Arbeitslosenversicherung. Verlängerung der Mindestbeitragsdauer
- ShortId
-
07.3185
- Id
-
20073185
- Updated
-
28.07.2023 09:01
- Language
-
de
- Title
-
Arbeitslosenversicherung. Verlängerung der Mindestbeitragsdauer
- AdditionalIndexing
-
28;Leistungsabbau;Versicherungsleistung;Vertrag mit der EU;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Sozialabgabe;Fremdarbeiter/in;Arbeitslosenversicherung;Frist
- 1
-
- L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
- L04K01040117, Sozialabgabe
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L05K0702020109, Fremdarbeiter/in
- L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
- L04K09020101, Vertrag mit der EU
- L05K0806010104, Leistungsabbau
- L05K0503020802, Frist
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Personenfreizügigkeit mit der EU führt dazu, dass ein immer grösserer Druck auf unsere Sozialwerke entsteht. Wer aus der EU in die Schweiz einreist, hat nach Ablauf von zwölf Monaten Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Gleichzeitig wächst das Defizit in der Arbeitslosenversicherung immer stärker an. Um den Druck auf die Arbeitslosenversicherung abzuschwächen und einheimische Arbeitnehmer vor der Sozialzuwanderung zu schützen, sollte die Mindestbeitragsdauer erhöht werden. Damit kann eine noch weitere Verschuldung der Arbeitslosenversicherung oder eine Erhöhung der Beiträge abgewendet und die Attraktivität der Schweizer Sozialversicherung für EU-Ausländer verringert werden.</p>
- <p>EU-Staatsangehörige, die in die Schweiz einreisen, haben nicht per se nach zwölf Monaten Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Damit diese einen solchen Anspruch auslösen können, müssen sie, wie die übrigen Versicherten auch, eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten ausgeübt haben. </p><p>Seit der Einführung des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits hat die Zuwanderung aus diesen Staaten zwar zugenommen, gleichzeitig hat aber diejenige aus Drittstaaten abgenommen. Die neuen Zuwanderer aus den EU-Staaten sind in der Regel gut qualifizierte Arbeitskräfte, die sich problemlos in den Schweizer Arbeitsmarkt integrieren, der Arbeitslosenversicherung also nicht unverhältnismässig zur Last fallen (vergleiche 3. Bericht des Observatoriums zum Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU vom 29. Mai 2007; Seco, BFS, BFM). Von den ausländischen Erwerbspersonen, welche in den letzten zehn Jahren in die Schweiz eingewandert sind, haben 76 Prozent eine höhere Ausbildung (Sekundarstufe II oder Tertiärstufe) abgeschlossen. Dies liegt deutlich über dem Durchschnitt früher eingewanderter Personen. Zugleich stieg bei der Einwanderung der ständigen ausländischen Wohnbevölkerung der Anteil aus der EU (und der Efta) von 49 Prozent (1996) auf 63 Prozent (2006). Diese Entwicklung entspricht dem Willen des Bundesrates. Selbst in denjenigen Branchen, die aufgrund der Freizügigkeit erhöhte Zuwanderungsraten zu verzeichnen hatten, war keine besondere Entwicklung der Arbeitslosenquote festzustellen. Der Schuldenstand der Arbeitslosenversicherung kann demzufolge nicht auf die Personenfreizügigkeit zurückgeführt werden. </p><p>Gleichzeitig gilt es zu bedenken, dass eine Verlängerung der Beitragszeit alle Versicherten unabhängig ihrer Nationalität gleichermassen belasten würde, also mithin auch Schweizerinnen und Schweizer eine Mehrbelastung dulden müssten.</p><p>Der Bundesrat beauftragte das EVD, eine Vernehmlassungsvorlage zur Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vorzulegen, die in den wesentlichen Elementen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mehreinnahmen und Einsparungen anstrebt. Es werden Massnahmen sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Leistungsseite geprüft. Dazu gehört auch der Vorschlag, die Dauer des Leistungsbezugs verstärkt von der Beitragszeit abhängig zu machen, womit dem Anliegen der Motionärin in einem gewissen Sinn Rechnung getragen werden könnte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 13 Avig zu unterbreiten, die vorsieht, dass die Mindestbeitragsdauer von heute 12 auf neu 24 Monate erhöht wird.</p>
- Arbeitslosenversicherung. Verlängerung der Mindestbeitragsdauer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Personenfreizügigkeit mit der EU führt dazu, dass ein immer grösserer Druck auf unsere Sozialwerke entsteht. Wer aus der EU in die Schweiz einreist, hat nach Ablauf von zwölf Monaten Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Gleichzeitig wächst das Defizit in der Arbeitslosenversicherung immer stärker an. Um den Druck auf die Arbeitslosenversicherung abzuschwächen und einheimische Arbeitnehmer vor der Sozialzuwanderung zu schützen, sollte die Mindestbeitragsdauer erhöht werden. Damit kann eine noch weitere Verschuldung der Arbeitslosenversicherung oder eine Erhöhung der Beiträge abgewendet und die Attraktivität der Schweizer Sozialversicherung für EU-Ausländer verringert werden.</p>
- <p>EU-Staatsangehörige, die in die Schweiz einreisen, haben nicht per se nach zwölf Monaten Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Damit diese einen solchen Anspruch auslösen können, müssen sie, wie die übrigen Versicherten auch, eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten ausgeübt haben. </p><p>Seit der Einführung des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits hat die Zuwanderung aus diesen Staaten zwar zugenommen, gleichzeitig hat aber diejenige aus Drittstaaten abgenommen. Die neuen Zuwanderer aus den EU-Staaten sind in der Regel gut qualifizierte Arbeitskräfte, die sich problemlos in den Schweizer Arbeitsmarkt integrieren, der Arbeitslosenversicherung also nicht unverhältnismässig zur Last fallen (vergleiche 3. Bericht des Observatoriums zum Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU vom 29. Mai 2007; Seco, BFS, BFM). Von den ausländischen Erwerbspersonen, welche in den letzten zehn Jahren in die Schweiz eingewandert sind, haben 76 Prozent eine höhere Ausbildung (Sekundarstufe II oder Tertiärstufe) abgeschlossen. Dies liegt deutlich über dem Durchschnitt früher eingewanderter Personen. Zugleich stieg bei der Einwanderung der ständigen ausländischen Wohnbevölkerung der Anteil aus der EU (und der Efta) von 49 Prozent (1996) auf 63 Prozent (2006). Diese Entwicklung entspricht dem Willen des Bundesrates. Selbst in denjenigen Branchen, die aufgrund der Freizügigkeit erhöhte Zuwanderungsraten zu verzeichnen hatten, war keine besondere Entwicklung der Arbeitslosenquote festzustellen. Der Schuldenstand der Arbeitslosenversicherung kann demzufolge nicht auf die Personenfreizügigkeit zurückgeführt werden. </p><p>Gleichzeitig gilt es zu bedenken, dass eine Verlängerung der Beitragszeit alle Versicherten unabhängig ihrer Nationalität gleichermassen belasten würde, also mithin auch Schweizerinnen und Schweizer eine Mehrbelastung dulden müssten.</p><p>Der Bundesrat beauftragte das EVD, eine Vernehmlassungsvorlage zur Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vorzulegen, die in den wesentlichen Elementen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mehreinnahmen und Einsparungen anstrebt. Es werden Massnahmen sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Leistungsseite geprüft. Dazu gehört auch der Vorschlag, die Dauer des Leistungsbezugs verstärkt von der Beitragszeit abhängig zu machen, womit dem Anliegen der Motionärin in einem gewissen Sinn Rechnung getragen werden könnte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 13 Avig zu unterbreiten, die vorsieht, dass die Mindestbeitragsdauer von heute 12 auf neu 24 Monate erhöht wird.</p>
- Arbeitslosenversicherung. Verlängerung der Mindestbeitragsdauer
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