder Güterumschläge teilweise erheblich erschwert oder gar verunmöglicht. Auch in Begegnungs- und Fussgängerzonen könnten Fussgänger und öffentliche Verkehrsmittel dadurch stark behindert werden. Die geforderte Verlängerung bis zu achtzehn Stunden über die erlaubte Parkzeit hinaus würde gar das unerwünschte, dauerhafte Parkieren auf öffentlichen Plätzen ermöglichen.</p><p>Zusammenfassend soll den Anliegen von gehbehinderten Personen im öffentlichen Strassenraum zwar durchaus Rechnung getragen werden. Die Parkierungserleichterungen müssen sich jedoch als verhältnismässig erweisen und mit den zahlreichen anderen Nutzungsansprüchen im Strassenraum vereinbaren lassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Zeitbeschränkungen gemäss Artikel 20a Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verkehrsregelnverordnung (VRV) zu verdreifachen.</p>
- Parkierungserleichterungen behindern die Behinderten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Behinderte werden behindert. Die seit einem Jahr geltenden "Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen" behindern die Betroffenen, verursachen Kosten und sind diskriminierend.</p><p>Eigentlich hätte die gesamtschweizerische Vereinheitlichung der Parkkarten für Behinderte Erleichterungen bringen sollen. Das Gegenteil ist aber der Fall. Die zeitlichen Begrenzungen der erlaubten Parkzeiten sind unrealistisch, ja in der Praxis sogar schikanös und müssen nach oben verdreifacht werden. Zur Illustration der durch die Änderung der VRV (Art. 20a Abs.1 Bst. a-c VRV) herbeigeführten Missstände sei auf das Beispiel des Kantons Zürich verwiesen.</p><p>Mobilitätsbehinderte sind durch die seit Anfang 2007 umgesetzten neuen Regelungen auf der ganzen Linie zu Verlierern geworden. Von den Verschärfungen sind im Kanton Zürich rund 7000 Personen betroffen. Für sie gibt es auf Stadtgebiet ganze 75 Behindertenparkplätze, im Zentrum gar keine. Das sind viel zu wenige für die auf ein Auto zur Fortbewegung angewiesenen Personen.</p><p>Während sie früher auf öffentlichem Grund fast ohne Einschränkung und gratis parkieren konnten, ist dies nun nicht mehr möglich. Jetzt sind Behinderte mit Zeitbeschränkungen konfrontiert. In Parkverbotszonen, Wohn- und Begegnungszonen sowie auf Güterumschlagplätzen dürfen sie ihre Fahrzeuge höchstens noch zwei Stunden abstellen. Auf Parkplätzen mit begrenzter Parkzeit - wie beispielsweise in der blauen Zone - werden ihnen bis sechs Stunden über die Zeitgrenze hinaus zugestanden. Danach müssen die Betroffenen umparkieren oder auf den Kinobesuch verzichten, weil ihnen sonst eine Busse droht. Neben der Parkbewilligung wird zusätzlich verlangt, dass sie die Parkscheibe gut sichtbar anbringen, was Menschen mit beeinträchtigter Handmotorik schikaniert - ja sogar diskriminiert.</p><p>Das sind nicht die einzigen Verschlechterungen. Neu werden die Behinderten auch zur Kasse gebeten. Sie sollten Parkuhren füttern. Dabei sind diese weder Rollstuhlfahrern zugänglich noch durch sie bedienbar. Es gibt keinen Grund, die Parkbestimmungen derart zu verschärfen, zumal es keine europaweite Vereinheitlichung gibt und in den Nachbarländern Toleranzgrenzen gelten, wie sie bis vor der beanstandeten VRV-Änderung auch in der Schweiz Anwendung fanden. Parkerleichterungen für Behinderte sind kein Privileg, sondern eine Gleichstellungsmassnahme. Ohne sie sind Behinderte bei der Arbeit behindert und vom gesellschaftlichen Leben ausgegrenzt. Die schikanösen Verschärfungen müssen durch eine Verdreifachung der verordneten Zeitgrenzen rückgängig gemacht werden.</p>
- <p>Mit der am 1. März 2006 in Kraft getretenen Teilrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) wurden auf Bundesebene Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen eingeführt. Früher stützten sich solche Parkierungserleichterungen allein auf eine Richtlinie der Interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr ab. Die neue Regelung im Bundesrecht fördert die Kenntnis und die Transparenz. So wurden z. B. eine international anerkannte Parkkarte sowie neue und zusätzliche Parkierungsberechtigungen eingeführt. Berechtigte dürfen danach ihr Fahrzeug auf öffentlichen Parkplätzen sechs Stunden (früher vier Stunden) über die erlaubte Parkzeit hinaus abstellen. Neu besteht auch die Möglichkeit, das Fahrzeug während zwei Stunden in Begegnungs- und Fussgängerzonen ausserhalb der markierten Parkfelder abzustellen.</p><p>Gerade in Stadtzentren ist es in erster Linie aber eine Aufgabe der zuständigen Gemeinwesen, genügend Parkierungsflächen für gehbehinderte Personen zu planen und bereitzustellen. Die Benützung der entsprechend signalisierten Parkfelder ist den Parkkarteninhabern vorbehalten und in der Regel zeitlich nicht beschränkt. Die in der VRV vorgesehenen Parkierungserleichterungen stellen somit lediglich Ausweichmöglichkeiten dar, wenn solche Parkfelder nicht ausreichend vorhanden oder schon besetzt sind. Die zur Diskussion stehenden Berechtigungen sollen also diese reservierten Parkfelder nicht ersetzen, sondern - im Sinne von Alternativen - ergänzen.</p><p>Sollte sich das entsprechende Parkplatzangebot im Einzelfall immer noch als ungenügend erweisen, so besteht für die zuständigen kantonalen Behörden überdies die Möglichkeit, das Parkieren besonders zu regeln. So kann an gehbehinderte Personen beispielsweise eine lokal begrenzte Ausnahmebewilligung erteilt werden, ähnlich wie dies auch für Anwohner in Wohnquartieren von gewissen Städten geschieht.</p><p>Eine generelle Verdreifachung der erlaubten Zeitüberschreitungen beim Parkieren, wie dies in der Motion gefordert wird, würde sich hingegen negativ auf eine optimale Bewirtschaftung und Benützung des öffentlichen Strassenraums auswirken. Wenn die Parkdauer im (signalisierten oder markierten) Parkverbot auf sechs Stunden erhöht würde, würden Warenlieferungen oder Güterumschläge teilweise erheblich erschwert oder gar verunmöglicht. Auch in Begegnungs- und Fussgängerzonen könnten Fussgänger und öffentliche Verkehrsmittel dadurch stark behindert werden. Die geforderte Verlängerung bis zu achtzehn Stunden über die erlaubte Parkzeit hinaus würde gar das unerwünschte, dauerhafte Parkieren auf öffentlichen Plätzen ermöglichen.</p><p>Zusammenfassend soll den Anliegen von gehbehinderten Personen im öffentlichen Strassenraum zwar durchaus Rechnung getragen werden. Die Parkierungserleichterungen müssen sich jedoch als verhältnismässig erweisen und mit den zahlreichen anderen Nutzungsansprüchen im Strassenraum vereinbaren lassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Zeitbeschränkungen gemäss Artikel 20a Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verkehrsregelnverordnung (VRV) zu verdreifachen.</p>
- Parkierungserleichterungen behindern die Behinderten
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