Verfahren der EBK gegen Ex-Swisscom-Präsident Markus Rauh

ShortId
07.3151
Id
20073151
Updated
14.11.2025 08:23
Language
de
Title
Verfahren der EBK gegen Ex-Swisscom-Präsident Markus Rauh
AdditionalIndexing
12;24;Aktienoption;gerichtliche Untersuchung;Swisscom;Wirtschaftsstrafrecht;Eidgenössische Banken- und Börsenkommission;Führungskraft
1
  • L05K1202020107, Swisscom
  • L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
  • L05K0702020204, Führungskraft
  • L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
  • L04K08040504, Eidgenössische Banken- und Börsenkommission
  • L05K1106010201, Aktienoption
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Einleitend muss festgehalten werden, dass die Aufsicht über die Banken und die Effektenhändler nach dem Banken- und dem Börsengesetz der EBK zur selbstständigen, unabhängigen und weisungsungebundenen Erledigung übertragen ist. Der Bundesrat hat deshalb keine Einsicht in einzelne Verfahrensdossiers der EBK und dementsprechend auch keine Eingriffsmöglichkeiten.</p><p>1. Die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der Bankorgane ist eine Bewilligungsvoraussetzung für den Betrieb einer Bank oder des Effektenhandels. Bewilligungsträgerin ist die Bank oder die Effektenhändlerin. Bestehen Zweifel an der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit eines Bankorgans, sind in einem entsprechenden aufsichtsrechtlichen Untersuchungsverfahren sowohl das Institut wie das betroffene Organ Partei. In einem solchen Verfahren ist für die Zukunft zu beurteilen, ob aufgrund der Vorfälle, die Anlass zu Zweifeln an der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit geben, diese Bewilligungsvoraussetzung noch erfüllt ist oder nicht. Diese Zweifel sind regelmässig beseitigt, wenn das betroffene Bankorgan von seiner "gewährsrelevanten" Funktion zurücktritt. In diesem Fall besteht kein Anlass mehr zu weiteren Verfahrensschritten, und entsprechende Untersuchungen werden eingestellt. Das zurücktretende Bankorgan wird allerdings aufgefordert, sich bei der EBK zu melden, wenn beabsichtigt ist, wieder eine "gewährsrelevante" Funktion zu übernehmen. Diesfalls wäre für die neue Funktion die prospektive Beurteilung vorzunehmen, ob die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit gegeben ist.</p><p>2. Im Fall von Markus Rauh wäre mit der Ankündigung seines Rücktritts aus dem Verwaltungsrat der St. Galler Kantonalbank die Untersuchung innert absehbarer Frist gegenstandslos geworden. Es bestand daher kein Anlass mehr, seine Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit zu beurteilen. Dies kann, wie sich aus den Erläuterungen in Ziffer 1 ergibt, nur konkret und in Bezug auf eine bestimmte Organfunktion erfolgen.</p><p>3. Der Stand der Untersuchungen im Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens ist dem Bundesrat nicht bekannt.</p><p>4. Insidergeschäfte von Bankorganen sind mit dem Gebot einwandfreier Geschäftstätigkeit nicht zu vereinbaren. Bestehen Verdachtsmomente in diese Richtung, eröffnet die EBK regelmässig entsprechende aufsichtsrechtliche Untersuchungsverfahren. Sie koordiniert ihre Abklärungen eng mit den Strafbehörden, die - wie auch vorliegend - ebenfalls aktiv werden (müssen). Wird das Untersuchungsverfahren infolge Rücktritts des betroffenen Bankorgans von seiner "gewährsrelevanten" Funktion gegenstandslos, muss es von der EBK eingestellt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Markus Rauh hatte im November 2005 zwei Tage vor den Bundesratsentscheiden zur Swisscom-Privatisierung und zum Verbot von Auslandengagements Put-Optionen auf Swisscom-Aktien erworben. Diese ermöglichten es ihm, den Wert seiner Swisscom-Aktien abzusichern. Wegen offensichtlich begründeten Verdachts auf Insider-Geschäfte leiteten daraufhin die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) und die Zürcher Staatsanwaltschaft entsprechende Untersuchungen ein. Unabhängig davon sprach damals die Schweizer Börse SWX wegen der Transaktion auch einen Verweis gegen die Swisscom aus und stufte die gerügte Fristüberschreitung bezüglich Meldung des Geschäftes als "nicht leicht" ein. </p><p>Die EBK hat nun aber offenbar das Verfahren gegen Herrn Rauh eingestellt, da er seinen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der St. Galler Kantonalbank angekündigt habe. </p><p>Damit wurde also das Verfahren eingestellt - nicht etwa, weil die Anhaltspunkte unbegründet waren, sondern weil der Verdächtige sich in Zukunft nicht mehr zur Wahl stellt. </p><p>Vor diesem Hintergrund lade ich den Bundesrat ein, folgende Fragen zu beantworten.</p><p>1. Warum stellt die EBK das Verfahren ein - mit der Begründung des bevorstehenden Rücktrittes -, wenn Markus Rauh immer noch im Verwaltungsrat einer Bank Einsitz hat (St. Galler Kantonalbank)? Ist eine solche Begründung überhaupt haltbar? </p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass die EBK mit der Begründung des Rücktritts von Markus Rauh aus dem Verwaltungsrat einen erwarteten Entscheid nicht aussetzen darf? </p><p>3. Was waren die bisherigen Ergebnisse dieser Untersuchung? </p><p>4. Teilt er die Auffassung, dass bei klaren Anhaltspunkten für Insidergeschäfte zwingend eine Untersuchung notwendig ist und diese ohne glaubhafte Begründung nicht sistiert werden darf? Was gedenkt er in dieser Angelegenheit bei der Bankenkommission zu unternehmen?</p>
  • Verfahren der EBK gegen Ex-Swisscom-Präsident Markus Rauh
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Einleitend muss festgehalten werden, dass die Aufsicht über die Banken und die Effektenhändler nach dem Banken- und dem Börsengesetz der EBK zur selbstständigen, unabhängigen und weisungsungebundenen Erledigung übertragen ist. Der Bundesrat hat deshalb keine Einsicht in einzelne Verfahrensdossiers der EBK und dementsprechend auch keine Eingriffsmöglichkeiten.</p><p>1. Die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der Bankorgane ist eine Bewilligungsvoraussetzung für den Betrieb einer Bank oder des Effektenhandels. Bewilligungsträgerin ist die Bank oder die Effektenhändlerin. Bestehen Zweifel an der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit eines Bankorgans, sind in einem entsprechenden aufsichtsrechtlichen Untersuchungsverfahren sowohl das Institut wie das betroffene Organ Partei. In einem solchen Verfahren ist für die Zukunft zu beurteilen, ob aufgrund der Vorfälle, die Anlass zu Zweifeln an der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit geben, diese Bewilligungsvoraussetzung noch erfüllt ist oder nicht. Diese Zweifel sind regelmässig beseitigt, wenn das betroffene Bankorgan von seiner "gewährsrelevanten" Funktion zurücktritt. In diesem Fall besteht kein Anlass mehr zu weiteren Verfahrensschritten, und entsprechende Untersuchungen werden eingestellt. Das zurücktretende Bankorgan wird allerdings aufgefordert, sich bei der EBK zu melden, wenn beabsichtigt ist, wieder eine "gewährsrelevante" Funktion zu übernehmen. Diesfalls wäre für die neue Funktion die prospektive Beurteilung vorzunehmen, ob die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit gegeben ist.</p><p>2. Im Fall von Markus Rauh wäre mit der Ankündigung seines Rücktritts aus dem Verwaltungsrat der St. Galler Kantonalbank die Untersuchung innert absehbarer Frist gegenstandslos geworden. Es bestand daher kein Anlass mehr, seine Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit zu beurteilen. Dies kann, wie sich aus den Erläuterungen in Ziffer 1 ergibt, nur konkret und in Bezug auf eine bestimmte Organfunktion erfolgen.</p><p>3. Der Stand der Untersuchungen im Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens ist dem Bundesrat nicht bekannt.</p><p>4. Insidergeschäfte von Bankorganen sind mit dem Gebot einwandfreier Geschäftstätigkeit nicht zu vereinbaren. Bestehen Verdachtsmomente in diese Richtung, eröffnet die EBK regelmässig entsprechende aufsichtsrechtliche Untersuchungsverfahren. Sie koordiniert ihre Abklärungen eng mit den Strafbehörden, die - wie auch vorliegend - ebenfalls aktiv werden (müssen). Wird das Untersuchungsverfahren infolge Rücktritts des betroffenen Bankorgans von seiner "gewährsrelevanten" Funktion gegenstandslos, muss es von der EBK eingestellt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Markus Rauh hatte im November 2005 zwei Tage vor den Bundesratsentscheiden zur Swisscom-Privatisierung und zum Verbot von Auslandengagements Put-Optionen auf Swisscom-Aktien erworben. Diese ermöglichten es ihm, den Wert seiner Swisscom-Aktien abzusichern. Wegen offensichtlich begründeten Verdachts auf Insider-Geschäfte leiteten daraufhin die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) und die Zürcher Staatsanwaltschaft entsprechende Untersuchungen ein. Unabhängig davon sprach damals die Schweizer Börse SWX wegen der Transaktion auch einen Verweis gegen die Swisscom aus und stufte die gerügte Fristüberschreitung bezüglich Meldung des Geschäftes als "nicht leicht" ein. </p><p>Die EBK hat nun aber offenbar das Verfahren gegen Herrn Rauh eingestellt, da er seinen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der St. Galler Kantonalbank angekündigt habe. </p><p>Damit wurde also das Verfahren eingestellt - nicht etwa, weil die Anhaltspunkte unbegründet waren, sondern weil der Verdächtige sich in Zukunft nicht mehr zur Wahl stellt. </p><p>Vor diesem Hintergrund lade ich den Bundesrat ein, folgende Fragen zu beantworten.</p><p>1. Warum stellt die EBK das Verfahren ein - mit der Begründung des bevorstehenden Rücktrittes -, wenn Markus Rauh immer noch im Verwaltungsrat einer Bank Einsitz hat (St. Galler Kantonalbank)? Ist eine solche Begründung überhaupt haltbar? </p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass die EBK mit der Begründung des Rücktritts von Markus Rauh aus dem Verwaltungsrat einen erwarteten Entscheid nicht aussetzen darf? </p><p>3. Was waren die bisherigen Ergebnisse dieser Untersuchung? </p><p>4. Teilt er die Auffassung, dass bei klaren Anhaltspunkten für Insidergeschäfte zwingend eine Untersuchung notwendig ist und diese ohne glaubhafte Begründung nicht sistiert werden darf? Was gedenkt er in dieser Angelegenheit bei der Bankenkommission zu unternehmen?</p>
    • Verfahren der EBK gegen Ex-Swisscom-Präsident Markus Rauh

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