Vernünftige Krankenkassenprämien für in der EU wohnhafte Schweizerinnen und Schweizer

ShortId
07.3191
Id
20073191
Updated
28.07.2023 12:18
Language
de
Title
Vernünftige Krankenkassenprämien für in der EU wohnhafte Schweizerinnen und Schweizer
AdditionalIndexing
2841;Auslandschweizer/in;Versicherungsleistung;Europäische Union;Krankenkassenprämie;Krankenversicherung
1
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
  • L04K05060103, Auslandschweizer/in
  • L02K0903, Europäische Union
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L04K01040109, Krankenversicherung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es ist sehr stossend, dass die Prämien von Schweizerinnen und Schweizern, die in einem EU-Mitgliedstaat wohnhaft sind, markant höher sind als die in der Schweiz bezahlten Prämien, teilweise mehr als doppelt so hoch. Grund dafür ist die Berechnung der Prämien auf der Basis der Anzahl der Versicherten in einem bestimmten Land. Dies ist nicht selten eine sehr geringe Anzahl Personen, zu denen in der Regel viele ältere Personen zählen. Die Solidarität sollte für alle Schweizer Versicherten in gleicher Weise gelten. Das extrem hohe Prämienniveau ist auch insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Gesundheitskosten in den EU-Ländern in der Regel klar tiefer sind als in der Schweiz und weil es den in der EU wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer verunmöglicht ist, sich in der Schweiz behandeln zu lassen. Die Berechnung der Prämien muss daher angepasst werden. In der Grundversicherung muss zudem die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die Kosten für Behandlungen in der Schweiz übernommen werden.</p>
  • <p>Das Krankenversicherungsgesetz (KVG; SR 832.10) sieht die obligatorische Krankenpflegeversicherung für alle in der Schweiz wohnhaften Personen vor. Mit dem Freizügigkeitsabkommen (SR 0.142.112.681) und dem Efta-Abkommen (SR 0.632.31) wurden auch bestimmte Personen mit Wohnort in einem EU-/Efta-Staat in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Anknüpfungspunkt für die Versicherungspflicht ist die Erwerbstätigkeit oder die ehemalige Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Dabei sind die grössten Versichertengruppen die Grenzgängerinnen und Grenzgänger einerseits und die Bezügerinnen und Bezüger einer schweizerischen Rente andererseits, jeweils mit ihren nichterwerbstätigen Familienangehörigen.</p><p>Für den Bezug von medizinischen Behandlungen wird vom Prinzip der Behandlung am Wohnort ausgegangen. Die Versicherten haben Anspruch auf medizinische Behandlungen im Wohnland zu den dort geltenden Bedingungen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen können sie sich in einem anderen EU-/Efta-Staat oder in der Schweiz behandeln lassen. Mit einigen Staaten wurde eine Sondervereinbarung getroffen, wonach sich Personen mit Wohnort in Belgien, Deutschland, Frankreich, Holland, Österreich oder Ungarn, die in der Schweiz versichert sind, wahlweise in der Schweiz und in ihrem Wohnland behandeln lassen können. Die Initiative für eine solche Sondervereinbarung ging jeweils vom betreffenden EU-Staat aus bzw. hat von ihm auszugehen.</p><p>Die Prämien für die Versicherten mit Wohnort in einem EU-/Efta-Staat sind wie die Prämien für die Versicherten mit Wohnort in der Schweiz nach den Kosten abgestuft und unterstehen den generellen Grundsätzen des KVG. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Anfrage Guisan 04.1159 ausgeführt hat, berechnen die Krankenversicherer die Prämien je Staat. Dabei sind verschiedene, nach Staaten und Versichertengruppen unterschiedliche Kostenfaktoren zu berücksichtigen. Die jeweilige Zusammensetzung des Risikobestandes aus den verschiedenen Versichertengruppen bestimmt die anfallenden Kosten und damit die Prämien eines Krankenversicherers. Bei einer übermässigen Gewichtung z. B. von Rentnerinnen und Rentnern mit tendenziell höheren Kosten muss der Krankenversicherer für den entsprechenden Staat hohe Prämien anbieten. Die Prämien in den Ländern mit einem Behandlungswahlrecht sind noch höher, weil das Behandlungswahlrecht zu höheren Kosten führt und weil die Krankenversicherer hier für Spitalbehandlungen in der Schweiz die vollen Kosten zu übernehmen haben, die nach den Tarifen für ausserkantonale Versicherte verrechnet werden.</p><p>Nicht nur Schweizerinnen und Schweizer mit Wohnort in einem EU-/Efta-Staat sind in der Schweiz krankenversicherungspflichtig, sondern auch EU-/Efta-Bürgerinnen und -Bürger. Die von den Krankenversicherern festgelegten Prämien und das Behandlungswahlrecht gelten jeweils für den gesamten Versichertenbestand eines Staates. Eine Sonderbehandlung nur der Schweizerinnen und Schweizer steht nicht zur Diskussion; sie würde dem in den Abkommen festgelegten Gleichbehandlungsgebot widersprechen. </p><p>Der Bundesrat hat keinen Anlass, die Modalitäten der Prämienberechnung für Versicherte mit Wohnort in einem EU-/Efta-Staat zu ändern. Er weist abschliessend darauf hin, dass Personen mit Wohnort in einem EU-/Efta-Staat, die in der Schweiz versichert sind, wie alle KVG-Versicherten Anspruch auf Prämienverbilligung haben, wenn sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das System zur Berechnung der Krankenkassenprämien für Schweizerinnen und Schweizer, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU haben, so zu ändern, dass die Prämien dieser Personen etwa gleich hoch sind wie die Prämien, die in der Schweiz bezahlt werden. Dieser Personengruppe sollte zudem nicht nur mehr Solidarität entgegengebracht werden, sondern sie soll sich auch in der Schweiz behandeln lassen können.</p>
  • Vernünftige Krankenkassenprämien für in der EU wohnhafte Schweizerinnen und Schweizer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es ist sehr stossend, dass die Prämien von Schweizerinnen und Schweizern, die in einem EU-Mitgliedstaat wohnhaft sind, markant höher sind als die in der Schweiz bezahlten Prämien, teilweise mehr als doppelt so hoch. Grund dafür ist die Berechnung der Prämien auf der Basis der Anzahl der Versicherten in einem bestimmten Land. Dies ist nicht selten eine sehr geringe Anzahl Personen, zu denen in der Regel viele ältere Personen zählen. Die Solidarität sollte für alle Schweizer Versicherten in gleicher Weise gelten. Das extrem hohe Prämienniveau ist auch insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Gesundheitskosten in den EU-Ländern in der Regel klar tiefer sind als in der Schweiz und weil es den in der EU wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer verunmöglicht ist, sich in der Schweiz behandeln zu lassen. Die Berechnung der Prämien muss daher angepasst werden. In der Grundversicherung muss zudem die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die Kosten für Behandlungen in der Schweiz übernommen werden.</p>
    • <p>Das Krankenversicherungsgesetz (KVG; SR 832.10) sieht die obligatorische Krankenpflegeversicherung für alle in der Schweiz wohnhaften Personen vor. Mit dem Freizügigkeitsabkommen (SR 0.142.112.681) und dem Efta-Abkommen (SR 0.632.31) wurden auch bestimmte Personen mit Wohnort in einem EU-/Efta-Staat in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Anknüpfungspunkt für die Versicherungspflicht ist die Erwerbstätigkeit oder die ehemalige Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Dabei sind die grössten Versichertengruppen die Grenzgängerinnen und Grenzgänger einerseits und die Bezügerinnen und Bezüger einer schweizerischen Rente andererseits, jeweils mit ihren nichterwerbstätigen Familienangehörigen.</p><p>Für den Bezug von medizinischen Behandlungen wird vom Prinzip der Behandlung am Wohnort ausgegangen. Die Versicherten haben Anspruch auf medizinische Behandlungen im Wohnland zu den dort geltenden Bedingungen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen können sie sich in einem anderen EU-/Efta-Staat oder in der Schweiz behandeln lassen. Mit einigen Staaten wurde eine Sondervereinbarung getroffen, wonach sich Personen mit Wohnort in Belgien, Deutschland, Frankreich, Holland, Österreich oder Ungarn, die in der Schweiz versichert sind, wahlweise in der Schweiz und in ihrem Wohnland behandeln lassen können. Die Initiative für eine solche Sondervereinbarung ging jeweils vom betreffenden EU-Staat aus bzw. hat von ihm auszugehen.</p><p>Die Prämien für die Versicherten mit Wohnort in einem EU-/Efta-Staat sind wie die Prämien für die Versicherten mit Wohnort in der Schweiz nach den Kosten abgestuft und unterstehen den generellen Grundsätzen des KVG. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Anfrage Guisan 04.1159 ausgeführt hat, berechnen die Krankenversicherer die Prämien je Staat. Dabei sind verschiedene, nach Staaten und Versichertengruppen unterschiedliche Kostenfaktoren zu berücksichtigen. Die jeweilige Zusammensetzung des Risikobestandes aus den verschiedenen Versichertengruppen bestimmt die anfallenden Kosten und damit die Prämien eines Krankenversicherers. Bei einer übermässigen Gewichtung z. B. von Rentnerinnen und Rentnern mit tendenziell höheren Kosten muss der Krankenversicherer für den entsprechenden Staat hohe Prämien anbieten. Die Prämien in den Ländern mit einem Behandlungswahlrecht sind noch höher, weil das Behandlungswahlrecht zu höheren Kosten führt und weil die Krankenversicherer hier für Spitalbehandlungen in der Schweiz die vollen Kosten zu übernehmen haben, die nach den Tarifen für ausserkantonale Versicherte verrechnet werden.</p><p>Nicht nur Schweizerinnen und Schweizer mit Wohnort in einem EU-/Efta-Staat sind in der Schweiz krankenversicherungspflichtig, sondern auch EU-/Efta-Bürgerinnen und -Bürger. Die von den Krankenversicherern festgelegten Prämien und das Behandlungswahlrecht gelten jeweils für den gesamten Versichertenbestand eines Staates. Eine Sonderbehandlung nur der Schweizerinnen und Schweizer steht nicht zur Diskussion; sie würde dem in den Abkommen festgelegten Gleichbehandlungsgebot widersprechen. </p><p>Der Bundesrat hat keinen Anlass, die Modalitäten der Prämienberechnung für Versicherte mit Wohnort in einem EU-/Efta-Staat zu ändern. Er weist abschliessend darauf hin, dass Personen mit Wohnort in einem EU-/Efta-Staat, die in der Schweiz versichert sind, wie alle KVG-Versicherten Anspruch auf Prämienverbilligung haben, wenn sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das System zur Berechnung der Krankenkassenprämien für Schweizerinnen und Schweizer, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU haben, so zu ändern, dass die Prämien dieser Personen etwa gleich hoch sind wie die Prämien, die in der Schweiz bezahlt werden. Dieser Personengruppe sollte zudem nicht nur mehr Solidarität entgegengebracht werden, sondern sie soll sich auch in der Schweiz behandeln lassen können.</p>
    • Vernünftige Krankenkassenprämien für in der EU wohnhafte Schweizerinnen und Schweizer

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