Gefahr eines Interessenkonflikts bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission
- ShortId
-
07.3187
- Id
-
20073187
- Updated
-
28.07.2023 05:47
- Language
-
de
- Title
-
Gefahr eines Interessenkonflikts bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission
- AdditionalIndexing
-
28;Glücksspiel;Spielunternehmen;Interessenkonflikt;Unvereinbarkeit;ausserparlamentarische Kommission
- 1
-
- L05K0101010601, Glücksspiel
- L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
- L05K0101010602, Spielunternehmen
- L04K08020339, Interessenkonflikt
- L05K0801031101, Unvereinbarkeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Wenn man sieht, wie die ESBK das Verfahren gegen die Betreiber von elektronischen Lotterien durchgeführt und wie sie ihre Entscheide getroffen hat, muss man sich ernsthaft fragen, ob sie ihre Aufgabe noch mit der nötigen Objektivität erfüllen kann, wenn es darum geht, zu prüfen, welche Spiele unter das Lotteriegesetz und welche unter das Spielbankengesetz fallen, </p><p>Schon im Dezember 2004 hat Ständerat Jean Studer in einer Interpellation Vorgehensweisen und Unparteilichkeit der Spielbankenkommission angezweifelt und den Verdacht geäussert, gewisse Entscheide könnten unter dem Einfluss von Partikulärinteressen getroffen worden sein. Zweifel und Verdacht bestehen weiterhin, insbesondere wenn man die Zusammensetzung der Kommission betrachtet. Eines der Mitglieder hat beispielsweise ein mit einer Schweizer Bank verbundenes japanisches Geldinstitut beraten, das im schweizerischen Markt an Sportwetten gebundene Anlageprodukte lancieren will - den entsprechenden Interessenkonflikt kann man sich vorstellen. </p><p>Es ist darum überaus wünschenswert, dass der Bundesrat die Abläufe bei der ESBK sowie die Verpflichtungen von deren Mitgliedern unter die Lupe nimmt und prüft, mit welchen Massnahmen gewährleistet werden kann, dass diese Kommission ihre Unabhängigkeit gegenüber der Spielbankenlobby behält.</p>
- <p>Nach Artikel 106 der Bundesverfassung ist die Gesetzgebung über Glücksspiele und Lotterien Sache des Bundes. Neben der Überwachung der Spielbanken ist die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) beauftragt, die illegalen Glücksspiele zu bekämpfen und die Geldspielautomaten zu qualifizieren. Sie ist im Hinblick auf die einheitliche Anwendung des Bundesrechts mit grossen Kompetenzen ausgestattet, was ihr erlaubt, zu überprüfen, ob gewisse Aktivitäten vom Gesetz erfasst werden. Ihre Kompetenz, ein Verfahren zur Unterstellung der Tactilo zu führen, wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 1. Dezember 2004 anerkannt.</p><p>1. Die ESBK ist eine von der Bundesverwaltung unabhängige Kommission. Ihre Mitglieder sind vom Bundesrat gewählt und müssen unabhängige Sachverständige sein. Mindestens ein Mitglied wird vom Bundesrat auf Vorschlag der Kantone hin gewählt. Zurzeit sind dem Bundesrat keine Anhaltspunkte bekannt, welche die Unabhängigkeit der Mitglieder der ESBK infrage stellen würden.</p><p>Was die formellen und materiellen Fragen im Verfahren über die Tactilo-Geräte betrifft, verweist der Bundesrat auf die Möglichkeit der Überprüfung der Verfügung im Rahmen des im Moment hängigen ordentlichen Rechtsmittelverfahrens.</p><p>2. Die Mitglieder der ESBK dürfen weder Mitglied des Verwaltungsrates noch Angestellte von Spielbanken, Lotterieunternehmungen, Fabrikations- und Handelsbetrieben der Spielbedarfsbranche oder von diesen nahestehenden Gesellschaften sein. Diese Bedingungen sind heute erfüllt. Für den Bundesrat besteht kein Anlass, Massnahmen zu ergreifen, die daraufhin gerichtet sind, Risiken von Interessenkonflikten zu beseitigen, wenn nichts vorliegt, was die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der ESBK und deren Mitglieder infrage stellen könnte.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Ist er sich bewusst, dass die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) in ihrer gegenwärtigen Zusammensetzung keine Gewähr bietet für eine unvoreingenommene und objektive Behandlung der Geschäfte?</p><p>2. Wenn Mitglieder der ESBK externe Aufträge annehmen, die einen Zusammenhang mit Geldspielen haben, können sie in einen Interessenkonflikt geraten. Wie will der Bundesrat dieser Gefahr begegnen?</p>
- Gefahr eines Interessenkonflikts bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Wenn man sieht, wie die ESBK das Verfahren gegen die Betreiber von elektronischen Lotterien durchgeführt und wie sie ihre Entscheide getroffen hat, muss man sich ernsthaft fragen, ob sie ihre Aufgabe noch mit der nötigen Objektivität erfüllen kann, wenn es darum geht, zu prüfen, welche Spiele unter das Lotteriegesetz und welche unter das Spielbankengesetz fallen, </p><p>Schon im Dezember 2004 hat Ständerat Jean Studer in einer Interpellation Vorgehensweisen und Unparteilichkeit der Spielbankenkommission angezweifelt und den Verdacht geäussert, gewisse Entscheide könnten unter dem Einfluss von Partikulärinteressen getroffen worden sein. Zweifel und Verdacht bestehen weiterhin, insbesondere wenn man die Zusammensetzung der Kommission betrachtet. Eines der Mitglieder hat beispielsweise ein mit einer Schweizer Bank verbundenes japanisches Geldinstitut beraten, das im schweizerischen Markt an Sportwetten gebundene Anlageprodukte lancieren will - den entsprechenden Interessenkonflikt kann man sich vorstellen. </p><p>Es ist darum überaus wünschenswert, dass der Bundesrat die Abläufe bei der ESBK sowie die Verpflichtungen von deren Mitgliedern unter die Lupe nimmt und prüft, mit welchen Massnahmen gewährleistet werden kann, dass diese Kommission ihre Unabhängigkeit gegenüber der Spielbankenlobby behält.</p>
- <p>Nach Artikel 106 der Bundesverfassung ist die Gesetzgebung über Glücksspiele und Lotterien Sache des Bundes. Neben der Überwachung der Spielbanken ist die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) beauftragt, die illegalen Glücksspiele zu bekämpfen und die Geldspielautomaten zu qualifizieren. Sie ist im Hinblick auf die einheitliche Anwendung des Bundesrechts mit grossen Kompetenzen ausgestattet, was ihr erlaubt, zu überprüfen, ob gewisse Aktivitäten vom Gesetz erfasst werden. Ihre Kompetenz, ein Verfahren zur Unterstellung der Tactilo zu führen, wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 1. Dezember 2004 anerkannt.</p><p>1. Die ESBK ist eine von der Bundesverwaltung unabhängige Kommission. Ihre Mitglieder sind vom Bundesrat gewählt und müssen unabhängige Sachverständige sein. Mindestens ein Mitglied wird vom Bundesrat auf Vorschlag der Kantone hin gewählt. Zurzeit sind dem Bundesrat keine Anhaltspunkte bekannt, welche die Unabhängigkeit der Mitglieder der ESBK infrage stellen würden.</p><p>Was die formellen und materiellen Fragen im Verfahren über die Tactilo-Geräte betrifft, verweist der Bundesrat auf die Möglichkeit der Überprüfung der Verfügung im Rahmen des im Moment hängigen ordentlichen Rechtsmittelverfahrens.</p><p>2. Die Mitglieder der ESBK dürfen weder Mitglied des Verwaltungsrates noch Angestellte von Spielbanken, Lotterieunternehmungen, Fabrikations- und Handelsbetrieben der Spielbedarfsbranche oder von diesen nahestehenden Gesellschaften sein. Diese Bedingungen sind heute erfüllt. Für den Bundesrat besteht kein Anlass, Massnahmen zu ergreifen, die daraufhin gerichtet sind, Risiken von Interessenkonflikten zu beseitigen, wenn nichts vorliegt, was die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der ESBK und deren Mitglieder infrage stellen könnte.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Ist er sich bewusst, dass die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) in ihrer gegenwärtigen Zusammensetzung keine Gewähr bietet für eine unvoreingenommene und objektive Behandlung der Geschäfte?</p><p>2. Wenn Mitglieder der ESBK externe Aufträge annehmen, die einen Zusammenhang mit Geldspielen haben, können sie in einen Interessenkonflikt geraten. Wie will der Bundesrat dieser Gefahr begegnen?</p>
- Gefahr eines Interessenkonflikts bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission
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