Geschiedene Witwen in der Armutsfalle?

ShortId
07.3134
Id
20073134
Updated
27.07.2023 21:29
Language
de
Title
Geschiedene Witwen in der Armutsfalle?
AdditionalIndexing
28;Armut;verwitwete Person;Altersvorsorge;Sozialrecht;geschiedene Person;Leistung für Hinterbliebene;Rente;Frau
1
  • L04K01030508, verwitwete Person
  • L04K01030501, geschiedene Person
  • L04K01040112, Rente
  • L05K0107010301, Frau
  • L04K01010203, Armut
  • L04K01040212, Sozialrecht
  • L06K010401010105, Leistung für Hinterbliebene
  • L04K01040101, Altersvorsorge
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Um einen Vorsorgeausgleich geschiedener Frauen in der AHV/IV zu erreichen, wurde mit der 10. AHV-Revision das Splitting eingeführt. Indem jedem Ehepartner das während der Ehe erzielte Einkommen sowie die Erziehungs- und/oder Betreuungsgutschriften des andern hälftig angerechnet werden, wird das rentenbestimmende Einkommen des nichterwerbstätigen oder desjenigen Ehepartners mit dem tieferen Einkommen erhöht. Durch das Splitting findet der Vorsorgeausgleich in der ersten Säule im vollen Umfang statt. Insofern sieht der Bundesrat in der ersten Säule keinen zusätzlichen Handlungsbedarf.</p><p>In der zweiten Säule ist bei Eintritt eines Vorsorgefalles bereits vor der Scheidung und somit vor einer Teilung des Vorsorgeguthabens vom ausgleichspflichtigen Ehegatten eine angemessene Entschädigung zu leisten (Art. 124 ZGB). Diese Entschädigung ist grundsätzlich aus dem freien Vermögen zu leisten und kann in Form einer einmaligen Kapitalzahlung oder in Rentenform erbracht werden. Stirbt der ausgleichspflichtige Ehegatte, so geht diese Forderung in die Erbmasse über, sodass sein Tod die Vorsorgesituation nicht beeinflusst. Aufgrund einzelner Lücken in der zweiten Säule wurde eine Vernehmlassung bei Scheidungsanwälten sowie Richtern durchgeführt. Die Auswertung dieser Vernehmlassung sowie verschiedene parlamentarische Vorstösse (04.405 pa. iv. Thanei. Scheidungen. Vorsorgeausgleich; 04.409 pa. iv. Sommarugo Carlo. Scheidung. Effektive Gleichbehandlung der Frau bei BVG-Austrittsleistungen; 00.3681 Po. Jutzet. Anwendung des neuen Scheidungsrechtes; 04.3331 Mo. Rechsteiner-Basel. Zweite Säule. Urkundliche Ausscheidung von obligatorischen und überobligatorischen Ansprüchen; 04.1028 Anfrage Rechsteiner-Basel. BVG-Vorsorgevermögen bei Scheidung. Aufteilung des obligatorischen und des überobligatorischen Anspruchs) führten zur Einberufung einer Expertengruppe. Sie hat den Auftrag, den Vorsorgeausgleich in Einzelpunkten bis Ende 2007 zu überarbeiten und Vorschläge auszuarbeiten, wie den Interessen beider Ehepartner in möglichst vielen Fällen umfassend Rechnung getragen werden kann. Für die Situation der Frauen, deren Ehe geschieden wird, nachdem ein Vorsorgefall eingetreten ist, wird die Expertengruppe prüfen, wie in der Praxis der Ausgleich über die angemessene Entschädigung nach Artikel 124 ZGB verbessert werden könnte. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es nicht möglich, die Resultate der Expertengruppe vorwegzunehmen.</p><p>3./4. Auf die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL) besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch. Sie helfen dort, wo die AHV- oder IV-Rente und die übrigen Einnahmen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Der Anspruch auf EL hängt von der jeweiligen finanziellen Lage ab. Dank den EL müssen auch Personen in einer ungünstigen Vorsorgesituation nicht in Armut leben. Bei dieser Ausgangslage drängen sich keine weiteren Massnahmen auf.</p><p>5. Im Rahmen des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge ist der geschiedene Ehegatte nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde. Die Vorsorgeeinrichtung kann jedoch ihre Leistung um jenen Betrag kürzen, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt (vgl. Art. 19 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 20 BVV 2). Für den überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge bestehen keine gesetzlichen Vorschriften, welche die Vorsorgeeinrichtungen zur Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen an geschiedene Ehepartner verpflichten.</p><p>6. Die AHV entspricht mit dem Splittingsystem einer partnerschaftlichen Ehe. Erziehungs- bzw. Betreuungsgutschriften werden wie das Einkommen geteilt und hälftig angerechnet. Werden diese erhöht, kommt diese Erhöhung beiden Ehepartnern zugute. Eine Erhöhung nur zugunsten des einen Ehegatten ist systemwidrig und steht folglich nicht zur Diskussion.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mit der steigenden Scheidungsrate und dem neuen Scheidungsrecht, nach welchem ein Ehepartner/eine Ehepartnerin eine ungewollte Scheidung nicht mehr verhindern kann, nimmt die Zahl der Frauen zu, welche nach ihrer Scheidung einem finanziell ungesicherten Alter entgegensehen.</p><p>Frauen, die ihrer familiären Verpflichtungen wegen nicht erwerbstätig waren - bzw. sein konnten -, tragen das Risiko, im Falle einer (ungewollten) Scheidung, im Alter zu wenig Rente aus der ersten und zweiten Säule zu erhalten und auf Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein. </p><p>Insbesondere bei Ehen, in denen der Vorsorgefall schon vor der Scheidung eingetreten ist (AHV-Rentner, Invaliditätsfall), wird die Situation für geschiedene Frauen schwierig, auch wenn sie lange verheiratet waren und ihren invaliden Partner jahrelang betreut hatten.</p><p>Definitiv in die Armutsfalle gelangen die Frauen, wenn ihr Exehemann stirbt. Je nach Pensionskasse, bei der ihr Mann versichert war, erhalten sie nur noch eine sehr verkürzte Rente, mit der sie ihren Existenzbedarf bei Weitem nicht mehr decken können.</p><p>In diesem Zusammenhang fragen wir den Bundesrat an:</p><p>1. Wie beurteilt er diese Situation?</p><p>2. Welche Möglichkeiten sieht er, die Situation zugunsten dieser Frauen im Sozialversicherungsrecht und/oder im Scheidungsrecht zu verbessern?</p><p>3. Wie kann die Existenz von geschiedenen Frauen im Rentenalter gesichert werden, insbesondere dann, wenn sie über keine ausreichende zweite Säule verfügen, nach der Scheidung aber nicht mehr in der Lage waren, berufstätig zu sein?</p><p>4. Welche Möglichkeiten haben diese Frauen, um nach dem Tod ihres Exehemannes nicht zu Ergänzungsleistungsbezügerinnen zu werden?</p><p>5. In welchem Ausmass ist die Pensionskasse des Exehemannes verpflichtet, der geschiedenen Witwe eine Rente zu zahlen? </p><p>6. Ist er bereit, die Betreuungs- und Erziehungsgutschriften so anzuheben, dass Frauen - im Falle einer späteren Scheidung - keine ehebedingten Nachteile haben und einem finanziell gesicherten Alter entgegensehen können?</p>
  • Geschiedene Witwen in der Armutsfalle?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Um einen Vorsorgeausgleich geschiedener Frauen in der AHV/IV zu erreichen, wurde mit der 10. AHV-Revision das Splitting eingeführt. Indem jedem Ehepartner das während der Ehe erzielte Einkommen sowie die Erziehungs- und/oder Betreuungsgutschriften des andern hälftig angerechnet werden, wird das rentenbestimmende Einkommen des nichterwerbstätigen oder desjenigen Ehepartners mit dem tieferen Einkommen erhöht. Durch das Splitting findet der Vorsorgeausgleich in der ersten Säule im vollen Umfang statt. Insofern sieht der Bundesrat in der ersten Säule keinen zusätzlichen Handlungsbedarf.</p><p>In der zweiten Säule ist bei Eintritt eines Vorsorgefalles bereits vor der Scheidung und somit vor einer Teilung des Vorsorgeguthabens vom ausgleichspflichtigen Ehegatten eine angemessene Entschädigung zu leisten (Art. 124 ZGB). Diese Entschädigung ist grundsätzlich aus dem freien Vermögen zu leisten und kann in Form einer einmaligen Kapitalzahlung oder in Rentenform erbracht werden. Stirbt der ausgleichspflichtige Ehegatte, so geht diese Forderung in die Erbmasse über, sodass sein Tod die Vorsorgesituation nicht beeinflusst. Aufgrund einzelner Lücken in der zweiten Säule wurde eine Vernehmlassung bei Scheidungsanwälten sowie Richtern durchgeführt. Die Auswertung dieser Vernehmlassung sowie verschiedene parlamentarische Vorstösse (04.405 pa. iv. Thanei. Scheidungen. Vorsorgeausgleich; 04.409 pa. iv. Sommarugo Carlo. Scheidung. Effektive Gleichbehandlung der Frau bei BVG-Austrittsleistungen; 00.3681 Po. Jutzet. Anwendung des neuen Scheidungsrechtes; 04.3331 Mo. Rechsteiner-Basel. Zweite Säule. Urkundliche Ausscheidung von obligatorischen und überobligatorischen Ansprüchen; 04.1028 Anfrage Rechsteiner-Basel. BVG-Vorsorgevermögen bei Scheidung. Aufteilung des obligatorischen und des überobligatorischen Anspruchs) führten zur Einberufung einer Expertengruppe. Sie hat den Auftrag, den Vorsorgeausgleich in Einzelpunkten bis Ende 2007 zu überarbeiten und Vorschläge auszuarbeiten, wie den Interessen beider Ehepartner in möglichst vielen Fällen umfassend Rechnung getragen werden kann. Für die Situation der Frauen, deren Ehe geschieden wird, nachdem ein Vorsorgefall eingetreten ist, wird die Expertengruppe prüfen, wie in der Praxis der Ausgleich über die angemessene Entschädigung nach Artikel 124 ZGB verbessert werden könnte. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es nicht möglich, die Resultate der Expertengruppe vorwegzunehmen.</p><p>3./4. Auf die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL) besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch. Sie helfen dort, wo die AHV- oder IV-Rente und die übrigen Einnahmen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Der Anspruch auf EL hängt von der jeweiligen finanziellen Lage ab. Dank den EL müssen auch Personen in einer ungünstigen Vorsorgesituation nicht in Armut leben. Bei dieser Ausgangslage drängen sich keine weiteren Massnahmen auf.</p><p>5. Im Rahmen des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge ist der geschiedene Ehegatte nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde. Die Vorsorgeeinrichtung kann jedoch ihre Leistung um jenen Betrag kürzen, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt (vgl. Art. 19 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 20 BVV 2). Für den überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge bestehen keine gesetzlichen Vorschriften, welche die Vorsorgeeinrichtungen zur Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen an geschiedene Ehepartner verpflichten.</p><p>6. Die AHV entspricht mit dem Splittingsystem einer partnerschaftlichen Ehe. Erziehungs- bzw. Betreuungsgutschriften werden wie das Einkommen geteilt und hälftig angerechnet. Werden diese erhöht, kommt diese Erhöhung beiden Ehepartnern zugute. Eine Erhöhung nur zugunsten des einen Ehegatten ist systemwidrig und steht folglich nicht zur Diskussion.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mit der steigenden Scheidungsrate und dem neuen Scheidungsrecht, nach welchem ein Ehepartner/eine Ehepartnerin eine ungewollte Scheidung nicht mehr verhindern kann, nimmt die Zahl der Frauen zu, welche nach ihrer Scheidung einem finanziell ungesicherten Alter entgegensehen.</p><p>Frauen, die ihrer familiären Verpflichtungen wegen nicht erwerbstätig waren - bzw. sein konnten -, tragen das Risiko, im Falle einer (ungewollten) Scheidung, im Alter zu wenig Rente aus der ersten und zweiten Säule zu erhalten und auf Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein. </p><p>Insbesondere bei Ehen, in denen der Vorsorgefall schon vor der Scheidung eingetreten ist (AHV-Rentner, Invaliditätsfall), wird die Situation für geschiedene Frauen schwierig, auch wenn sie lange verheiratet waren und ihren invaliden Partner jahrelang betreut hatten.</p><p>Definitiv in die Armutsfalle gelangen die Frauen, wenn ihr Exehemann stirbt. Je nach Pensionskasse, bei der ihr Mann versichert war, erhalten sie nur noch eine sehr verkürzte Rente, mit der sie ihren Existenzbedarf bei Weitem nicht mehr decken können.</p><p>In diesem Zusammenhang fragen wir den Bundesrat an:</p><p>1. Wie beurteilt er diese Situation?</p><p>2. Welche Möglichkeiten sieht er, die Situation zugunsten dieser Frauen im Sozialversicherungsrecht und/oder im Scheidungsrecht zu verbessern?</p><p>3. Wie kann die Existenz von geschiedenen Frauen im Rentenalter gesichert werden, insbesondere dann, wenn sie über keine ausreichende zweite Säule verfügen, nach der Scheidung aber nicht mehr in der Lage waren, berufstätig zu sein?</p><p>4. Welche Möglichkeiten haben diese Frauen, um nach dem Tod ihres Exehemannes nicht zu Ergänzungsleistungsbezügerinnen zu werden?</p><p>5. In welchem Ausmass ist die Pensionskasse des Exehemannes verpflichtet, der geschiedenen Witwe eine Rente zu zahlen? </p><p>6. Ist er bereit, die Betreuungs- und Erziehungsgutschriften so anzuheben, dass Frauen - im Falle einer späteren Scheidung - keine ehebedingten Nachteile haben und einem finanziell gesicherten Alter entgegensehen können?</p>
    • Geschiedene Witwen in der Armutsfalle?

Back to List