Massive Zunahme der Asylgesuche aus Eritrea

ShortId
07.3178
Id
20073178
Updated
28.07.2023 11:34
Language
de
Title
Massive Zunahme der Asylgesuche aus Eritrea
AdditionalIndexing
2811;Flüchtlingsbetreuung;unerlaubtes Entfernen von der Truppe;Asylbewerber/in;Eritrea;Militärdienstverweigerung;Asylverfahren;Asylrekurskommission;Statistik
1
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L04K03040404, Eritrea
  • L05K0108010201, Asylverfahren
  • L04K01080103, Flüchtlingsbetreuung
  • L06K010801020101, Asylrekurskommission
  • L03K020218, Statistik
  • L05K0402031004, Militärdienstverweigerung
  • L05K0402031007, unerlaubtes Entfernen von der Truppe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Im Jahr 2006 haben 10 537 Personen in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Die Anträge von Personen aus Eritrea, welche ab September 2006 stark angestiegen sind, machen 1201 bzw. 11,4 Prozent aller eingereichten Asylgesuche aus. Wären gleich viele Gesuche von eritreischen Staatsangehörigen eingereicht worden wie im Jahr 2005 (159), so wären die gesamten Gesuchszahlen um 1042 Personen geringer ausgefallen. Die Zunahme der Asylgesuche von Personen aus Eritrea im Jahr 2006 im Vergleich zum Vorjahr war in der Schweiz im kontinentaleuropäischen Vergleich weitaus am höchsten (+655 Prozent; in Deutschland nahm die entsprechende Zahl der Gesuche um 37 Prozent ab).</p><p>2. Im Jahr 2006 betrugen die durchschnittlichen effektiven Sozialhilfekosten für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene pro Person 12 519 Franken, für anerkannte Flüchtlinge 16 486 Franken. Die 1201 eritreischen Asylsuchenden verursachten im Jahr 2006 rund 5,5 Millionen Franken Sozialhilfekosten. Diese Summe beinhaltet die entstandenen Unterbringungskosten in den Empfangszentren des Bundes sowie die Abgeltung der Fürsorgekosten an die Kantone. </p><p>3. Das neue Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), welches am 1. Januar 2008 in Kraft tritt, bringt, zusammen mit den revidierten Bestimmungen des Asylgesetzes, wesentliche Verbesserungen im Integrationsbereich. Dazu gehören namentlich die Integrationspauschale, die der Bund den Kantonen für Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen ausrichten wird, sowie die Verbesserung der institutionellen Rahmenbedingungen (z. B. Koordination der integrationsrelevanten Massnahmen auf Bundesebene, kantonale Ansprechstellen, Integrationsvereinbarungen, Informationsauftrag). Zudem erstellt das Bundesamt für Migration (BFM) im Auftrag des Bundesrates per 30. Juni 2007 ein unter den Ämtern und Departementen abgestimmtes Massnahmenpaket mit dem Ziel, die Integration der ausländischen Bevölkerung zu verbessern.</p><p>Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen werden auch Personen aus Eritrea profitieren. Darüber hinaus prüft das BFM, ob es sinnvoll und notwendig ist, für diese Gruppe spezifische oder weiter gehende Massnahmen zu ergreifen, welche die bestehenden Möglichkeiten und Strukturen nicht abdecken können. </p><p>4. Gemäss gefestigter Asylpraxis sind Wehrdienstverweigerung und Desertion für sich allein als Asylgrund ausgeschlossen. Eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe kann aber dann asylrechtlich relevant sein, wenn die wehrpflichtige Person wegen ihres Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, die aus den in Artikel 3 des Asylgesetzes genannten Gründen die Flüchtlingseigenschaft begründet (z. B. Verstoss gegen das Folterverbot). Dies entspricht auch der Praxis der übrigen westeuropäischen Staaten. Die Schweizerische Asylrekurskommission, die per 31. Dezember 2006 aufgelöst wurde (heute Bundesverwaltungsgericht), kam entgegen der Auffassung des BFM in ihrem Urteil (EMARK 2006/3) zum Schluss, dass eritreische Wehrdienstverweigerer und Deserteure generell in asylrechtlich relevanter Weise bestraft werden. Das BFM prüft auch in Zukunft in jedem Einzelfall, ob die Vorbringen der Betroffenen den Anforderungen des Asylgesetzes genügen. Dabei wird insbesondere überprüft, ob die Vorbringen der Betroffenen im Sinne des Asylgesetzes als glaubwürdig eingestuft werden können. Der Bundesrat wird die weitere Entwicklung genau beobachten und allenfalls prüfen, ob eine Gesetzesrevision notwendig ist. </p><p>5. Die obendargelegte Asylpraxis betrifft nur Staatsangehörige aus Eritrea, welche wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen haben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seitdem die Asylrekurskommission beschlossen hat, dass die Schweiz sämtliche Dienstverweigerer und Deserteure aus Eritrea aufnehmen muss, hat sich die Anzahl Asylsuchender aus diesem Staat ganz massiv erhöht. Ich stelle dazu dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. In den letzten Monaten hat die Anzahl Asylgesuche stark zugenommen. Wie wäre die Entwicklung ohne die Zunahme der Eritreer verlaufen? Hätte es dann auch eine Zunahme der Gesuche gegeben?</p><p>2. Welche Kosten sind beim Bund durch den Zustrom von Asylbewerbern aus Eritrea seit dem Beschluss der Asylrekurskommission angefallen?</p><p>3. Was gedenkt er zu tun, um die mehreren Hunderten Personen aus Eritrea zu integrieren?</p><p>4. Ist er nicht auch der Meinung, dass mit einer Gesetzesrevision die Dienstverweigerung und die Desertion als Asylgrund auszuschliessen sind?</p><p>5. Führt der Beschluss der Asylrekurskommission auch zu einer grosszügigen Praxis bei Asylbewerbern aus anderen Ländern?</p>
  • Massive Zunahme der Asylgesuche aus Eritrea
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Im Jahr 2006 haben 10 537 Personen in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Die Anträge von Personen aus Eritrea, welche ab September 2006 stark angestiegen sind, machen 1201 bzw. 11,4 Prozent aller eingereichten Asylgesuche aus. Wären gleich viele Gesuche von eritreischen Staatsangehörigen eingereicht worden wie im Jahr 2005 (159), so wären die gesamten Gesuchszahlen um 1042 Personen geringer ausgefallen. Die Zunahme der Asylgesuche von Personen aus Eritrea im Jahr 2006 im Vergleich zum Vorjahr war in der Schweiz im kontinentaleuropäischen Vergleich weitaus am höchsten (+655 Prozent; in Deutschland nahm die entsprechende Zahl der Gesuche um 37 Prozent ab).</p><p>2. Im Jahr 2006 betrugen die durchschnittlichen effektiven Sozialhilfekosten für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene pro Person 12 519 Franken, für anerkannte Flüchtlinge 16 486 Franken. Die 1201 eritreischen Asylsuchenden verursachten im Jahr 2006 rund 5,5 Millionen Franken Sozialhilfekosten. Diese Summe beinhaltet die entstandenen Unterbringungskosten in den Empfangszentren des Bundes sowie die Abgeltung der Fürsorgekosten an die Kantone. </p><p>3. Das neue Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), welches am 1. Januar 2008 in Kraft tritt, bringt, zusammen mit den revidierten Bestimmungen des Asylgesetzes, wesentliche Verbesserungen im Integrationsbereich. Dazu gehören namentlich die Integrationspauschale, die der Bund den Kantonen für Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen ausrichten wird, sowie die Verbesserung der institutionellen Rahmenbedingungen (z. B. Koordination der integrationsrelevanten Massnahmen auf Bundesebene, kantonale Ansprechstellen, Integrationsvereinbarungen, Informationsauftrag). Zudem erstellt das Bundesamt für Migration (BFM) im Auftrag des Bundesrates per 30. Juni 2007 ein unter den Ämtern und Departementen abgestimmtes Massnahmenpaket mit dem Ziel, die Integration der ausländischen Bevölkerung zu verbessern.</p><p>Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen werden auch Personen aus Eritrea profitieren. Darüber hinaus prüft das BFM, ob es sinnvoll und notwendig ist, für diese Gruppe spezifische oder weiter gehende Massnahmen zu ergreifen, welche die bestehenden Möglichkeiten und Strukturen nicht abdecken können. </p><p>4. Gemäss gefestigter Asylpraxis sind Wehrdienstverweigerung und Desertion für sich allein als Asylgrund ausgeschlossen. Eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe kann aber dann asylrechtlich relevant sein, wenn die wehrpflichtige Person wegen ihres Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, die aus den in Artikel 3 des Asylgesetzes genannten Gründen die Flüchtlingseigenschaft begründet (z. B. Verstoss gegen das Folterverbot). Dies entspricht auch der Praxis der übrigen westeuropäischen Staaten. Die Schweizerische Asylrekurskommission, die per 31. Dezember 2006 aufgelöst wurde (heute Bundesverwaltungsgericht), kam entgegen der Auffassung des BFM in ihrem Urteil (EMARK 2006/3) zum Schluss, dass eritreische Wehrdienstverweigerer und Deserteure generell in asylrechtlich relevanter Weise bestraft werden. Das BFM prüft auch in Zukunft in jedem Einzelfall, ob die Vorbringen der Betroffenen den Anforderungen des Asylgesetzes genügen. Dabei wird insbesondere überprüft, ob die Vorbringen der Betroffenen im Sinne des Asylgesetzes als glaubwürdig eingestuft werden können. Der Bundesrat wird die weitere Entwicklung genau beobachten und allenfalls prüfen, ob eine Gesetzesrevision notwendig ist. </p><p>5. Die obendargelegte Asylpraxis betrifft nur Staatsangehörige aus Eritrea, welche wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen haben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seitdem die Asylrekurskommission beschlossen hat, dass die Schweiz sämtliche Dienstverweigerer und Deserteure aus Eritrea aufnehmen muss, hat sich die Anzahl Asylsuchender aus diesem Staat ganz massiv erhöht. Ich stelle dazu dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. In den letzten Monaten hat die Anzahl Asylgesuche stark zugenommen. Wie wäre die Entwicklung ohne die Zunahme der Eritreer verlaufen? Hätte es dann auch eine Zunahme der Gesuche gegeben?</p><p>2. Welche Kosten sind beim Bund durch den Zustrom von Asylbewerbern aus Eritrea seit dem Beschluss der Asylrekurskommission angefallen?</p><p>3. Was gedenkt er zu tun, um die mehreren Hunderten Personen aus Eritrea zu integrieren?</p><p>4. Ist er nicht auch der Meinung, dass mit einer Gesetzesrevision die Dienstverweigerung und die Desertion als Asylgrund auszuschliessen sind?</p><p>5. Führt der Beschluss der Asylrekurskommission auch zu einer grosszügigen Praxis bei Asylbewerbern aus anderen Ländern?</p>
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