Grobe Verfehlungen bei der Schweizerischen Spielbankenkommission
- ShortId
-
07.3190
- Id
-
20073190
- Updated
-
28.07.2023 10:27
- Language
-
de
- Title
-
Grobe Verfehlungen bei der Schweizerischen Spielbankenkommission
- AdditionalIndexing
-
28;französisch-sprachige Schweiz;Kulturverband;Glücksspiel;Kanton;Spielunternehmen;Vereinigung;Sport;Verfahrensrecht;sozio-kulturelle Einrichtung;zusätzliche Mittel;Kompetenzkonflikt;ausserparlamentarische Kommission
- 1
-
- L05K0101010601, Glücksspiel
- L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
- L05K0101010602, Spielunternehmen
- L04K08070402, Kompetenzkonflikt
- L04K05030208, Verfahrensrecht
- L04K01010102, Sport
- L05K0101030202, Kulturverband
- L04K11020504, zusätzliche Mittel
- L05K0102040902, sozio-kulturelle Einrichtung
- L05K0101030204, Vereinigung
- L06K010601020201, französisch-sprachige Schweiz
- L06K080701020108, Kanton
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit Beginn des Verfahrens in Sachen Lotteriespielautomaten im Juni 2004 legt die ESBK ein Verhalten an den Tag, das geprägt ist durch Parteilichkeit, Arroganz, Ungleichbehandlung und Ignoranz. Entschieden und hartnäckig negiert sie, dass die Kantone in dieser Sache ein Interesse haben. Diese mussten ans Bundesgericht gelangen, damit ihnen Parteirechte zuerkannt wurden.</p><p>Die ESBK hat immer wieder gegen die elementarsten Verfahrensregeln verstossen. Hier nur ein paar Beispiele: Sie hat den Schweizer Casinoverband als Partei zugelassen, obwohl dieser sich gar nicht darum bemüht hat; ihn hat sie auch, im Gegensatz zu anderen Parteien, über ihre Entscheide informiert; über die Vorgänge wollte sie kein Protokoll führen; sie hat auf den technischen Gutachter Druck ausgeübt und ihn dazu veranlasst, gewisse ursprünglich angeordnete Handlungen nicht vorzunehmen. </p><p>Man kann sich deshalb des Gedankens nicht erwehren, dass der Endentscheid - Verbot elektronischer Lotterien - bereits von allem Anfang an feststand, das heisst, dass die "Richter vorverurteilt haben" und es schliesslich nur noch darum ging, im Nachhinein eine Argumentation darum herum aufzubauen. Selbst in den Augen eines Mitglieds der Kommission war dieses Verfahren eine "Alibiübung". Die ESBK hat ihren Entscheid am gleichen Tag, an dem sie auch die Parteien darüber informierte, über die Presse bekanntgegeben. Der Entscheid ist nicht einmal datiert.</p><p>Unserer Auffassung nach ist es unerlässlich, dass Organe, die von den politischen Behörden mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, sich strikt an die Verhaltensregeln und an die Gebote der Objektivität halten, die mit dieser Funktion verbunden sind. Sonst werden das gute Funktionieren des schweizerischen föderalistischen Systems und der Grundsatz der Delegation von Aufgaben an Personen, die aus dem betreffenden Wirtschaftsbereich kommen, infrage gestellt.</p>
- <p>Nach Artikel 106 der Bundesverfassung ist die Gesetzgebung über Glücksspiele und Lotterien Sache des Bundes. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) ist eine von der Bundesverwaltung unabhängige Kommission. Ihre Mitglieder sind vom Bundesrat gewählt und müssen unabhängige Sachverständige sein. Mindestens ein Mitglied wird vom Bundesrat auf Vorschlag der Kantone hin gewählt. Neben der Überwachung der Spielbanken ist die ESBK beauftragt, die illegalen Glücksspiele zu bekämpfen und die Geldspielautomaten zu qualifizieren. Sie ist im Hinblick auf die einheitliche Anwendung des Bundesrechtes mit grossen Kompetenzen ausgestattet, was ihr erlaubt, zu überprüfen, ob gewisse Aktivitäten vom Gesetz erfasst werden. Ihre Kompetenz, ein Verfahren zur Unterstellung der Tactilo zu führen, wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 1. Dezember 2004 anerkannt.</p><p>1. Die ESBK führt ihre Verfahren gemäss den Vorschriften über das Bundesverwaltungsverfahren und erlässt ihre Verfügungen auf der Basis der relevanten juristischen und technischen Elemente, über die sie verfügt. Die Endverfügung der ESBK betreffend die Tactilo-Geräte, die am 8. Januar 2007 verschickt worden ist, war Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es obliegt nun dieser Justizbehörde, sich zur formellen und materiellen Gültigkeit der umstrittenen Verfügung zu äussern. Nachdem der Bundesrat am 18. Mai 2004 entschieden hat, dass die Klärung der Abgrenzung zwischen dem Lotteriegesetz und dem Spielbankengesetz in erster Linie den Gerichten überlassen werden soll, erachtet er es nicht als angebracht, seine Meinung über das laufende Justizverfahren kundzutun. Dennoch verfolgt auch der Bundesrat das Verfahren mit grossem Interesse.</p><p>2. Als unabhängige Behörde ist die ESBK gehalten, darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Spielbankengesetzes eingehalten werden. Sie hat diesen Auftrag zu erfüllen, auch wenn Stellen betroffen sind, die ihre Gewinne für gemeinnützige Zwecke verwenden. Es obliegt den mit dem Verfahren über die Tactilo-Geräte befassten Rekursinstanzen, sich mit der Frage der Zulässigkeit dieser Maschinen auseinanderzusetzen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat das Verfahren, das die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) in Sachen Lotteriespielautomaten des Typs Tactilo (oder Touchelot) durchgeführt hat?</p><p>2. Die Kantone wie auch kulturelle und soziale Einrichtungen und Sportveranstalter kamen bisher in den Genuss von Lotteriegeldern. Wie will der Bundesrat verhindern, dass diese wegen der groben Verfehlungen der ESBK schwerwiegende Einbussen hinnehmen müssen?</p>
- Grobe Verfehlungen bei der Schweizerischen Spielbankenkommission
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Seit Beginn des Verfahrens in Sachen Lotteriespielautomaten im Juni 2004 legt die ESBK ein Verhalten an den Tag, das geprägt ist durch Parteilichkeit, Arroganz, Ungleichbehandlung und Ignoranz. Entschieden und hartnäckig negiert sie, dass die Kantone in dieser Sache ein Interesse haben. Diese mussten ans Bundesgericht gelangen, damit ihnen Parteirechte zuerkannt wurden.</p><p>Die ESBK hat immer wieder gegen die elementarsten Verfahrensregeln verstossen. Hier nur ein paar Beispiele: Sie hat den Schweizer Casinoverband als Partei zugelassen, obwohl dieser sich gar nicht darum bemüht hat; ihn hat sie auch, im Gegensatz zu anderen Parteien, über ihre Entscheide informiert; über die Vorgänge wollte sie kein Protokoll führen; sie hat auf den technischen Gutachter Druck ausgeübt und ihn dazu veranlasst, gewisse ursprünglich angeordnete Handlungen nicht vorzunehmen. </p><p>Man kann sich deshalb des Gedankens nicht erwehren, dass der Endentscheid - Verbot elektronischer Lotterien - bereits von allem Anfang an feststand, das heisst, dass die "Richter vorverurteilt haben" und es schliesslich nur noch darum ging, im Nachhinein eine Argumentation darum herum aufzubauen. Selbst in den Augen eines Mitglieds der Kommission war dieses Verfahren eine "Alibiübung". Die ESBK hat ihren Entscheid am gleichen Tag, an dem sie auch die Parteien darüber informierte, über die Presse bekanntgegeben. Der Entscheid ist nicht einmal datiert.</p><p>Unserer Auffassung nach ist es unerlässlich, dass Organe, die von den politischen Behörden mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, sich strikt an die Verhaltensregeln und an die Gebote der Objektivität halten, die mit dieser Funktion verbunden sind. Sonst werden das gute Funktionieren des schweizerischen föderalistischen Systems und der Grundsatz der Delegation von Aufgaben an Personen, die aus dem betreffenden Wirtschaftsbereich kommen, infrage gestellt.</p>
- <p>Nach Artikel 106 der Bundesverfassung ist die Gesetzgebung über Glücksspiele und Lotterien Sache des Bundes. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) ist eine von der Bundesverwaltung unabhängige Kommission. Ihre Mitglieder sind vom Bundesrat gewählt und müssen unabhängige Sachverständige sein. Mindestens ein Mitglied wird vom Bundesrat auf Vorschlag der Kantone hin gewählt. Neben der Überwachung der Spielbanken ist die ESBK beauftragt, die illegalen Glücksspiele zu bekämpfen und die Geldspielautomaten zu qualifizieren. Sie ist im Hinblick auf die einheitliche Anwendung des Bundesrechtes mit grossen Kompetenzen ausgestattet, was ihr erlaubt, zu überprüfen, ob gewisse Aktivitäten vom Gesetz erfasst werden. Ihre Kompetenz, ein Verfahren zur Unterstellung der Tactilo zu führen, wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 1. Dezember 2004 anerkannt.</p><p>1. Die ESBK führt ihre Verfahren gemäss den Vorschriften über das Bundesverwaltungsverfahren und erlässt ihre Verfügungen auf der Basis der relevanten juristischen und technischen Elemente, über die sie verfügt. Die Endverfügung der ESBK betreffend die Tactilo-Geräte, die am 8. Januar 2007 verschickt worden ist, war Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es obliegt nun dieser Justizbehörde, sich zur formellen und materiellen Gültigkeit der umstrittenen Verfügung zu äussern. Nachdem der Bundesrat am 18. Mai 2004 entschieden hat, dass die Klärung der Abgrenzung zwischen dem Lotteriegesetz und dem Spielbankengesetz in erster Linie den Gerichten überlassen werden soll, erachtet er es nicht als angebracht, seine Meinung über das laufende Justizverfahren kundzutun. Dennoch verfolgt auch der Bundesrat das Verfahren mit grossem Interesse.</p><p>2. Als unabhängige Behörde ist die ESBK gehalten, darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Spielbankengesetzes eingehalten werden. Sie hat diesen Auftrag zu erfüllen, auch wenn Stellen betroffen sind, die ihre Gewinne für gemeinnützige Zwecke verwenden. Es obliegt den mit dem Verfahren über die Tactilo-Geräte befassten Rekursinstanzen, sich mit der Frage der Zulässigkeit dieser Maschinen auseinanderzusetzen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat das Verfahren, das die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) in Sachen Lotteriespielautomaten des Typs Tactilo (oder Touchelot) durchgeführt hat?</p><p>2. Die Kantone wie auch kulturelle und soziale Einrichtungen und Sportveranstalter kamen bisher in den Genuss von Lotteriegeldern. Wie will der Bundesrat verhindern, dass diese wegen der groben Verfehlungen der ESBK schwerwiegende Einbussen hinnehmen müssen?</p>
- Grobe Verfehlungen bei der Schweizerischen Spielbankenkommission
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