Krankenkassen, die den Konsum antreiben?
- ShortId
-
07.3154
- Id
-
20073154
- Updated
-
28.07.2023 09:14
- Language
-
de
- Title
-
Krankenkassen, die den Konsum antreiben?
- AdditionalIndexing
-
2841;Marketing;ärztliche Versorgung;Versicherungsleistung;Werbung;Krankenkasse;reduzierter Preis
- 1
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- L05K0104010902, Krankenkasse
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L04K11050412, reduzierter Preis
- L05K0701010308, Marketing
- L05K0701010302, Werbung
- L05K0105051104, ärztliche Versorgung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Versicherungsgesellschaft Assura die soziale Krankenversicherung und die Zusatzversicherungen im Rahmen von zwei verschiedenen juristischen Personen anbietet: zum einen mit der Kranken- und Unfallversicherung Assura in Form einer Stiftung und zum anderen mit der Aktiengesellschaft Assura AG. Was die beiden Versicherungsarten anbelangt, besteht somit sowohl in Bezug auf die Geschäftsführung als auch hinsichtlich des Rechnungswesens vollständige Transparenz. Die Trennung zwischen den beiden Versicherungen wird durch die Aufsichtsbehörde gewährleistet und kontrolliert. Das Angebot, von dem hier die Rede ist, wird nur Versicherten angeboten, die über eine Zusatzversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) verfügen. Da es bei diesem Angebot um eine Leistung geht, die nicht in den klar abgesteckten Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gehört, besteht auch gar keine andere Möglichkeit.</p><p>1. Im Rahmen der Zusatzversicherungen gemäss VVG untersteht das Versicherungsverhältnis der Vertragsfreiheit. Somit können die Versicherungsgesellschaften in den Versicherungsbedingungen die versicherten Leistungen, die Prämien, welche die Versicherten für den vorgesehenen Versicherungsschutz zu entrichten haben, sowie die jeweilige finanzielle Beteiligung nach eigenem Ermessen festlegen. Ausserdem sind die Versicherer innerhalb der Grenzen des Privatversicherungsrechts berechtigt, bestimmte Partnerschaften einzugehen und dafür eine entsprechende Werbung zu gewährleisten.</p><p>2. An der Finanzierung dieser Aktion sind nur Versicherte beteiligt, die über eine Zusatzversicherung verfügen. Versicherte der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die keine Zusatzversicherung bei der Assura AG haben, sind daher von diesem Angebot in keiner Weise betroffen und müssen es somit auch nicht mitfinanzieren.</p><p>3. Die Prämien aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung können für die Finanzierung des betreffenden Angebots auf keinen Fall verwendet werden, da diese Versicherung von der Stiftung Assura geführt wird, die Leistungen im Zusammenhang mit dem Angebot jedoch von der Assura AG gewährt werden. Es besteht daher kein Anlass für die Durchführung weiterer Überprüfungen. Bei Komplikationen, welche im Sinn von Artikel 25 KVG als Krankheit gelten und welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 32 KVG erfüllen, ist eine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung gerechtfertigt.</p><p>4. Die Tatsache, dass das Angebot im Rahmen der Zusatzversicherung unterbreitet wird, hindert den Versicherer nicht daran, die Einhaltung der Wirtschaftlichkeit des Eingriffs zu gewährleisten und die Qualität der medizinischen Leistung zu überprüfen.</p><p>5. Im Rahmen der Zusatzversicherung, die privatrechtlichen Bestimmungen unterliegt, stellt sich die Frage einer allfälligen Aufhebung des Kontrahierungszwangs nicht, da die Versicherer bereits nach eigenem Ermessen Verträge mit den Leistungserbringern ihrer Wahl abschliessen können.</p><p>6. Da das Angebot von der Assura AG unterbreitet wird, die ausschliesslich im Bereich der Zusatzversicherungen tätig ist, steht die Tatsache, dass Werbung für eine bestimmte Leistungsart oder für einzelne Leistungserbringer betrieben wird, nicht im Widerspruch zu den Erklärungen, mit denen für ein besseres Kostenmanagement im Bereich der sozialen Krankenversicherung plädiert wird.</p><p>7. Da es sich um ein Angebot im Rahmen der Zusatzversicherung handelt, sind Befürchtungen hinsichtlich einer Banalisierung der medizinischen Behandlung oder einer Zunahme der von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gedeckten Behandlungen unbegründet. Es trifft jedoch zu, dass eine solche Aktion zu einer Steigerung der Nachfrage nach medizinischen Behandlungen führt - wenn auch nur in einem beschränkten Rahmen - und somit nicht in Richtung einer Begrenzung der allgemeinen Gesundheitskosten geht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ende August 2006 haben die Angestellten der Krankenkasse Assura eine interne Mitteilung erhalten. Darin wurden sie informiert, dass sie für bescheidene 500 Franken Sehfehler wie Kurzsichtigkeit, Weitsichtigkeit, Alterssichtigkeit oder Hornhautverkrümmung operieren lassen können. Der Rest werde vom Arbeitgeber bezahlt. Betrachtet man die normalen Preise der ARTeSante Vision AG (2500 Franken pro Auge), hat dieses Geschenk einen Wert von 4500 Franken pro Person; es ist also ein recht ansehnliches Geschenk (ungefähr 300 000 Franken, wenn 10 Prozent der 700 Angestellten von Assura das Angebot nutzen).</p><p>An einer Pressekonferenz im Oktober 2006 hat Assura eine engere Zusammenarbeit mit der ARTeSante Vision AG, einer Spezialistin für refraktive Chirurgie, die sich kurz davor in Lausanne niedergelassen hatte, bekanntgegeben. Bei dieser Gelegenheit wurde den Zusatzversicherten von Assura ein ähnliches Angebot unterbreitet. Je länger eine Kundin oder ein Kunde bei Assura versichert war, desto grösser war der übernommene Anteil der Operation. So schwankte die Beteiligung von Assura zwischen 3000 und 1600 Franken (für beide Augen). Neukunden kamen auf diese Art in den Genuss eines Eintrittsgeschenks in der Höhe von 1400 Franken.</p><p>Diese Werbekampagne wird gemäss Assura mit Gewinnen aus der Zusatzversicherung finanziert. Bis März 2007 haben sich fast 2000 Personen beim betreffenden Chirurgiezentrum gemeldet, wovon 400 bereits operiert wurden.</p><p>Die refraktive Chirurgie mit Lasermethoden ist ein sich entwickelnder Bereich, dessen medizinische Indikationen jedoch begrenzt sind (das Tragen einer Brille ist keine Krankheit). Die refraktive Chirurgie wird nicht von der obligatorischen Krankenversicherung übernommen und somit als Luxusoperation angesehen, deren Indikation sorgfältig abgewägt werden sollte.</p><p>Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Ist es legal, dass eine Krankenkasse - auch wenn es die Zusatzversicherung betrifft - eine Werbekampagne durchführt, in der sie für sich wirbt, indem sie einen ärztlichen Eingriff anbietet?</p><p>2. Ist es normal, dass alle Zusatzversicherten von Assura mit ihren Prämien diese Luxusoperation mitfinanzieren?</p><p>3. Wird überprüft, ob die Prämien aus der Grundversicherung nicht für die Finanzierung verwendet werden? Stimmt es, dass allfällige Komplikationen nach diesen Operationen gestützt auf das KVG übernommen werden?</p><p>4. Den Krankenkassen liegt nach eigenen Aussagen viel an der Überprüfung kostspieliger Praktiken der Ärztinnen und Ärzte. Wer überprüft im vorliegenden Fall die Indikation der Operation? Wer kontrolliert die "good practice" der Ärztinnen und Ärzte, insbesondere ihre Kontrollen nach der Operation, die normalerweise während einem Jahr im Pauschalpreis inbegriffen sind?</p><p>5. Ist es nicht bedenklich, dass zum Zeitpunkt, zu dem über eine Aufhebung des Kontrahierungszwangs diskutiert wird, solche Absprachen zwischen Krankenkassen und gewissen Ärztinnen und Ärzten entstehen?</p><p>6. Ist es nicht widersprüchlich, dass sich in einem Umfeld, in dem betont wird, die Kosten des Gesundheitssystems müssten gesenkt werden, eine Krankenkasse in eine Werberin für ein neues Medizinzentrum verwandelt?</p><p>7. Befürchtet der Bundesrat nicht, dass ein solches Vorgehen die medizinische Behandlung banalisiert, die Nachfrage steigert und zu einer Zunahme der von der Grundversicherung gedeckten Behandlungen führt?</p>
- Krankenkassen, die den Konsum antreiben?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Versicherungsgesellschaft Assura die soziale Krankenversicherung und die Zusatzversicherungen im Rahmen von zwei verschiedenen juristischen Personen anbietet: zum einen mit der Kranken- und Unfallversicherung Assura in Form einer Stiftung und zum anderen mit der Aktiengesellschaft Assura AG. Was die beiden Versicherungsarten anbelangt, besteht somit sowohl in Bezug auf die Geschäftsführung als auch hinsichtlich des Rechnungswesens vollständige Transparenz. Die Trennung zwischen den beiden Versicherungen wird durch die Aufsichtsbehörde gewährleistet und kontrolliert. Das Angebot, von dem hier die Rede ist, wird nur Versicherten angeboten, die über eine Zusatzversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) verfügen. Da es bei diesem Angebot um eine Leistung geht, die nicht in den klar abgesteckten Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gehört, besteht auch gar keine andere Möglichkeit.</p><p>1. Im Rahmen der Zusatzversicherungen gemäss VVG untersteht das Versicherungsverhältnis der Vertragsfreiheit. Somit können die Versicherungsgesellschaften in den Versicherungsbedingungen die versicherten Leistungen, die Prämien, welche die Versicherten für den vorgesehenen Versicherungsschutz zu entrichten haben, sowie die jeweilige finanzielle Beteiligung nach eigenem Ermessen festlegen. Ausserdem sind die Versicherer innerhalb der Grenzen des Privatversicherungsrechts berechtigt, bestimmte Partnerschaften einzugehen und dafür eine entsprechende Werbung zu gewährleisten.</p><p>2. An der Finanzierung dieser Aktion sind nur Versicherte beteiligt, die über eine Zusatzversicherung verfügen. Versicherte der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die keine Zusatzversicherung bei der Assura AG haben, sind daher von diesem Angebot in keiner Weise betroffen und müssen es somit auch nicht mitfinanzieren.</p><p>3. Die Prämien aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung können für die Finanzierung des betreffenden Angebots auf keinen Fall verwendet werden, da diese Versicherung von der Stiftung Assura geführt wird, die Leistungen im Zusammenhang mit dem Angebot jedoch von der Assura AG gewährt werden. Es besteht daher kein Anlass für die Durchführung weiterer Überprüfungen. Bei Komplikationen, welche im Sinn von Artikel 25 KVG als Krankheit gelten und welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 32 KVG erfüllen, ist eine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung gerechtfertigt.</p><p>4. Die Tatsache, dass das Angebot im Rahmen der Zusatzversicherung unterbreitet wird, hindert den Versicherer nicht daran, die Einhaltung der Wirtschaftlichkeit des Eingriffs zu gewährleisten und die Qualität der medizinischen Leistung zu überprüfen.</p><p>5. Im Rahmen der Zusatzversicherung, die privatrechtlichen Bestimmungen unterliegt, stellt sich die Frage einer allfälligen Aufhebung des Kontrahierungszwangs nicht, da die Versicherer bereits nach eigenem Ermessen Verträge mit den Leistungserbringern ihrer Wahl abschliessen können.</p><p>6. Da das Angebot von der Assura AG unterbreitet wird, die ausschliesslich im Bereich der Zusatzversicherungen tätig ist, steht die Tatsache, dass Werbung für eine bestimmte Leistungsart oder für einzelne Leistungserbringer betrieben wird, nicht im Widerspruch zu den Erklärungen, mit denen für ein besseres Kostenmanagement im Bereich der sozialen Krankenversicherung plädiert wird.</p><p>7. Da es sich um ein Angebot im Rahmen der Zusatzversicherung handelt, sind Befürchtungen hinsichtlich einer Banalisierung der medizinischen Behandlung oder einer Zunahme der von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gedeckten Behandlungen unbegründet. Es trifft jedoch zu, dass eine solche Aktion zu einer Steigerung der Nachfrage nach medizinischen Behandlungen führt - wenn auch nur in einem beschränkten Rahmen - und somit nicht in Richtung einer Begrenzung der allgemeinen Gesundheitskosten geht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ende August 2006 haben die Angestellten der Krankenkasse Assura eine interne Mitteilung erhalten. Darin wurden sie informiert, dass sie für bescheidene 500 Franken Sehfehler wie Kurzsichtigkeit, Weitsichtigkeit, Alterssichtigkeit oder Hornhautverkrümmung operieren lassen können. Der Rest werde vom Arbeitgeber bezahlt. Betrachtet man die normalen Preise der ARTeSante Vision AG (2500 Franken pro Auge), hat dieses Geschenk einen Wert von 4500 Franken pro Person; es ist also ein recht ansehnliches Geschenk (ungefähr 300 000 Franken, wenn 10 Prozent der 700 Angestellten von Assura das Angebot nutzen).</p><p>An einer Pressekonferenz im Oktober 2006 hat Assura eine engere Zusammenarbeit mit der ARTeSante Vision AG, einer Spezialistin für refraktive Chirurgie, die sich kurz davor in Lausanne niedergelassen hatte, bekanntgegeben. Bei dieser Gelegenheit wurde den Zusatzversicherten von Assura ein ähnliches Angebot unterbreitet. Je länger eine Kundin oder ein Kunde bei Assura versichert war, desto grösser war der übernommene Anteil der Operation. So schwankte die Beteiligung von Assura zwischen 3000 und 1600 Franken (für beide Augen). Neukunden kamen auf diese Art in den Genuss eines Eintrittsgeschenks in der Höhe von 1400 Franken.</p><p>Diese Werbekampagne wird gemäss Assura mit Gewinnen aus der Zusatzversicherung finanziert. Bis März 2007 haben sich fast 2000 Personen beim betreffenden Chirurgiezentrum gemeldet, wovon 400 bereits operiert wurden.</p><p>Die refraktive Chirurgie mit Lasermethoden ist ein sich entwickelnder Bereich, dessen medizinische Indikationen jedoch begrenzt sind (das Tragen einer Brille ist keine Krankheit). Die refraktive Chirurgie wird nicht von der obligatorischen Krankenversicherung übernommen und somit als Luxusoperation angesehen, deren Indikation sorgfältig abgewägt werden sollte.</p><p>Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Ist es legal, dass eine Krankenkasse - auch wenn es die Zusatzversicherung betrifft - eine Werbekampagne durchführt, in der sie für sich wirbt, indem sie einen ärztlichen Eingriff anbietet?</p><p>2. Ist es normal, dass alle Zusatzversicherten von Assura mit ihren Prämien diese Luxusoperation mitfinanzieren?</p><p>3. Wird überprüft, ob die Prämien aus der Grundversicherung nicht für die Finanzierung verwendet werden? Stimmt es, dass allfällige Komplikationen nach diesen Operationen gestützt auf das KVG übernommen werden?</p><p>4. Den Krankenkassen liegt nach eigenen Aussagen viel an der Überprüfung kostspieliger Praktiken der Ärztinnen und Ärzte. Wer überprüft im vorliegenden Fall die Indikation der Operation? Wer kontrolliert die "good practice" der Ärztinnen und Ärzte, insbesondere ihre Kontrollen nach der Operation, die normalerweise während einem Jahr im Pauschalpreis inbegriffen sind?</p><p>5. Ist es nicht bedenklich, dass zum Zeitpunkt, zu dem über eine Aufhebung des Kontrahierungszwangs diskutiert wird, solche Absprachen zwischen Krankenkassen und gewissen Ärztinnen und Ärzten entstehen?</p><p>6. Ist es nicht widersprüchlich, dass sich in einem Umfeld, in dem betont wird, die Kosten des Gesundheitssystems müssten gesenkt werden, eine Krankenkasse in eine Werberin für ein neues Medizinzentrum verwandelt?</p><p>7. Befürchtet der Bundesrat nicht, dass ein solches Vorgehen die medizinische Behandlung banalisiert, die Nachfrage steigert und zu einer Zunahme der von der Grundversicherung gedeckten Behandlungen führt?</p>
- Krankenkassen, die den Konsum antreiben?
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