Unterstützung von ausgesteuerten Arbeitslosen nur in Ausnahmefällen?

ShortId
07.3140
Id
20073140
Updated
28.07.2023 07:53
Language
de
Title
Unterstützung von ausgesteuerten Arbeitslosen nur in Ausnahmefällen?
AdditionalIndexing
28;Taggeld;Versicherungsleistung;Kanton;Arbeitslosigkeit;Arbeitslosenversicherung
1
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L06K111001130401, Taggeld
  • L04K07020304, Arbeitslosigkeit
  • L06K080701020108, Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Rahmen der letzten Revision vom 22. März 2002 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) wurde die Höchstzahl der Taggelder, auf die nach einer Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten ein Anspruch besteht, von 520 auf 400 Tage reduziert. Um die Solidarität mit den von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffenen Regionen zu verstärken und um die Reform besser umsetzen zu können, erlaubt jedoch das Gesetz dem Bundesrat, auf Gesuch des Kantons den Taggeldanspruch in diesen Regionen bis auf 520 Tage zu erhöhen, falls sich der Kanton mit 20 Prozent an den Kosten beteiligt (Art. 27 Abs. 5 Avig). Diese Erhöhung der Höchstzahl der Taggelder ist zudem jeweils auf längstens sechs Monate befristet. Der Bundesrat kann jedoch seinen Entscheid erneuern, wenn die Situation auf dem Arbeitsmarkt in der betroffenen Region beunruhigend bleibt. Artikel 41c der Arbeitslosenversicherungsverordnung (Aviv) führt die Voraussetzungen näher aus, unter denen der Bundesrat von seiner Kompetenz Gebrauch machen kann: Er kann dies tun, wenn die Arbeitslosenquote im betroffenen Kanton oder in der Teilregion erheblich über dem nationalen Durchschnitt und im Bemessungszeitraum durchschnittlich bei mindestens 5 Prozent lag. In seiner Sitzung vom 16. März 2007 hat der Bundesrat beschlossen, die Höchstzahl der Taggelder im Kanton Genf (für die über 50-jährigen Arbeitslosen) und in der Region Lausanne (für alle Arbeitslosen) auf den 1. April 2007 nicht von 400 auf 520 Tage zu erhöhen. Der Bundesrat hat seinen Entscheid, den Gesuchen der Kantone Genf und Waadt nicht nachzukommen, damit begründet, dass die Regelung nur in Sonderfällen angewandt werde, sowie mit der guten Konjunkturlage, die zurzeit in der Schweiz herrsche. Wir sind von diesem Entscheid gleichermassen überrascht wie schockiert. Der Bundesrat stellt damit nämlich viele Arbeitslose, deren Taggeldanspruch bald zu Ende geht, vor gravierende Probleme. Die daraus entstehenden Kosten gehen zulasten der Kantone. Im Gegensatz zur Interpretation des Bundesrates deutet im Gesetz nichts darauf hin, dass er nur in Ausnahmefällen von seiner Kompetenz nach Artikel 27 Absatz 5 Avig Gebrauch machen soll. Wenn ein Kanton ein Gesuch einreicht und die Bedingungen erfüllt sind, muss der Bundesrat unserer Meinung nach von seiner Kompetenz Gebrauch machen und das Problem direkt angehen. Eine günstige Konjunkturlage in der Schweiz ist in unseren Augen kein berechtigtes Argument, um nicht einzugreifen. Denn dies stellt die Solidarität infrage, die mit den Regionen, die schwierige Zeiten durchleben, herrschen sollte.</p>
  • <p>1. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift gemäss Artikel 27 Absatz 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig; SR 837.0) geht aus dem Wortlaut des Artikels hervor, wonach der Bundesrat die Höchstzahl der Taggelder während jeweils längstens sechs Monaten um höchstens 120 erhöhen kann. Auch wenn die Möglichkeit dieser Massnahmenverlängerung gewollt war, so kann jedoch nicht aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber keine Obergrenze der Anzahl möglicher Verlängerungen bestimmt hat, der Schluss gezogen werden, dass diese Massnahme während längerer Zeit oder gar dauernd angewendet werden könnte. Eine solche Praxis würde dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, wie in der Schlussdebatte im Nationalrat festgestellt wurde, weil "die Kommissionsmehrheit den Bundesrat durch die Annahme einer Höchstdauer von sechs Monaten darauf hinweisen wollte, dass die Ausnahme nicht zur Regel werden darf" (Pelli für die Kommission AB 2002 N 315).</p><p>2. Die Finanzierung der Taggelderhöhung wird grösstenteils durch den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung sichergestellt, indem er 80 Prozent der Kosten übernimmt. Die Beurteilung der Frage, ob die Erhöhung gerechtfertigt sei, kann deshalb nicht allein dem Ermessen der Kantone überlassen werden, welche die Erhöhung verlangen. Eine solche Lösung wäre gesetzeswidrig.</p><p>3. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass gerade der Umstand, dass diese ausserordentliche Bestimmung an die eidgenössische Solidarität appelliert, dazu führen muss, sie nur mit Fingerspitzengefühl und Zurückhaltung anzuwenden.</p><p>4. Artikel 27 Absatz 5 Avig legt eine erhöhte Arbeitslosigkeit als eine der Bedingungen für die Berechtigung fest, die Zahl der Taggelder zu erhöhen. Dieses Kriterium darf aber nicht für sich alleine und unter vollständiger Ausblendung der allgemeinen Konjunkturlage und ihrer wahrscheinlichen Entwicklung betrachtet werden. Da die Zahl der Stellen während Hochkonjunkturphasen jeweils wächst, hält der Bundesrat diese Ausnahme in einer Zeit allgemeiner Hochkonjunktur nicht für gerechtfertigt. Artikel 27 Absatz 5 Avig ist eine Kann-, nicht eine Muss-Vorschrift, die den Bundesrat zu einer ausgewogenen Gesamtbeurteilung der Situation unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen Umstände ermächtigt, die zum Zeitpunkt des Gesuchs vorherrschen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wieso ist er der Ansicht, dass er nur in Ausnahmefällen auf seine Kompetenz gemäss Artikel 27 Absatz 5 Avig zurückgreifen soll?</p><p>2. Findet er nicht, dass die Kantone am besten in der Lage sind, zu entscheiden, ob der Taggeldanspruch von 400 auf 520 Tage erhöht werden soll? Sollte er die Gesuche der Kantone nicht positiv beantworten, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind?</p><p>3. Ist er nicht der Meinung, dass sein Entscheid vom 16. März 2007 die Solidarität infrage stellt, die zwischen den Landesteilen herrschen sollte?</p><p>4. Wendet er beim Entscheid, ob er gemäss Artikel 27 Absatz 5 Avig von seiner Kompetenz Gebrauch machen soll oder nicht, zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen weitere klare Kriterien an, oder stützt er sich auf eine allgemeine und folglich eher willkürliche Beurteilung?</p>
  • Unterstützung von ausgesteuerten Arbeitslosen nur in Ausnahmefällen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Rahmen der letzten Revision vom 22. März 2002 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) wurde die Höchstzahl der Taggelder, auf die nach einer Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten ein Anspruch besteht, von 520 auf 400 Tage reduziert. Um die Solidarität mit den von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffenen Regionen zu verstärken und um die Reform besser umsetzen zu können, erlaubt jedoch das Gesetz dem Bundesrat, auf Gesuch des Kantons den Taggeldanspruch in diesen Regionen bis auf 520 Tage zu erhöhen, falls sich der Kanton mit 20 Prozent an den Kosten beteiligt (Art. 27 Abs. 5 Avig). Diese Erhöhung der Höchstzahl der Taggelder ist zudem jeweils auf längstens sechs Monate befristet. Der Bundesrat kann jedoch seinen Entscheid erneuern, wenn die Situation auf dem Arbeitsmarkt in der betroffenen Region beunruhigend bleibt. Artikel 41c der Arbeitslosenversicherungsverordnung (Aviv) führt die Voraussetzungen näher aus, unter denen der Bundesrat von seiner Kompetenz Gebrauch machen kann: Er kann dies tun, wenn die Arbeitslosenquote im betroffenen Kanton oder in der Teilregion erheblich über dem nationalen Durchschnitt und im Bemessungszeitraum durchschnittlich bei mindestens 5 Prozent lag. In seiner Sitzung vom 16. März 2007 hat der Bundesrat beschlossen, die Höchstzahl der Taggelder im Kanton Genf (für die über 50-jährigen Arbeitslosen) und in der Region Lausanne (für alle Arbeitslosen) auf den 1. April 2007 nicht von 400 auf 520 Tage zu erhöhen. Der Bundesrat hat seinen Entscheid, den Gesuchen der Kantone Genf und Waadt nicht nachzukommen, damit begründet, dass die Regelung nur in Sonderfällen angewandt werde, sowie mit der guten Konjunkturlage, die zurzeit in der Schweiz herrsche. Wir sind von diesem Entscheid gleichermassen überrascht wie schockiert. Der Bundesrat stellt damit nämlich viele Arbeitslose, deren Taggeldanspruch bald zu Ende geht, vor gravierende Probleme. Die daraus entstehenden Kosten gehen zulasten der Kantone. Im Gegensatz zur Interpretation des Bundesrates deutet im Gesetz nichts darauf hin, dass er nur in Ausnahmefällen von seiner Kompetenz nach Artikel 27 Absatz 5 Avig Gebrauch machen soll. Wenn ein Kanton ein Gesuch einreicht und die Bedingungen erfüllt sind, muss der Bundesrat unserer Meinung nach von seiner Kompetenz Gebrauch machen und das Problem direkt angehen. Eine günstige Konjunkturlage in der Schweiz ist in unseren Augen kein berechtigtes Argument, um nicht einzugreifen. Denn dies stellt die Solidarität infrage, die mit den Regionen, die schwierige Zeiten durchleben, herrschen sollte.</p>
    • <p>1. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift gemäss Artikel 27 Absatz 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig; SR 837.0) geht aus dem Wortlaut des Artikels hervor, wonach der Bundesrat die Höchstzahl der Taggelder während jeweils längstens sechs Monaten um höchstens 120 erhöhen kann. Auch wenn die Möglichkeit dieser Massnahmenverlängerung gewollt war, so kann jedoch nicht aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber keine Obergrenze der Anzahl möglicher Verlängerungen bestimmt hat, der Schluss gezogen werden, dass diese Massnahme während längerer Zeit oder gar dauernd angewendet werden könnte. Eine solche Praxis würde dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, wie in der Schlussdebatte im Nationalrat festgestellt wurde, weil "die Kommissionsmehrheit den Bundesrat durch die Annahme einer Höchstdauer von sechs Monaten darauf hinweisen wollte, dass die Ausnahme nicht zur Regel werden darf" (Pelli für die Kommission AB 2002 N 315).</p><p>2. Die Finanzierung der Taggelderhöhung wird grösstenteils durch den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung sichergestellt, indem er 80 Prozent der Kosten übernimmt. Die Beurteilung der Frage, ob die Erhöhung gerechtfertigt sei, kann deshalb nicht allein dem Ermessen der Kantone überlassen werden, welche die Erhöhung verlangen. Eine solche Lösung wäre gesetzeswidrig.</p><p>3. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass gerade der Umstand, dass diese ausserordentliche Bestimmung an die eidgenössische Solidarität appelliert, dazu führen muss, sie nur mit Fingerspitzengefühl und Zurückhaltung anzuwenden.</p><p>4. Artikel 27 Absatz 5 Avig legt eine erhöhte Arbeitslosigkeit als eine der Bedingungen für die Berechtigung fest, die Zahl der Taggelder zu erhöhen. Dieses Kriterium darf aber nicht für sich alleine und unter vollständiger Ausblendung der allgemeinen Konjunkturlage und ihrer wahrscheinlichen Entwicklung betrachtet werden. Da die Zahl der Stellen während Hochkonjunkturphasen jeweils wächst, hält der Bundesrat diese Ausnahme in einer Zeit allgemeiner Hochkonjunktur nicht für gerechtfertigt. Artikel 27 Absatz 5 Avig ist eine Kann-, nicht eine Muss-Vorschrift, die den Bundesrat zu einer ausgewogenen Gesamtbeurteilung der Situation unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen Umstände ermächtigt, die zum Zeitpunkt des Gesuchs vorherrschen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wieso ist er der Ansicht, dass er nur in Ausnahmefällen auf seine Kompetenz gemäss Artikel 27 Absatz 5 Avig zurückgreifen soll?</p><p>2. Findet er nicht, dass die Kantone am besten in der Lage sind, zu entscheiden, ob der Taggeldanspruch von 400 auf 520 Tage erhöht werden soll? Sollte er die Gesuche der Kantone nicht positiv beantworten, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind?</p><p>3. Ist er nicht der Meinung, dass sein Entscheid vom 16. März 2007 die Solidarität infrage stellt, die zwischen den Landesteilen herrschen sollte?</p><p>4. Wendet er beim Entscheid, ob er gemäss Artikel 27 Absatz 5 Avig von seiner Kompetenz Gebrauch machen soll oder nicht, zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen weitere klare Kriterien an, oder stützt er sich auf eine allgemeine und folglich eher willkürliche Beurteilung?</p>
    • Unterstützung von ausgesteuerten Arbeitslosen nur in Ausnahmefällen?

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