Lücken im Vorsorgesystem für geschiedene Witwen
- ShortId
-
07.3135
- Id
-
20073135
- Updated
-
14.11.2025 09:05
- Language
-
de
- Title
-
Lücken im Vorsorgesystem für geschiedene Witwen
- AdditionalIndexing
-
28;Armut;Ergänzungsleistung;verwitwete Person;Bericht;Altersvorsorge;Sozialrecht;geschiedene Person;Ehescheidung;Leistung für Hinterbliebene;Rente;Frau
- 1
-
- L04K01030508, verwitwete Person
- L04K01030501, geschiedene Person
- L04K01040112, Rente
- L05K0107010301, Frau
- L04K01010203, Armut
- L04K01040212, Sozialrecht
- L06K010401010105, Leistung für Hinterbliebene
- L04K01040101, Altersvorsorge
- L04K01040106, Ergänzungsleistung
- L03K020206, Bericht
- L05K0103010303, Ehescheidung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit der steigenden Scheidungsrate und dem neuen Scheidungsrecht, nach welchem ein Ehepartner bzw. eine Ehepartnerin eine (ungewollte) Scheidung nicht mehr verhindern kann, nimmt die Zahl der Frauen zu, welche nach ihrer Scheidung aufgrund ehebedingter Nachteile einem finanziell ungesicherten Alter entgegensehen.</p><p>Das Sozialversicherungsrecht geht jedoch noch immer vom Modell der lebenslangen Versorgungsgemeinschaft aus, obwohl die Realität eine ganz andere ist. Das kann dazu führen, dass Männer durch ihre Berufstätigkeit bis zu ihrem Tod ein finanziell gut gesichertes Leben führen können, während Frauen, die ihren Beruf zugunsten der Familie aufgegeben und oft viele Jahre lang für den Mann gesorgt und Kinder betreut haben, nach einer späteren Scheidung und dem Tod ihres Ex-Mannes ein Alter in Armut erleben.</p>
- <p>Der Bundesrat erachtet einen Bericht aus folgenden Gründen nicht für nötig:</p><p>1. In der AHV bewirkt die Teilung und gegenseitige Anrechnung des rentenbestimmenden Einkommens (Splitting) einen gerechten Vorsorgeausgleich. Der Eintritt eines Vorsorgefalles (Invalidität oder Alter) vor der Scheidung wie auch ein späterer Tod beeinträchtigen diese ausgewogene Vorsorgesituation nicht mehr. Der Bundesrat sieht daher in der ersten Säule keinen Handlungsbedarf. Für die Beantwortung der Frage, wie viele geschiedene Frauen aufgrund des vor der Scheidung eingetretenen Vorsorgefalles zu EL-Bezügerinnen wurden, fehlen statistische Grundlagen.</p><p>2. In der beruflichen Vorsorge hat sich mit dem seit 1. Januar 2000 geltenden System des Vorsorgeausgleichs die Situation geschiedener Ehegatten, insbesondere der Frauen, gegenüber der früheren Regelung bedeutend verbessert. Im Bereich des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge beträgt die Höhe der Hinterlassenenrente einer verheirateten Person beim Tod eines Versicherten 60 Prozent der vollen Invalidenrente, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte (Art. 21 BVG). Der Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen entspricht unter bestimmten Voraussetzungen demjenigen von Witwen oder Witwern. Die Vorsorgeeinrichtung kann hingegen bei geschiedenen Personen die Hinterlassenenleistungen auf die Höhe der Unterhaltsleistung gemäss Scheidungsurteil kürzen (Art. 19 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 20 BVV 2). Für den überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge bestehen keine gesetzlichen Vorschriften, welche die Vorsorgeeinrichtungen zur Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen an geschiedene Ehepartner verpflichten.</p><p>In Bezug auf den Vorsorgeausgleich bestehen tatsächlich gewisse Probleme. Deshalb ist eine Expertenkommission zurzeit daran, bestehende Lücken zu überprüfen. Diese Arbeiten sollten bis Ende 2007 abgeschlossen sein. Für die Situation der Frauen, deren Ehe geschieden wird, nachdem der Vorsorgefall eingetreten ist, wird die Expertengruppe prüfen, wie in der Praxis der Ausgleich über die angemessene Entschädigung nach Artikel 124 ZGB verbessert werden könnte. Des Weiteren ist das Bundesamt für Sozialversicherungen im Hinblick auf die Erarbeitung einer "gesamtschweizerischen Strategie zur Bekämpfung der Armut" (Motion der SGK-N 06.3001) daran, das Thema Armut einer vertieften Prüfung zu unterziehen. Nach Vorliegen aller Ergebnisse wird der Bundesrat bei Bedarf die erforderlichen Massnahmen einleiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht vorzulegen, welcher aufzeigt:</p><p>- wie verhindert werden kann, dass Frauen, welche verheiratet waren und zugunsten der Familie ihre Erwerbsarbeit aufgaben, im Falle einer Scheidung - insbesondere wenn der Vorsorgefall bereits vor der Scheidung eingetreten ist (Frauen von AHV- oder IV-Rentnern) - nach dem Tod ihres Ex-Ehemannes ein Alter in Armut vor sich haben;</p><p>- wie sich gemäss BVG und verschiedenen Pensionskassen-Reglementen der Tod des Ex-Ehemannes auf die Rente der Ex-Ehefrau auswirkt;</p><p>- wie viele geschiedene Frauen aufgrund des vor der Scheidung eingetretenen Vorsorgefalles auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind; und</p><p>- mit welchen Massnahmen diese Lücken geschlossen werden könnten bzw. die Gesetzgebung der heutigen Realität (s. Begründung) angepasst werden kann.</p>
- Lücken im Vorsorgesystem für geschiedene Witwen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Mit der steigenden Scheidungsrate und dem neuen Scheidungsrecht, nach welchem ein Ehepartner bzw. eine Ehepartnerin eine (ungewollte) Scheidung nicht mehr verhindern kann, nimmt die Zahl der Frauen zu, welche nach ihrer Scheidung aufgrund ehebedingter Nachteile einem finanziell ungesicherten Alter entgegensehen.</p><p>Das Sozialversicherungsrecht geht jedoch noch immer vom Modell der lebenslangen Versorgungsgemeinschaft aus, obwohl die Realität eine ganz andere ist. Das kann dazu führen, dass Männer durch ihre Berufstätigkeit bis zu ihrem Tod ein finanziell gut gesichertes Leben führen können, während Frauen, die ihren Beruf zugunsten der Familie aufgegeben und oft viele Jahre lang für den Mann gesorgt und Kinder betreut haben, nach einer späteren Scheidung und dem Tod ihres Ex-Mannes ein Alter in Armut erleben.</p>
- <p>Der Bundesrat erachtet einen Bericht aus folgenden Gründen nicht für nötig:</p><p>1. In der AHV bewirkt die Teilung und gegenseitige Anrechnung des rentenbestimmenden Einkommens (Splitting) einen gerechten Vorsorgeausgleich. Der Eintritt eines Vorsorgefalles (Invalidität oder Alter) vor der Scheidung wie auch ein späterer Tod beeinträchtigen diese ausgewogene Vorsorgesituation nicht mehr. Der Bundesrat sieht daher in der ersten Säule keinen Handlungsbedarf. Für die Beantwortung der Frage, wie viele geschiedene Frauen aufgrund des vor der Scheidung eingetretenen Vorsorgefalles zu EL-Bezügerinnen wurden, fehlen statistische Grundlagen.</p><p>2. In der beruflichen Vorsorge hat sich mit dem seit 1. Januar 2000 geltenden System des Vorsorgeausgleichs die Situation geschiedener Ehegatten, insbesondere der Frauen, gegenüber der früheren Regelung bedeutend verbessert. Im Bereich des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge beträgt die Höhe der Hinterlassenenrente einer verheirateten Person beim Tod eines Versicherten 60 Prozent der vollen Invalidenrente, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte (Art. 21 BVG). Der Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen entspricht unter bestimmten Voraussetzungen demjenigen von Witwen oder Witwern. Die Vorsorgeeinrichtung kann hingegen bei geschiedenen Personen die Hinterlassenenleistungen auf die Höhe der Unterhaltsleistung gemäss Scheidungsurteil kürzen (Art. 19 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 20 BVV 2). Für den überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge bestehen keine gesetzlichen Vorschriften, welche die Vorsorgeeinrichtungen zur Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen an geschiedene Ehepartner verpflichten.</p><p>In Bezug auf den Vorsorgeausgleich bestehen tatsächlich gewisse Probleme. Deshalb ist eine Expertenkommission zurzeit daran, bestehende Lücken zu überprüfen. Diese Arbeiten sollten bis Ende 2007 abgeschlossen sein. Für die Situation der Frauen, deren Ehe geschieden wird, nachdem der Vorsorgefall eingetreten ist, wird die Expertengruppe prüfen, wie in der Praxis der Ausgleich über die angemessene Entschädigung nach Artikel 124 ZGB verbessert werden könnte. Des Weiteren ist das Bundesamt für Sozialversicherungen im Hinblick auf die Erarbeitung einer "gesamtschweizerischen Strategie zur Bekämpfung der Armut" (Motion der SGK-N 06.3001) daran, das Thema Armut einer vertieften Prüfung zu unterziehen. Nach Vorliegen aller Ergebnisse wird der Bundesrat bei Bedarf die erforderlichen Massnahmen einleiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht vorzulegen, welcher aufzeigt:</p><p>- wie verhindert werden kann, dass Frauen, welche verheiratet waren und zugunsten der Familie ihre Erwerbsarbeit aufgaben, im Falle einer Scheidung - insbesondere wenn der Vorsorgefall bereits vor der Scheidung eingetreten ist (Frauen von AHV- oder IV-Rentnern) - nach dem Tod ihres Ex-Ehemannes ein Alter in Armut vor sich haben;</p><p>- wie sich gemäss BVG und verschiedenen Pensionskassen-Reglementen der Tod des Ex-Ehemannes auf die Rente der Ex-Ehefrau auswirkt;</p><p>- wie viele geschiedene Frauen aufgrund des vor der Scheidung eingetretenen Vorsorgefalles auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind; und</p><p>- mit welchen Massnahmen diese Lücken geschlossen werden könnten bzw. die Gesetzgebung der heutigen Realität (s. Begründung) angepasst werden kann.</p>
- Lücken im Vorsorgesystem für geschiedene Witwen
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