Ausmass von ungerechtfertigten Leistungen der IV. Anzahl Stellen für teilleistungsfähige Behinderte
- ShortId
-
07.3166
- Id
-
20073166
- Updated
-
28.07.2023 11:10
- Language
-
de
- Title
-
Ausmass von ungerechtfertigten Leistungen der IV. Anzahl Stellen für teilleistungsfähige Behinderte
- AdditionalIndexing
-
28;15;Versicherungsleistung;behinderte/r Arbeitnehmer/in;Bundesverwaltung;Betrug;Invalidenversicherung;Ausland;geschützter Arbeitsplatz;IV-Rentner/in;Statistik;berufliche Wiedereingliederung;Missbrauch
- 1
-
- L04K01040103, Invalidenversicherung
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L06K050102010201, Betrug
- L04K01010219, Missbrauch
- L05K0702030310, geschützter Arbeitsplatz
- L05K0104020103, IV-Rentner/in
- L03K100103, Ausland
- L03K020218, Statistik
- L04K08060103, Bundesverwaltung
- L06K070203030501, berufliche Wiedereingliederung
- L05K0702020105, behinderte/r Arbeitnehmer/in
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Wie in anderen Versicherungen oder anderen staatlichen Systemen können auch in der Invalidenversicherung Fälle von Missbrauch nicht ausgeschlossen werden. Dabei bleibt gerade in der aktuellen Diskussion aber offen, was genau als Missbrauch zu beurteilen ist. Teilweise ist damit eine als zu grosszügig empfundene Nutzung des Ermessensspielraums der IV-Stellen gemeint, manchmal eine Verletzung der Meldepflicht von Leistungsbezügern und wieder ein anderes Mal echter Betrug. Unabhängig davon, welche Kategorie angesprochen wird, muss festgestellt werden, dass verlässliche Zahlen heute fehlen. Immerhin belegt die Tatsache, dass allein im Jahr 2006 173 Millionen Franken an Rückforderungen gestellt wurden, dass die Anspruchsberechtigung in der IV konsequent kontrolliert wird.</p><p>Angesichts der fehlenden verbindlichen Definition, unklarer Abgrenzungen und nur spärlich vorhandener Zahlen ist eine präzise Beantwortung der Fragen der Interpellantin nicht möglich. Ebenso fehlen die nötigen Grundlagen für eine verlässliche Aussage über den Anteil von Ausländern und Ausländerinnen am potenziellen "Missbrauch".</p><p>Im Hinblick auf die Erarbeitung einer besseren Datengrundlage wurde im Mai 2006 gestützt auf Artikel 68 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ein mehrjähriges Forschungsprogramm initiiert. Dieses widmet sich verschiedenen Schwerpunktthemen, wobei der Frage des Missbrauchs (und der hierzu nötigen Kategorisierungen) eine wichtige Stellung zukommt. Erste Ergebnisse sollten bis Ende Jahr zur Verfügung stehen. Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass gerade hier rasch verlässliche Aussagen möglich werden müssen, damit das Vertrauen in die IV gestärkt werden kann.</p><p>2. Aktuell arbeiten in der Bundesverwaltung mehrere Hundert Personen mit Behinderungen. Sie arbeiten in Tätigkeiten, die ihren Einschränkungen speziell Rechnung tragen oder die sich - ohne dass spezifische Arbeitsplatzanpassungen nötig sind - trotz einer Behinderung gut bewältigen lassen. In 230 Fällen werden die Stellen über einen Kredit für die berufliche Integration finanziert, der im Jahr 2006 12 Millionen Franken betrug. Angestellte, die über die IV vermittelt werden, werden nicht erfasst. Schliesslich registriert der Bund als Arbeitgeber auch nicht diejenigen Angestellten, die seitens der IV unterstützende Massnahmen erhalten.</p><p>Bezüglich der Stellen für teilleistungsfähige Menschen mit Behinderungen ist festzuhalten, dass es hierüber keine Daten gibt und auch nicht geben kann. Da die gesundheitsbedingten Einschränkungen sehr unterschiedlich sind, kann nicht eindeutig gesagt werden, welche Art von Stellen für Menschen mit Behinderungen grundsätzlich am besten geeignet wäre. Für einen psychisch kranken Menschen kann eine ruhige, repetitive, allein auszuführende Tätigkeit genau das Richtige sein, bei einem anderen führen gerade diese Aspekte zu Angstzuständen. Umgekehrt kann jedoch festgehalten werden, dass eine entsprechende OECD-Studie ergeben hat, dass die Beschäftigungsquote von Menschen mit Behinderungen in der Schweiz die höchste aller untersuchten OECD-Staaten ist. Mit 0,8 Prozent ist sie aber ausbaufähig. Die 5. IV-Revision setzt hier an und sieht Massnahmen vor, die deutliche Verbesserungen bringen.</p><p>3. Wie die Interpellantin ausführt, sind in letzter Zeit im Rahmen der Sozialhilfe Soziallohnprojekte entstanden. Die Sozialhilfe ist jedoch kantonal organisiert und entsprechend finanziert. Einerseits erachtet der Bundesrat eine (Mit-)Finanzierung über Gelder der eidgenössischen IV nicht als sinnvoll. Andererseits unterstützt die IV bereits Menschen mit eingeschränkter Produktivität, denn die Ausrichtung einer Rentenleistung ab einem IV-Grad von 40 Prozent trägt gerade dieser Einschränkung Rechnung. Die Schweiz unterscheidet sich hier deutlich von anderen Ländern, die Rentenleistungen nur für volle Leistungseinschränkungen kennen. Aus diesem Grund sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit, spezifische Teillohnprojekte für Menschen mit Behinderungen zu fördern. Er plant auch keine solchen Massnahmen, da er davon ausgeht, dass die 5. IV-Revision deutliche Verbesserungen für die berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen ermöglicht.</p><p>Der Bund kann keine Betriebe bevorzugt behandeln. Bereits im Kontext der 4. IV-Revision und auch im Vorfeld der Einführung des Bundesgesetzes zur Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen prüften speziell hierfür eingesetzte Arbeitsgruppen mögliche Anreizsysteme zur Beschäftigung von Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wobei auch Erfahrungen aus dem Ausland berücksichtigt wurden (Bericht BSV, März 1999, Bericht Seco, August 2001). Obwohl diese Arbeitsgruppen eine Sonderstellung gewisser Betriebe bei der Vergabe öffentlicher Aufträge als Anreiz für die betroffenen Betriebe einschätzten, war für die Ablehnung entsprechender Vorschläge ausschlaggebend, dass sich ein solches Kriterium nicht mit den internationalen Regelungen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge vereinbaren lässt (WTO-Ausschreibungen).</p><p>Der Bundesrat ist der Idee der vermehrten Schaffung von Stellen für Menschen mit Behinderungen durch private Sozialfirmen nicht abgeneigt. Es ist aber festzuhalten, dass auch Soziallohnfirmen keine Stellen im ersten Arbeitsmarkt schaffen. Wie die "klassischen" Beschäftigungswerkstätten sind auch diese Firmen - wenn auch in geringerem Umfang - auf finanzielle Unterstützung des Staates angewiesen. Die 5. IV-Revision schafft die Grundlage, dass im Rahmen der Integrationsmassnahmen Einsätze in diesen Firmen von der IV finanziert und so Erfahrungen mit diesen eher neuen Angeboten gewonnen werden können. Gleichzeitig ist angesichts der finanziellen Situation der IV jedoch Zurückhaltung angezeigt.</p><p>Der Bundesrat kann sich Allianzen zwischen Staat und Wirtschaft gut vorstellen. Damit diese auch wirklich zu konkreten Anstellungen führen, müssen sie den Bedürfnissen der Arbeitgeber Rechnung tragen. So zeigt z. B. die Erfahrung, dass der Anstellung von Menschen mit Behinderungen meist eine entsprechende persönliche Erfahrung des Arbeitgebers vorausgeht. Eine wichtige Voraussetzung ist daher, dass es Arbeitgebern ermöglicht wird, solche Erfahrungen zu machen und darin unterstützt zu werden. Auch hier setzt der Bundesrat auf die Wirkungen der 5. IV-Revision.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die drei folgenden Fragenkomplexe zu beantworten:</p><p>1. Wie hoch ist der Anteil ungerechtfertigter IV-Leistungen, die ins Ausland ausgerichtet werden, im Vergleich zum Anteil ungerechtfertigter IV-Leistungen, die in der Schweiz ausgerichtet werden? Welchen Anteil haben dabei die Leistungen, die missbräuchlich empfangen werden? Welchen Anteil jene, die betrügerisch empfangen werden? Zu welchen Kategorien gehören sie (Renten, individuelle Eingliederungsmassnahmen, Hilflosenentschädigung)? Auf welche Quellen stützt sich der Bundesrat bei diesen Zahlen? Wie beurteilt er deren Qualität?</p><p>2. Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung enthielt bereits bei Inkrafttreten als erste aufgeführte Leistung Eingliederungsmassnahmen (Art. 8ff.), also den Grundsatz "Eingliederung vor Rente". Hat der Bund als Arbeitgeber je erhoben, an wie vielen solcher Eingliederungsmassnahmen er beteiligt war? Wie viele Arbeitsstellen bietet der Bund derzeit für Menschen mit Behinderungen an, gliedert sie also aktiv ein? Wie hoch sind die entsprechenden Entlastungen von IV und gegebenenfalls weiteren Stellen (wie etwa Pensionskassen)? Weiss der Bundesrat, wie viele Stellen für teilleistungsfähige Menschen mit Behinderungen es in der Schweizer Wirtschaft gibt?</p><p>3. Wie stellt sich der Bundesrat zur Schaffung von Teillohnjobs, wie sie beispielsweise in den Städten St. Gallen und Zürich für leistungseingeschränkte Sozialhilfebeziehende eingeführt wurden und bei denen eine nach Produktivität abgestufte Entlöhnung zwischen 1600 und 3200 Franken ausgerichtet wird? Fördert er solche, oder plant er, dies zu tun, namentlich, wenn die angestrebte berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen in die Privatwirtschaft nicht den Erwartungen entspricht? Falls ja, in welchem Ausmass? Wie stellt er sich zu Sozialfirmen als Modell für Behindertenbetriebe, in denen mindestens 50 Prozent des Aufwandes durch erwirtschaftete Erlöse aus Produkten und Dienstleistungen gedeckt werden? Kann er sie bevorzugt bei gewissen Aufträgen berücksichtigen? Kann sich der Bundesrat eine Allianz zwischen Wirtschaft und Staat vorstellen, um mehr Stellen für teilleistungsfähige Menschen zu schaffen? Welche Voraussetzungen müssten für eine solche Allianz allenfalls erfüllt sein?</p>
- Ausmass von ungerechtfertigten Leistungen der IV. Anzahl Stellen für teilleistungsfähige Behinderte
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Wie in anderen Versicherungen oder anderen staatlichen Systemen können auch in der Invalidenversicherung Fälle von Missbrauch nicht ausgeschlossen werden. Dabei bleibt gerade in der aktuellen Diskussion aber offen, was genau als Missbrauch zu beurteilen ist. Teilweise ist damit eine als zu grosszügig empfundene Nutzung des Ermessensspielraums der IV-Stellen gemeint, manchmal eine Verletzung der Meldepflicht von Leistungsbezügern und wieder ein anderes Mal echter Betrug. Unabhängig davon, welche Kategorie angesprochen wird, muss festgestellt werden, dass verlässliche Zahlen heute fehlen. Immerhin belegt die Tatsache, dass allein im Jahr 2006 173 Millionen Franken an Rückforderungen gestellt wurden, dass die Anspruchsberechtigung in der IV konsequent kontrolliert wird.</p><p>Angesichts der fehlenden verbindlichen Definition, unklarer Abgrenzungen und nur spärlich vorhandener Zahlen ist eine präzise Beantwortung der Fragen der Interpellantin nicht möglich. Ebenso fehlen die nötigen Grundlagen für eine verlässliche Aussage über den Anteil von Ausländern und Ausländerinnen am potenziellen "Missbrauch".</p><p>Im Hinblick auf die Erarbeitung einer besseren Datengrundlage wurde im Mai 2006 gestützt auf Artikel 68 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ein mehrjähriges Forschungsprogramm initiiert. Dieses widmet sich verschiedenen Schwerpunktthemen, wobei der Frage des Missbrauchs (und der hierzu nötigen Kategorisierungen) eine wichtige Stellung zukommt. Erste Ergebnisse sollten bis Ende Jahr zur Verfügung stehen. Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass gerade hier rasch verlässliche Aussagen möglich werden müssen, damit das Vertrauen in die IV gestärkt werden kann.</p><p>2. Aktuell arbeiten in der Bundesverwaltung mehrere Hundert Personen mit Behinderungen. Sie arbeiten in Tätigkeiten, die ihren Einschränkungen speziell Rechnung tragen oder die sich - ohne dass spezifische Arbeitsplatzanpassungen nötig sind - trotz einer Behinderung gut bewältigen lassen. In 230 Fällen werden die Stellen über einen Kredit für die berufliche Integration finanziert, der im Jahr 2006 12 Millionen Franken betrug. Angestellte, die über die IV vermittelt werden, werden nicht erfasst. Schliesslich registriert der Bund als Arbeitgeber auch nicht diejenigen Angestellten, die seitens der IV unterstützende Massnahmen erhalten.</p><p>Bezüglich der Stellen für teilleistungsfähige Menschen mit Behinderungen ist festzuhalten, dass es hierüber keine Daten gibt und auch nicht geben kann. Da die gesundheitsbedingten Einschränkungen sehr unterschiedlich sind, kann nicht eindeutig gesagt werden, welche Art von Stellen für Menschen mit Behinderungen grundsätzlich am besten geeignet wäre. Für einen psychisch kranken Menschen kann eine ruhige, repetitive, allein auszuführende Tätigkeit genau das Richtige sein, bei einem anderen führen gerade diese Aspekte zu Angstzuständen. Umgekehrt kann jedoch festgehalten werden, dass eine entsprechende OECD-Studie ergeben hat, dass die Beschäftigungsquote von Menschen mit Behinderungen in der Schweiz die höchste aller untersuchten OECD-Staaten ist. Mit 0,8 Prozent ist sie aber ausbaufähig. Die 5. IV-Revision setzt hier an und sieht Massnahmen vor, die deutliche Verbesserungen bringen.</p><p>3. Wie die Interpellantin ausführt, sind in letzter Zeit im Rahmen der Sozialhilfe Soziallohnprojekte entstanden. Die Sozialhilfe ist jedoch kantonal organisiert und entsprechend finanziert. Einerseits erachtet der Bundesrat eine (Mit-)Finanzierung über Gelder der eidgenössischen IV nicht als sinnvoll. Andererseits unterstützt die IV bereits Menschen mit eingeschränkter Produktivität, denn die Ausrichtung einer Rentenleistung ab einem IV-Grad von 40 Prozent trägt gerade dieser Einschränkung Rechnung. Die Schweiz unterscheidet sich hier deutlich von anderen Ländern, die Rentenleistungen nur für volle Leistungseinschränkungen kennen. Aus diesem Grund sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit, spezifische Teillohnprojekte für Menschen mit Behinderungen zu fördern. Er plant auch keine solchen Massnahmen, da er davon ausgeht, dass die 5. IV-Revision deutliche Verbesserungen für die berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen ermöglicht.</p><p>Der Bund kann keine Betriebe bevorzugt behandeln. Bereits im Kontext der 4. IV-Revision und auch im Vorfeld der Einführung des Bundesgesetzes zur Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen prüften speziell hierfür eingesetzte Arbeitsgruppen mögliche Anreizsysteme zur Beschäftigung von Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wobei auch Erfahrungen aus dem Ausland berücksichtigt wurden (Bericht BSV, März 1999, Bericht Seco, August 2001). Obwohl diese Arbeitsgruppen eine Sonderstellung gewisser Betriebe bei der Vergabe öffentlicher Aufträge als Anreiz für die betroffenen Betriebe einschätzten, war für die Ablehnung entsprechender Vorschläge ausschlaggebend, dass sich ein solches Kriterium nicht mit den internationalen Regelungen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge vereinbaren lässt (WTO-Ausschreibungen).</p><p>Der Bundesrat ist der Idee der vermehrten Schaffung von Stellen für Menschen mit Behinderungen durch private Sozialfirmen nicht abgeneigt. Es ist aber festzuhalten, dass auch Soziallohnfirmen keine Stellen im ersten Arbeitsmarkt schaffen. Wie die "klassischen" Beschäftigungswerkstätten sind auch diese Firmen - wenn auch in geringerem Umfang - auf finanzielle Unterstützung des Staates angewiesen. Die 5. IV-Revision schafft die Grundlage, dass im Rahmen der Integrationsmassnahmen Einsätze in diesen Firmen von der IV finanziert und so Erfahrungen mit diesen eher neuen Angeboten gewonnen werden können. Gleichzeitig ist angesichts der finanziellen Situation der IV jedoch Zurückhaltung angezeigt.</p><p>Der Bundesrat kann sich Allianzen zwischen Staat und Wirtschaft gut vorstellen. Damit diese auch wirklich zu konkreten Anstellungen führen, müssen sie den Bedürfnissen der Arbeitgeber Rechnung tragen. So zeigt z. B. die Erfahrung, dass der Anstellung von Menschen mit Behinderungen meist eine entsprechende persönliche Erfahrung des Arbeitgebers vorausgeht. Eine wichtige Voraussetzung ist daher, dass es Arbeitgebern ermöglicht wird, solche Erfahrungen zu machen und darin unterstützt zu werden. Auch hier setzt der Bundesrat auf die Wirkungen der 5. IV-Revision.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die drei folgenden Fragenkomplexe zu beantworten:</p><p>1. Wie hoch ist der Anteil ungerechtfertigter IV-Leistungen, die ins Ausland ausgerichtet werden, im Vergleich zum Anteil ungerechtfertigter IV-Leistungen, die in der Schweiz ausgerichtet werden? Welchen Anteil haben dabei die Leistungen, die missbräuchlich empfangen werden? Welchen Anteil jene, die betrügerisch empfangen werden? Zu welchen Kategorien gehören sie (Renten, individuelle Eingliederungsmassnahmen, Hilflosenentschädigung)? Auf welche Quellen stützt sich der Bundesrat bei diesen Zahlen? Wie beurteilt er deren Qualität?</p><p>2. Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung enthielt bereits bei Inkrafttreten als erste aufgeführte Leistung Eingliederungsmassnahmen (Art. 8ff.), also den Grundsatz "Eingliederung vor Rente". Hat der Bund als Arbeitgeber je erhoben, an wie vielen solcher Eingliederungsmassnahmen er beteiligt war? Wie viele Arbeitsstellen bietet der Bund derzeit für Menschen mit Behinderungen an, gliedert sie also aktiv ein? Wie hoch sind die entsprechenden Entlastungen von IV und gegebenenfalls weiteren Stellen (wie etwa Pensionskassen)? Weiss der Bundesrat, wie viele Stellen für teilleistungsfähige Menschen mit Behinderungen es in der Schweizer Wirtschaft gibt?</p><p>3. Wie stellt sich der Bundesrat zur Schaffung von Teillohnjobs, wie sie beispielsweise in den Städten St. Gallen und Zürich für leistungseingeschränkte Sozialhilfebeziehende eingeführt wurden und bei denen eine nach Produktivität abgestufte Entlöhnung zwischen 1600 und 3200 Franken ausgerichtet wird? Fördert er solche, oder plant er, dies zu tun, namentlich, wenn die angestrebte berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen in die Privatwirtschaft nicht den Erwartungen entspricht? Falls ja, in welchem Ausmass? Wie stellt er sich zu Sozialfirmen als Modell für Behindertenbetriebe, in denen mindestens 50 Prozent des Aufwandes durch erwirtschaftete Erlöse aus Produkten und Dienstleistungen gedeckt werden? Kann er sie bevorzugt bei gewissen Aufträgen berücksichtigen? Kann sich der Bundesrat eine Allianz zwischen Wirtschaft und Staat vorstellen, um mehr Stellen für teilleistungsfähige Menschen zu schaffen? Welche Voraussetzungen müssten für eine solche Allianz allenfalls erfüllt sein?</p>
- Ausmass von ungerechtfertigten Leistungen der IV. Anzahl Stellen für teilleistungsfähige Behinderte
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