Zuverlässige und gesetzeskonforme CO2-Emissionsstatistik

ShortId
07.3158
Id
20073158
Updated
28.07.2023 11:29
Language
de
Title
Zuverlässige und gesetzeskonforme CO2-Emissionsstatistik
AdditionalIndexing
52;Kohlendioxid;fossile Energie;statistische Methode;Luftverunreinigung;Heizöl;Statistik
1
  • L06K070501020901, Kohlendioxid
  • L03K020218, Statistik
  • L05K1701020101, fossile Energie
  • L05K1704010103, Heizöl
  • L04K02021803, statistische Methode
  • L04K06020309, Luftverunreinigung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Fossile Energien entfalten ihre klimaschädliche Wirkung zum Zeitpunkt der Nutzung und nicht des Verkaufs. Das CO2-Gesetz zielt denn auch auf die CO2-Emissionen ab, die bei der Verbrennung fossiler Brenn- und Treibstoffe entstehen (Art. 1), und stipuliert dafür verbindliche Reduktionsziele (Art. 2 Abs. 1). Die relevanten CO2-Emissionen bestimmen sich folgerichtig aus denjenigen Mengen an fossilen Energien, die innerhalb eines Kalenderjahres genutzt werden.</p><p>Der zitierte Artikel 2 Absatz 4 des CO2-Gesetzes lautet vollständig: "Die Gesamtmenge der Emissionen berechnet sich nach Massgabe der in der Schweiz für die energetische Nutzung in Verkehr gebrachten fossilen Energieträger." Demgemäss müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Die Energieträger müssen in der Schweiz verkauft und danach auch genutzt worden sein. Diese Auffassung entspricht der internationalen Methodik nach Kyoto-Protokoll. Die in der Gesamtenergiestatistik des Bundesamtes für Energie ausgewiesenen Verbrauchszahlen bilden daher die korrekte Grundlage für die Bestimmung der energiebedingten CO2-Emissionen.</p><p>Im Unterschied zu den Treibstoffen, bei denen Absatz und Verbrauch zeitlich nahe beieinander liegen, wäre das alleinige Abstützen auf den Absatz bei den Brennstoffen nicht gesetzeskonform. Zudem wären diese Werte zur Beurteilung der Emissionsentwicklung ungeeignet, weil die in einem Kalenderjahr abgesetzten Mengen in Abhängigkeit von Preisänderungen stark schwanken. Im Übrigen ist für den Abgabeentscheid nicht die einmalige Unterschreitung des vom Parlament festgelegten Schwellenwertes massgebend, sondern die CO2-Emissionen in einem bestimmten Stichjahr: für die erste Stufe das Jahr 2006, für die zweite Stufe das Jahr 2007.</p><p>Die heutige CO2-Statistik, welche die Entwicklung der gesetzlich relevanten CO2-Emissionen überwacht, steht daher im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 des CO2-Gesetzes.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die heutige CO2-Emissionsstatistik zu revidieren und auf eine inhaltlich zuverlässige Basis zu stellen, die im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 des CO2-Gesetzes steht.</p><p>Nach dem Willen der Mehrheit von Nationalrat und Ständerat soll die Einführung der CO2-Abgabe von der Entwicklung der CO2-Emissionen abhängig gemacht werden. Deren Verlauf wird jeweils im Herbst durch das Bafu veröffentlicht ("Emissionen nach CO2-Gesetz und Kyoto-Protokoll"). </p><p>Nach Artikel 2 Absatz 4 des CO2-Gesetzes berechnen sich die Emissionen nach Massgabe der "in Verkehr gebrachten fossilen Energieträger", somit nach dem Absatz (d. h. Verkauf) von Treib- und Brennstoffen.</p><p>Bei den Treibstoffen beruht die Bafu-Statistik denn auch auf den Verkäufen von Benzin, Dieselöl und Flugpetrol. Nicht so beim Heizöl: Das Bafu verwendet dort den in der Gesamtenergiestatistik des BFE publizierten Verbrauch. Dieser kann indes - anders als die Verkäufe - nur grob geschätzt werden, weil die Bewegungen in den rund 800 000 Heizöltanks nicht erfasst werden. Der angegebene Verbrauch stützt sich denn auch auf eine modellmässige, nicht einmal auf Stichproben beruhende Berechnung, die im Heizölpanel monatlich veröffentlicht wird. Dass es sich dabei um eine grobe Annäherung handelt, folgt schon daraus, dass das Heizölpanel in periodischen Abständen revidiert werden musste. Auch die Benützer verstanden das Heizölpanel bisher stets als eine "cum grano salis" zu verwendende Grundlage.</p><p>Mit dem Beschluss von Nationalrat und Ständerat zur Einführung der CO2-Abgabe bekommen Heizölpanel und CO2-Emissionsstatistik eine neue, bedeutendere Tragweite. Für einen solch wichtigen Entscheid wie die Einführung der CO2-Abgabe stellt das Heizölpanel aber eine ungeeignete Grundlage dar. Überdies ist rechtlich nicht der Verbrauch, sondern der Absatz massgebend. Dass die Konsequenzen erheblich sind, ergibt sich bereits aus dem Vergleich der CO2-Emissionen aufgrund des Kohle-, Heizöl- und Erdgasabsatzes zwischen 1990 und 2005: Dieser lag 2005 bei 89,06 Prozent des Absatzes von 1990, während die verbrauchsorientierte Betrachtung des Bafu 93,8 Prozent ausweist. Nimmt man die Verkäufe als Grundlage an, würden die Stufen 1 und 2 der CO2-Abgabe schon heute dahinfallen.</p>
  • Zuverlässige und gesetzeskonforme CO2-Emissionsstatistik
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Fossile Energien entfalten ihre klimaschädliche Wirkung zum Zeitpunkt der Nutzung und nicht des Verkaufs. Das CO2-Gesetz zielt denn auch auf die CO2-Emissionen ab, die bei der Verbrennung fossiler Brenn- und Treibstoffe entstehen (Art. 1), und stipuliert dafür verbindliche Reduktionsziele (Art. 2 Abs. 1). Die relevanten CO2-Emissionen bestimmen sich folgerichtig aus denjenigen Mengen an fossilen Energien, die innerhalb eines Kalenderjahres genutzt werden.</p><p>Der zitierte Artikel 2 Absatz 4 des CO2-Gesetzes lautet vollständig: "Die Gesamtmenge der Emissionen berechnet sich nach Massgabe der in der Schweiz für die energetische Nutzung in Verkehr gebrachten fossilen Energieträger." Demgemäss müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Die Energieträger müssen in der Schweiz verkauft und danach auch genutzt worden sein. Diese Auffassung entspricht der internationalen Methodik nach Kyoto-Protokoll. Die in der Gesamtenergiestatistik des Bundesamtes für Energie ausgewiesenen Verbrauchszahlen bilden daher die korrekte Grundlage für die Bestimmung der energiebedingten CO2-Emissionen.</p><p>Im Unterschied zu den Treibstoffen, bei denen Absatz und Verbrauch zeitlich nahe beieinander liegen, wäre das alleinige Abstützen auf den Absatz bei den Brennstoffen nicht gesetzeskonform. Zudem wären diese Werte zur Beurteilung der Emissionsentwicklung ungeeignet, weil die in einem Kalenderjahr abgesetzten Mengen in Abhängigkeit von Preisänderungen stark schwanken. Im Übrigen ist für den Abgabeentscheid nicht die einmalige Unterschreitung des vom Parlament festgelegten Schwellenwertes massgebend, sondern die CO2-Emissionen in einem bestimmten Stichjahr: für die erste Stufe das Jahr 2006, für die zweite Stufe das Jahr 2007.</p><p>Die heutige CO2-Statistik, welche die Entwicklung der gesetzlich relevanten CO2-Emissionen überwacht, steht daher im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 des CO2-Gesetzes.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die heutige CO2-Emissionsstatistik zu revidieren und auf eine inhaltlich zuverlässige Basis zu stellen, die im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 des CO2-Gesetzes steht.</p><p>Nach dem Willen der Mehrheit von Nationalrat und Ständerat soll die Einführung der CO2-Abgabe von der Entwicklung der CO2-Emissionen abhängig gemacht werden. Deren Verlauf wird jeweils im Herbst durch das Bafu veröffentlicht ("Emissionen nach CO2-Gesetz und Kyoto-Protokoll"). </p><p>Nach Artikel 2 Absatz 4 des CO2-Gesetzes berechnen sich die Emissionen nach Massgabe der "in Verkehr gebrachten fossilen Energieträger", somit nach dem Absatz (d. h. Verkauf) von Treib- und Brennstoffen.</p><p>Bei den Treibstoffen beruht die Bafu-Statistik denn auch auf den Verkäufen von Benzin, Dieselöl und Flugpetrol. Nicht so beim Heizöl: Das Bafu verwendet dort den in der Gesamtenergiestatistik des BFE publizierten Verbrauch. Dieser kann indes - anders als die Verkäufe - nur grob geschätzt werden, weil die Bewegungen in den rund 800 000 Heizöltanks nicht erfasst werden. Der angegebene Verbrauch stützt sich denn auch auf eine modellmässige, nicht einmal auf Stichproben beruhende Berechnung, die im Heizölpanel monatlich veröffentlicht wird. Dass es sich dabei um eine grobe Annäherung handelt, folgt schon daraus, dass das Heizölpanel in periodischen Abständen revidiert werden musste. Auch die Benützer verstanden das Heizölpanel bisher stets als eine "cum grano salis" zu verwendende Grundlage.</p><p>Mit dem Beschluss von Nationalrat und Ständerat zur Einführung der CO2-Abgabe bekommen Heizölpanel und CO2-Emissionsstatistik eine neue, bedeutendere Tragweite. Für einen solch wichtigen Entscheid wie die Einführung der CO2-Abgabe stellt das Heizölpanel aber eine ungeeignete Grundlage dar. Überdies ist rechtlich nicht der Verbrauch, sondern der Absatz massgebend. Dass die Konsequenzen erheblich sind, ergibt sich bereits aus dem Vergleich der CO2-Emissionen aufgrund des Kohle-, Heizöl- und Erdgasabsatzes zwischen 1990 und 2005: Dieser lag 2005 bei 89,06 Prozent des Absatzes von 1990, während die verbrauchsorientierte Betrachtung des Bafu 93,8 Prozent ausweist. Nimmt man die Verkäufe als Grundlage an, würden die Stufen 1 und 2 der CO2-Abgabe schon heute dahinfallen.</p>
    • Zuverlässige und gesetzeskonforme CO2-Emissionsstatistik

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