Kartellgesetz. Überprüfung der KMU-Bekanntmachung
- ShortId
-
07.3142
- Id
-
20073142
- Updated
-
28.07.2023 12:49
- Language
-
de
- Title
-
Kartellgesetz. Überprüfung der KMU-Bekanntmachung
- AdditionalIndexing
-
15;Klein- und mittleres Unternehmen;Kartell;Kartellgesetzgebung;Wettbewerbsfähigkeit;Gesetz;Gesetzesevaluation
- 1
-
- L05K0703010305, Kartellgesetzgebung
- L05K0503010102, Gesetz
- L07K07030102010401, Kartell
- L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
- L04K08070301, Gesetzesevaluation
- L05K0703040305, Wettbewerbsfähigkeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die KMU-Bekanntmachung vom 19. Dezember 2005 (abrufbar unter www.weko.ch, Publikationen) zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen eine Abrede als nicht problematisch angesehen und daher grundsätzlich nicht untersucht wird. Für Kleinstunternehmen geht die Bekanntmachung noch weiter: Diese dürfen - abgesehen von den harten Absprachen - quasi alles tun, ohne ein Verfahren seitens der Wettbewerbsbehörden zu befürchten. In Bezug auf die harten Kartellabsprachen, insbesondere horizontale und vertikale Preisabsprachen nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 des Kartellgesetzes (KG), lässt sich aus Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e KG kein gesetzgeberischer Wille ableiten, KMU gegenüber anderen Unternehmen generell besser zu stellen. Daraus folgt, dass der Spielraum im Rahmen des Erlasses einer Bekanntmachung oder einer Verordnung gesetzlich weitgehend eingeschränkt ist. Die KMU-Bekanntmachung stellt entsprechend klar, dass KMU in Bezug auf harte Kartellabsprachen nicht anders als alle anderen Unternehmen behandelt werden.</p><p>2. Die Wettbewerbsbehörden werden die Evaluation, wie in Ziffer 10 der Bekanntmachung vorgesehen, unter Einbezug der interessierten Kreise noch in diesem Jahr an die Hand nehmen und, falls sich ein Handlungsbedarf herausstellen sollte, die KMU-Bekanntmachung entsprechend anpassen. Parallel dazu wird zurzeit die in Artikel 59a KG vorgesehene Evaluation der Wirksamkeit der Massnahmen und des Vollzuges des KG vorgenommen.</p><p>3. Der wettbewerbspolitische Spielraum für Kleinstunternehmen ist, wie ausgeführt, bereits von Gesetzes wegen beschränkt. Dies schliesst indessen nicht aus, dass im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine entsprechende Abrede gerechtfertigt sein kann. Dieser gesetzliche Handlungsspielraum ist vorhanden und wird von den Wettbewerbsbehörden im Einzelfall auch ausgeschöpft.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e des revidierten Kartellgesetzes hat die Wettbewerbskommission (Weko) die Bekanntmachung betreffend Abreden mit beschränkter Marktwirkung, die sogenannte KMU-Bekanntmachung, am 19. Dezember 2005 publiziert. Danach können Abreden mit dem Zweck, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen zu verbessern, als zulässig erklärt werden, sofern sie nur eine beschränkte Marktwirkung entfalten. Mehr als ein Jahr nach ihrer Einführung ist diese Bekanntmachung von der grossen Mehrheit der KMU überhaupt nicht wahrgenommen worden.</p><p>Ich bitte daher den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hat die KMU-Bekanntmachung bisher überhaupt etwas bewirkt, oder ist sie nicht eher ein Papiertiger geblieben?</p><p>2. Ist er auch der Meinung, dass die Weko die gemäss Ziffer 10 der KMU-Bekanntmachung vorgesehene Überprüfung möglichst rasch und genau vornehmen soll?</p><p>3. Teilt er die Auffassung des Interpellanten, dass die KMU-Bekanntmachung vor allem für Mikrounternehmen einen grösseren wettbewerbspolitischen Handlungsspielraum vorsehen sollte, um deren strukturelle Wettbewerbsnachteile gegenüber Grossunternehmen auszugleichen?</p>
- Kartellgesetz. Überprüfung der KMU-Bekanntmachung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die KMU-Bekanntmachung vom 19. Dezember 2005 (abrufbar unter www.weko.ch, Publikationen) zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen eine Abrede als nicht problematisch angesehen und daher grundsätzlich nicht untersucht wird. Für Kleinstunternehmen geht die Bekanntmachung noch weiter: Diese dürfen - abgesehen von den harten Absprachen - quasi alles tun, ohne ein Verfahren seitens der Wettbewerbsbehörden zu befürchten. In Bezug auf die harten Kartellabsprachen, insbesondere horizontale und vertikale Preisabsprachen nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 des Kartellgesetzes (KG), lässt sich aus Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e KG kein gesetzgeberischer Wille ableiten, KMU gegenüber anderen Unternehmen generell besser zu stellen. Daraus folgt, dass der Spielraum im Rahmen des Erlasses einer Bekanntmachung oder einer Verordnung gesetzlich weitgehend eingeschränkt ist. Die KMU-Bekanntmachung stellt entsprechend klar, dass KMU in Bezug auf harte Kartellabsprachen nicht anders als alle anderen Unternehmen behandelt werden.</p><p>2. Die Wettbewerbsbehörden werden die Evaluation, wie in Ziffer 10 der Bekanntmachung vorgesehen, unter Einbezug der interessierten Kreise noch in diesem Jahr an die Hand nehmen und, falls sich ein Handlungsbedarf herausstellen sollte, die KMU-Bekanntmachung entsprechend anpassen. Parallel dazu wird zurzeit die in Artikel 59a KG vorgesehene Evaluation der Wirksamkeit der Massnahmen und des Vollzuges des KG vorgenommen.</p><p>3. Der wettbewerbspolitische Spielraum für Kleinstunternehmen ist, wie ausgeführt, bereits von Gesetzes wegen beschränkt. Dies schliesst indessen nicht aus, dass im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine entsprechende Abrede gerechtfertigt sein kann. Dieser gesetzliche Handlungsspielraum ist vorhanden und wird von den Wettbewerbsbehörden im Einzelfall auch ausgeschöpft.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e des revidierten Kartellgesetzes hat die Wettbewerbskommission (Weko) die Bekanntmachung betreffend Abreden mit beschränkter Marktwirkung, die sogenannte KMU-Bekanntmachung, am 19. Dezember 2005 publiziert. Danach können Abreden mit dem Zweck, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen zu verbessern, als zulässig erklärt werden, sofern sie nur eine beschränkte Marktwirkung entfalten. Mehr als ein Jahr nach ihrer Einführung ist diese Bekanntmachung von der grossen Mehrheit der KMU überhaupt nicht wahrgenommen worden.</p><p>Ich bitte daher den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hat die KMU-Bekanntmachung bisher überhaupt etwas bewirkt, oder ist sie nicht eher ein Papiertiger geblieben?</p><p>2. Ist er auch der Meinung, dass die Weko die gemäss Ziffer 10 der KMU-Bekanntmachung vorgesehene Überprüfung möglichst rasch und genau vornehmen soll?</p><p>3. Teilt er die Auffassung des Interpellanten, dass die KMU-Bekanntmachung vor allem für Mikrounternehmen einen grösseren wettbewerbspolitischen Handlungsspielraum vorsehen sollte, um deren strukturelle Wettbewerbsnachteile gegenüber Grossunternehmen auszugleichen?</p>
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