Wasserzinsregulierung im offenen Elektrizitätsmarkt

ShortId
07.3165
Id
20073165
Updated
28.07.2023 09:50
Language
de
Title
Wasserzinsregulierung im offenen Elektrizitätsmarkt
AdditionalIndexing
66;15;Elektrizitätsmarkt;Wassernutzung;Wasserkraft;Festpreis;freier Wettbewerb;Zins;freier Preis
1
  • L04K06010504, Wassernutzung
  • L04K17030302, Elektrizitätsmarkt
  • L03K170507, Wasserkraft
  • L05K1105030201, Festpreis
  • L05K1105030202, freier Preis
  • L05K1104040501, Zins
  • L05K0703010401, freier Wettbewerb
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Wasserzinse gelten als Entgelt für die Sondernutzung der öffentlichen Ressource Wasserkraft an das Gemeinwesen als Eignerin der Wasserrechte. Die Wasserzinse werden pro Kilowattstunde-Bruttoleistung erhoben, das Maximum beträgt zurzeit 80 Franken pro Kilowattstunde-Bruttoleistung. Die durchschnittliche Belastung durch Wasserzinse betrug im Jahre 2000 1.15 Rappen pro Kilowattstunde. Wasserzinse und Steuern machen einen Anteil von 20 bis über 30 Prozent der Totalkosten eines durchschnittlichen Wasserkraftunternehmens aus, wobei die Wasserzinse daran den grössten Anteil haben (rund 65 Prozent).</p><p>Die jährlichen Erträge aus der Nutzung der Wasserkraft sind gerade in den Gebirgskantonen wichtig. So erreichen sie in den Kantonen Wallis und Graubünden einen Anteil von über 10 Prozent der gesamten kantonalen Steuererträge.</p><p>1. Artikel 49 des Wasserrechtsgesetzes (WRG) legt eine betragsmässige Obergrenze für den Wasserzins fest. Gemäss Artikel 76 Absatz 4 der Bundesverfassung können die Kantone für die Wassernutzung innerhalb der Schranken der Bundesgesetzgebung Abgaben erheben. Artikel 49 WRG legt damit keinen fixen Preis für die Nutzbarmachung der Wasserkraft fest, sondern lediglich eine obere Limite. Zahlreiche Kantone haben jedoch das Maximum als fixen Preis in ihren kantonalen Wasserrechtsgesetzgebungen verankert.</p><p>Es gibt einige Bundeserlasse, welche Preise festlegen. So werden beispielsweise in der Fernmeldegesetzgebung Preisobergrenzen für die Aufschaltung eines Anschlusses und die monatliche Gebühr festgeschrieben. </p><p>2. Das Wasserzinsmaximum wurde beim Erlass des WRG im Jahr 1916 eingeführt und seither fünfmal erhöht. Der Zweck der bundesrechtlichen Obergrenze liegt darin, auf einfache Art einen Ausgleich zu schaffen zwischen der Förderung der Nutzbarmachung der einheimischen Wasserkräfte und den fiskalischen Interessen der Gemeinwesen. Die Obergrenze bildet damit eine staatliche Rahmenbedingung für die Versorgungswirtschaft. Die Artikel 48 und 49 WRG sind im Zusammenhang mit dem Verfassungsauftrag zur haushälterischen Wassernutzung und der Berücksichtigung des Gesamtinteresses zu sehen. Der Wasserzins stand deshalb in den Beratungen zum neuen Stromversorgungsgesetz nicht zur Diskussion.</p><p>3. Mit dem bundesrechtlichen Wasserzinsmaximum soll ein Ausgleich zwischen der Förderung der Nutzung der einheimischen Wasserkräfte sowie der preisgünstigen Versorgung des Landes mit Elektrizität und einer angemessenen Entschädigung der Wasserherkunftsgebiete sichergestellt werden. Der Grenzwert wirkt stabilisierend und sorgt für Verlässlichkeit bei dieser für die Betroffenen wichtigen fiskalischen Grösse. Die Freigabe des Wasserzinses führt tendenziell zu einer zusätzlichen Belastung der Kraftwerkbetreiber und erhöht den Kostendruck weiter. Dies widerspricht dem Ziel der Förderung der Wasserkraft, wie es der Bundesrat an seiner Sitzung vom 21. Februar 2007 zur Energiestrategie der Schweiz erneut bekräftigt hat, und der Förderung der erneuerbaren Energien im neuen Stromversorgungsgesetz.</p><p>Die Abschaffung des Wasserzinsmaximums wäre mit komplexen Fragestellungen und erheblichem Aufwand verbunden und würde heutigen Forderungen nach Einsparungen in Verwaltung und Wirtschaft sowie nach einfachen Lösungen entgegenstehen. Sie würde eine gesamtschweizerische Regelung aufgeben und brächte kantonale Unterschiede, welche auf anderen Gebieten seit Jahren kritisiert werden.</p><p>Im Rahmen der Arbeiten zur Erfüllung des Postulates Rey 06.3160 werden die Fragen zum Wasserzins eingehend geprüft.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Rahmen der Strommarktöffnung bleiben die Elektrizitätsnetze weiterhin im regulierten Monopol. Für den Strommarkt wird jedoch das bisherige Monopol der Elektrizitätsversorgungsunternehmen aufgehoben und dem freien Markt unterstellt werden. Es ist also primär der Markt, der die Preise für Elektrizität festlegen wird. Eine Grundlage für die Preisfestlegung bilden die Gestehungskosten der Stromproduktion. Bei der hydrologischen Stromproduktion ist der Wasserzins einer der Bestandteile der Gestehungskosten.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat, im Hinblick auf die bevorstehende Elektrizitätsmarktöffnung folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist es richtig, dass neben der Festlegung des maximalen Wasserzinses in Artikel 49 des Wasserrechtsgesetzes keine anderen in einem Bundesgesetz betragsmässig festgelegten Preise existieren?</p><p>2. Ist die Festlegung des Wasserrechtszinses bei der Umsetzung der Strommarktöffnung nicht grundsätzlich Sache der Konzessionsparteien entsprechend den Regeln des freien Marktes?</p><p>3. Ist er bereit, in diesem Sinne die Revision des Wasserrechtsgesetzes an die Hand zu nehmen?</p>
  • Wasserzinsregulierung im offenen Elektrizitätsmarkt
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Wasserzinse gelten als Entgelt für die Sondernutzung der öffentlichen Ressource Wasserkraft an das Gemeinwesen als Eignerin der Wasserrechte. Die Wasserzinse werden pro Kilowattstunde-Bruttoleistung erhoben, das Maximum beträgt zurzeit 80 Franken pro Kilowattstunde-Bruttoleistung. Die durchschnittliche Belastung durch Wasserzinse betrug im Jahre 2000 1.15 Rappen pro Kilowattstunde. Wasserzinse und Steuern machen einen Anteil von 20 bis über 30 Prozent der Totalkosten eines durchschnittlichen Wasserkraftunternehmens aus, wobei die Wasserzinse daran den grössten Anteil haben (rund 65 Prozent).</p><p>Die jährlichen Erträge aus der Nutzung der Wasserkraft sind gerade in den Gebirgskantonen wichtig. So erreichen sie in den Kantonen Wallis und Graubünden einen Anteil von über 10 Prozent der gesamten kantonalen Steuererträge.</p><p>1. Artikel 49 des Wasserrechtsgesetzes (WRG) legt eine betragsmässige Obergrenze für den Wasserzins fest. Gemäss Artikel 76 Absatz 4 der Bundesverfassung können die Kantone für die Wassernutzung innerhalb der Schranken der Bundesgesetzgebung Abgaben erheben. Artikel 49 WRG legt damit keinen fixen Preis für die Nutzbarmachung der Wasserkraft fest, sondern lediglich eine obere Limite. Zahlreiche Kantone haben jedoch das Maximum als fixen Preis in ihren kantonalen Wasserrechtsgesetzgebungen verankert.</p><p>Es gibt einige Bundeserlasse, welche Preise festlegen. So werden beispielsweise in der Fernmeldegesetzgebung Preisobergrenzen für die Aufschaltung eines Anschlusses und die monatliche Gebühr festgeschrieben. </p><p>2. Das Wasserzinsmaximum wurde beim Erlass des WRG im Jahr 1916 eingeführt und seither fünfmal erhöht. Der Zweck der bundesrechtlichen Obergrenze liegt darin, auf einfache Art einen Ausgleich zu schaffen zwischen der Förderung der Nutzbarmachung der einheimischen Wasserkräfte und den fiskalischen Interessen der Gemeinwesen. Die Obergrenze bildet damit eine staatliche Rahmenbedingung für die Versorgungswirtschaft. Die Artikel 48 und 49 WRG sind im Zusammenhang mit dem Verfassungsauftrag zur haushälterischen Wassernutzung und der Berücksichtigung des Gesamtinteresses zu sehen. Der Wasserzins stand deshalb in den Beratungen zum neuen Stromversorgungsgesetz nicht zur Diskussion.</p><p>3. Mit dem bundesrechtlichen Wasserzinsmaximum soll ein Ausgleich zwischen der Förderung der Nutzung der einheimischen Wasserkräfte sowie der preisgünstigen Versorgung des Landes mit Elektrizität und einer angemessenen Entschädigung der Wasserherkunftsgebiete sichergestellt werden. Der Grenzwert wirkt stabilisierend und sorgt für Verlässlichkeit bei dieser für die Betroffenen wichtigen fiskalischen Grösse. Die Freigabe des Wasserzinses führt tendenziell zu einer zusätzlichen Belastung der Kraftwerkbetreiber und erhöht den Kostendruck weiter. Dies widerspricht dem Ziel der Förderung der Wasserkraft, wie es der Bundesrat an seiner Sitzung vom 21. Februar 2007 zur Energiestrategie der Schweiz erneut bekräftigt hat, und der Förderung der erneuerbaren Energien im neuen Stromversorgungsgesetz.</p><p>Die Abschaffung des Wasserzinsmaximums wäre mit komplexen Fragestellungen und erheblichem Aufwand verbunden und würde heutigen Forderungen nach Einsparungen in Verwaltung und Wirtschaft sowie nach einfachen Lösungen entgegenstehen. Sie würde eine gesamtschweizerische Regelung aufgeben und brächte kantonale Unterschiede, welche auf anderen Gebieten seit Jahren kritisiert werden.</p><p>Im Rahmen der Arbeiten zur Erfüllung des Postulates Rey 06.3160 werden die Fragen zum Wasserzins eingehend geprüft.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Rahmen der Strommarktöffnung bleiben die Elektrizitätsnetze weiterhin im regulierten Monopol. Für den Strommarkt wird jedoch das bisherige Monopol der Elektrizitätsversorgungsunternehmen aufgehoben und dem freien Markt unterstellt werden. Es ist also primär der Markt, der die Preise für Elektrizität festlegen wird. Eine Grundlage für die Preisfestlegung bilden die Gestehungskosten der Stromproduktion. Bei der hydrologischen Stromproduktion ist der Wasserzins einer der Bestandteile der Gestehungskosten.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat, im Hinblick auf die bevorstehende Elektrizitätsmarktöffnung folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist es richtig, dass neben der Festlegung des maximalen Wasserzinses in Artikel 49 des Wasserrechtsgesetzes keine anderen in einem Bundesgesetz betragsmässig festgelegten Preise existieren?</p><p>2. Ist die Festlegung des Wasserrechtszinses bei der Umsetzung der Strommarktöffnung nicht grundsätzlich Sache der Konzessionsparteien entsprechend den Regeln des freien Marktes?</p><p>3. Ist er bereit, in diesem Sinne die Revision des Wasserrechtsgesetzes an die Hand zu nehmen?</p>
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