Drogen- und Alkoholmissbrauch. Höhere Kostenbeteiligung
- ShortId
-
07.3202
- Id
-
20073202
- Updated
-
14.11.2025 07:00
- Language
-
de
- Title
-
Drogen- und Alkoholmissbrauch. Höhere Kostenbeteiligung
- AdditionalIndexing
-
2841;Versicherungsleistung;Alkoholkonsum;Verantwortung;Krankenversicherung;Designerdroge;Notfallmedizin;Drogenabhängigkeit;Alkoholismus;Selbstbehalt
- 1
-
- L05K0101020102, Drogenabhängigkeit
- L05K0101020101, Alkoholismus
- L07K14020101010101, Alkoholkonsum
- L04K01050514, Notfallmedizin
- L05K1110011303, Selbstbehalt
- L07K01010201020101, Designerdroge
- L04K08020230, Verantwortung
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L04K01040109, Krankenversicherung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In den vergangenen Monaten nahmen Fälle von Drogen- und Alkoholexzessen rasant zu; vor allem bei Jugendlichen, zum Teil sogar Kindern, aber auch jungen Erwachsenen. Vorsätzlicher übermässiger Konsum von Alkohol und/oder Drogen (Rausch- bzw. Kampftrinken, Flatrate-Trinken, Partydrogen, Designerdrogen usw.) hat oftmals notfallmässige Behandlungen oder sogar Spitalaufenthalte zur Folge. Damit dieses nachweislich fahrlässige Verhalten nicht durch die allgemeine Solidarität der Grundversicherung abgedeckt wird, fordere ich den Bundesrat auf, die nötigen Gesetzesbestimmungen um eine Kostenbeteiligung der Behandlungskosten von mindestens 33 Prozent durch die versicherte Person anzupassen. Falls die versicherte Person noch minderjährig ist, haftet der gesetzliche Vertreter.</p><p>Mit dieser Massnahme soll die Eigenverantwortung gestärkt werden und fahrlässiges Verhalten nicht voll zulLasten der Grundversicherung gehen.</p>
- <p>Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sieht Leistungskürzungen vor, wenn eine versicherte Person einen Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt. Heilungskosten werden jedoch nicht gekürzt.</p><p>Nach dem geltenden Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) kann der Bundesrat für bestimmte Leistungen eine höhere Kostenbeteiligung vorsehen. Er könnte das Anliegen des Motionärs somit allenfalls in diesem Rahmen auf Verordnungsstufe regeln. Im KVG wird das Verschulden der versicherten Person bisher jedoch weder für die Übernahme von Leistungen noch für die Kostenbeteiligung berücksichtigt. Bei Krankheiten ist es ohnehin schwierig, ein Verschulden der versicherten Person zu ermitteln. Es gibt zahlreiche Verhaltensweisen, die als gesundheitsschädigend gelten, besonders wenn sie in einer hohen Intensität auftreten, häufig sind oder über längere Zeit anhalten. Auch lässt es sich sachlich nicht begründen, nur von Versicherten, die einer notfallmässigen Behandlung bedürfen, weil sie übermässig Betäubungsmittel oder Alkohol zu sich genommen haben, eine höhere Kostenbeteiligung zu erheben.</p><p>Ferner sind diese notfallmässigen Behandlungen oft auf mehrere Ursachen (übermässige Einnahme von Medikamenten, Verletzungen nach Gewaltanwendung oder Unfall, andere Erkrankungen) zurückzuführen. Damit dürfte es für die behandelnden Leistungserbringer schwierig sein, den Anteil der Behandlung, der sich auf Betäubungsmittel und Alkohol bezieht, auszuscheiden. Für die Versicherer wäre es unverhältnismässig aufwendig, diese Leistungen gesondert zu erfassen und allenfalls Verfahren zu deren Abgrenzung durchzuführen. </p><p>Der Bundesrat erachtet die vorgeschlagene Massnahme deshalb als nicht sachgerecht und als unverhältnismässig. Er geht die Problematik mit anderen Massnahmen an. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erarbeitet zurzeit ein nationales Programm Alkohol, dessen Schwerpunkt der problematische Alkoholkonsum und die Abhängigkeit bilden. Hauptthemen sind darin der Kinder- und Jugendschutz, Gewalt, Sport und Unfall. Im Bereich der Betäubungsmittel ergreift das BAG entsprechende Massnahmen im Rahmen des dritten Massnahmenpaketes des Bundes zur Verminderung des Drogenproblems.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesänderung auszuarbeiten mit dem Ziel, Versicherte bei notfallmässigen Behandlungen infolge exzessiven Drogen- oder Alkoholkonsums mit einer höheren Kostenbeteiligung (mindestens 33 Prozent) partizipieren zu lassen.</p>
- Drogen- und Alkoholmissbrauch. Höhere Kostenbeteiligung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In den vergangenen Monaten nahmen Fälle von Drogen- und Alkoholexzessen rasant zu; vor allem bei Jugendlichen, zum Teil sogar Kindern, aber auch jungen Erwachsenen. Vorsätzlicher übermässiger Konsum von Alkohol und/oder Drogen (Rausch- bzw. Kampftrinken, Flatrate-Trinken, Partydrogen, Designerdrogen usw.) hat oftmals notfallmässige Behandlungen oder sogar Spitalaufenthalte zur Folge. Damit dieses nachweislich fahrlässige Verhalten nicht durch die allgemeine Solidarität der Grundversicherung abgedeckt wird, fordere ich den Bundesrat auf, die nötigen Gesetzesbestimmungen um eine Kostenbeteiligung der Behandlungskosten von mindestens 33 Prozent durch die versicherte Person anzupassen. Falls die versicherte Person noch minderjährig ist, haftet der gesetzliche Vertreter.</p><p>Mit dieser Massnahme soll die Eigenverantwortung gestärkt werden und fahrlässiges Verhalten nicht voll zulLasten der Grundversicherung gehen.</p>
- <p>Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sieht Leistungskürzungen vor, wenn eine versicherte Person einen Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt. Heilungskosten werden jedoch nicht gekürzt.</p><p>Nach dem geltenden Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) kann der Bundesrat für bestimmte Leistungen eine höhere Kostenbeteiligung vorsehen. Er könnte das Anliegen des Motionärs somit allenfalls in diesem Rahmen auf Verordnungsstufe regeln. Im KVG wird das Verschulden der versicherten Person bisher jedoch weder für die Übernahme von Leistungen noch für die Kostenbeteiligung berücksichtigt. Bei Krankheiten ist es ohnehin schwierig, ein Verschulden der versicherten Person zu ermitteln. Es gibt zahlreiche Verhaltensweisen, die als gesundheitsschädigend gelten, besonders wenn sie in einer hohen Intensität auftreten, häufig sind oder über längere Zeit anhalten. Auch lässt es sich sachlich nicht begründen, nur von Versicherten, die einer notfallmässigen Behandlung bedürfen, weil sie übermässig Betäubungsmittel oder Alkohol zu sich genommen haben, eine höhere Kostenbeteiligung zu erheben.</p><p>Ferner sind diese notfallmässigen Behandlungen oft auf mehrere Ursachen (übermässige Einnahme von Medikamenten, Verletzungen nach Gewaltanwendung oder Unfall, andere Erkrankungen) zurückzuführen. Damit dürfte es für die behandelnden Leistungserbringer schwierig sein, den Anteil der Behandlung, der sich auf Betäubungsmittel und Alkohol bezieht, auszuscheiden. Für die Versicherer wäre es unverhältnismässig aufwendig, diese Leistungen gesondert zu erfassen und allenfalls Verfahren zu deren Abgrenzung durchzuführen. </p><p>Der Bundesrat erachtet die vorgeschlagene Massnahme deshalb als nicht sachgerecht und als unverhältnismässig. Er geht die Problematik mit anderen Massnahmen an. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erarbeitet zurzeit ein nationales Programm Alkohol, dessen Schwerpunkt der problematische Alkoholkonsum und die Abhängigkeit bilden. Hauptthemen sind darin der Kinder- und Jugendschutz, Gewalt, Sport und Unfall. Im Bereich der Betäubungsmittel ergreift das BAG entsprechende Massnahmen im Rahmen des dritten Massnahmenpaketes des Bundes zur Verminderung des Drogenproblems.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesänderung auszuarbeiten mit dem Ziel, Versicherte bei notfallmässigen Behandlungen infolge exzessiven Drogen- oder Alkoholkonsums mit einer höheren Kostenbeteiligung (mindestens 33 Prozent) partizipieren zu lassen.</p>
- Drogen- und Alkoholmissbrauch. Höhere Kostenbeteiligung
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