Immobilienfieber in den Alpen

ShortId
07.3206
Id
20073206
Updated
28.07.2023 13:33
Language
de
Title
Immobilienfieber in den Alpen
AdditionalIndexing
2846;Ferienwohnung;Bodenmarkt;touristisches Gebiet;Grundstückerwerb durch Ausländer/innen;Immobiliengesellschaft;Bodenspekulation;Alpen;Gesetz
1
  • L04K01020305, Bodenspekulation
  • L05K0703060204, Immobiliengesellschaft
  • L05K0102040301, Grundstückerwerb durch Ausländer/innen
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K01020403, Bodenmarkt
  • L05K0101010303, Ferienwohnung
  • L05K0704030109, touristisches Gebiet
  • L05K0603010201, Alpen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Lex Koller kann nicht verhindern, dass die ausländische Nachfrage nach Ferienwohnungen in gewissen Fremdenverkehrsorten grösser ist als das pro Jahr zur Verfügung stehende Bewilligungskontingent. Ebenso wenig kann sie verhindern, dass Kaufverträge zum Erwerb von Ferienwohnungen beurkundet werden, obwohl das kantonale Kontingent bereits ausgeschöpft ist, denn die Bewilligung ist erst für die Eintragung des Erwerbs im Grundbuch (und damit für den Eigentumsübergang) erforderlich; sie muss also erst nach dem Abschluss des Rechtsgeschäfts eingeholt werden. An sich könnten die kantonalen Bewilligungsbehörden Gesuche abweisen, wenn keine Kontingentseinheiten mehr verfügbar sind. Der Kanton Wallis hat die eingereichten Gesuche stattdessen auf eine Warteliste gesetzt, wodurch sich im Verlauf der Jahre eine erhebliche Zahl pendenter Gesuche angesammelt hat. Diese Situation ist zwar nicht rechtswidrig, aber unerwünscht und problematisch. Der Staatsrat des Kantons Wallis hat deshalb angeordnet, dass vorläufig während eines Jahres in sieben Gemeinden mit überhitzter Bautätigkeit keine neuen Kaufverträge zum Erwerb von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland beurkundet werden dürfen. Die diesen Gemeinden zugeteilten Kontingente sollen zum Abbau der bestehenden Rückstände verwendet werden, wodurch sich die Situation mit der Zeit wieder normalisieren sollte. Der Staatsrat hat die Gemeinden zudem aufgefordert, bau- und planungsrechtliche Massnahmen zu ergreifen, mit welchen die Entwicklung des Zweitwohnungsbaus gesteuert werden kann.</p><p>2. Der Bundesrat ist sich dieser Problematik bewusst, er hat aber keine Möglichkeit, auf diese Entwicklung direkten Einfluss zu nehmen. Es liegt in der Kompetenz der Kantone und Gemeinden, durch eine geeignete Raumplanung und Baulandpolitik sicherzustellen, dass geeigneter und zahlbarer Wohnraum für die lokale Bevölkerung zur Verfügung steht. Wird solcher von gemeinnützigen Bauträgern erstellt, können diese bei Bedarf auf Mittel der Wohnraumförderung des Bundes zurückgreifen. Mit der Aufhebung der Lex Koller ist eine zusätzliche Verschärfung dieses Preisdrucks zu erwarten. Deshalb hat der Bundesrat einen Vorschlag für flankierende Massnahmen zur Aufhebung der Lex Koller in die Vernehmlassung geschickt und das UVEK am 22. November 2006 aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung beauftragt, eine entsprechende Botschaft auszuarbeiten. Als flankierende Massnahme soll eine Änderung des Bundesgesetzes über die Raumplanung die Kantone in Zukunft dazu verpflichten, in ihren Richtplänen Gebiete zu bezeichnen, in welchen besondere Massnahmen zur Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses von Erst- und Zweitwohnungen notwendig sind. Dadurch werden die Kantone verbindlich dazu aufgefordert, gemeinsam mit den betroffenen Regionen und Gemeinden Strategien und Massnahmen für Gebiete mit hoher Zweitwohnungsnachfrage zu entwickeln und umzusetzen. Solche Massnahmen können auch dem überbordenden Immobilienpreisen entgegenwirken. </p><p>3. Der Bundesrat ist der Meinung, dass die in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagenen flankierenden Massnahmen geeignet sind, um die zukünftige Entwicklung der Zweitwohnungen zu lenken. Dass die Aussicht auf die Aufhebung der Lex Koller die Immobiliennachfrage zurzeit zusätzlich anheizt, kann er dadurch allerdings nicht verhindern. Er möchte aber auf jeden Fall eine Regelungslücke zwischen der Aufhebung der Lex Koller und der Umsetzung der flankierenden Massnahmen vermeiden. Eine solche Lücke würde die Immobiliennachfrage in unerwünschtem Masse ansteigen lassen. Der Bundesrat hat deshalb in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagen, dass die Aufhebung der Lex Koller erst drei Jahre nach Inkrafttreten der flankierenden Massnahmen in Kraft tritt. Dadurch sollen die Kantone und Gemeinden ausreichend Zeit erhalten, die entsprechenden Massnahmen zur Lenkung des Zweitwohnungsbaus zu entwickeln und umzusetzen. </p><p>4. Aufbauend auf der Kompetenzverteilung in der Raumplanung gemäss Artikel 75 BV beschränkt sich der Bund bei den vorgeschlagenen flankierenden Massnahmen auf den Erlass von Rahmenvorschriften. Die Zweitwohnungsproblematik unterscheidet sich regional sehr stark. Deshalb erscheint es sinnvoll, den Kantonen grossen Handlungsspielraum einzuräumen, damit sie den regionalen und lokalen Gegebenheiten angepasste Lösungen treffen können. Über die Genehmigung der kantonalen Richtpläne und die Berichterstattung über den Stand der Richtplanung gemäss Artikel 9 Absatz 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (SR 700.1) kann der Bund die Umsetzung der Massnahmen in den Kantonen dennoch koordinieren und die Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnungspolitik des Bundes sicherstellen. Zur zusätzlichen Unterstützung der Kantone und Gemeinden beabsichtigt der Bund, in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen eine Vollzugshilfe zu erarbeiten. Im Sinne von Empfehlungen soll diese u. a. Kriterien und Schwellenwerte vorschlagen für die Bestimmung jener Gebiete, in denen in Bezug auf den Zweitwohnungsbau ein besonderer Regelungsbedarf besteht. Weiter soll sie aufzeigen, welche kantonalen und kommunalen Massnahmen unter welchen Rahmenbedingungen zielführend sind.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die bevorstehende Aufhebung der Lex Koller weckt Hoffnungen und Ängste. Doch noch bevor sie Wirklichkeit ist, zeichnet sich im Wallis und in andern Regionen eine Veränderung der Tourismusindustrie ab, die mit nachhaltiger Entwicklung nicht mehr das Geringste zu tun hat. Horrende, milliardenschwere Investitionen sind bereits in Planung. Kommentatoren sagen sogar die Rückkehr der "Zuhälter des ewigen Schnees", wie der Poet und Schriftsteller Maurice Chappaz sie genannt hat, voraus. </p><p>Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie schätzt der Bundesrat die gegenwärtige Situation im Wallis ein, wo ein Moratorium beschlossen werden musste, damit die etwa 1000 Immobilienverkäufe an Ausländerinnen und Ausländer, die wegen der enormen Kontingentsüberschreitungen bislang nicht vollzogen wurden, "verdaut" werden können? Handelt es sich hier nicht um eine flagrante Verletzung der Lex Koller, die statt eines blossen Moratoriums weitaus einschneidendere Sanierungsmassnahmen verlangt, ja sogar Sanktionen?</p><p>2. Angesichts des überbordenden Zweitwohnungsbaus im Wallis, aber auch in andern Tourismusregionen der Schweiz, erreichen die Wohnungspreise das Niveau vornehmster Quartiere der grossen Städte. Ist der Bundesrat gewillt, dieser Preissteigerung, die vor allem die ständigen Bewohnerinnen und Bewohner besagter Regionen trifft, Einhalt zu gebieten, und hat er die nötigen Mittel dazu?</p><p>3. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die gegenwärtige Überhitzung des Marktes mit der bevorstehenden Aufhebung der Lex Koller etwas zu tun hat? Werden die vorgesehenen flankierenden Massnahmen ausreichen, um die Situation zu beruhigen?</p><p>4. Hält der Bundesrat es für angebracht, den Kantonen die Zuständigkeit zu übertragen, diese flankierenden Massnahmen zu bestimmen und anzuwenden? Oder hat er im Gegenteil die Absicht, die Sache selber wieder in die Hand zu nehmen und Richtlinien für den Zweitwohnungsbau in den Tourismusgebieten zu erlassen?</p>
  • Immobilienfieber in den Alpen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Lex Koller kann nicht verhindern, dass die ausländische Nachfrage nach Ferienwohnungen in gewissen Fremdenverkehrsorten grösser ist als das pro Jahr zur Verfügung stehende Bewilligungskontingent. Ebenso wenig kann sie verhindern, dass Kaufverträge zum Erwerb von Ferienwohnungen beurkundet werden, obwohl das kantonale Kontingent bereits ausgeschöpft ist, denn die Bewilligung ist erst für die Eintragung des Erwerbs im Grundbuch (und damit für den Eigentumsübergang) erforderlich; sie muss also erst nach dem Abschluss des Rechtsgeschäfts eingeholt werden. An sich könnten die kantonalen Bewilligungsbehörden Gesuche abweisen, wenn keine Kontingentseinheiten mehr verfügbar sind. Der Kanton Wallis hat die eingereichten Gesuche stattdessen auf eine Warteliste gesetzt, wodurch sich im Verlauf der Jahre eine erhebliche Zahl pendenter Gesuche angesammelt hat. Diese Situation ist zwar nicht rechtswidrig, aber unerwünscht und problematisch. Der Staatsrat des Kantons Wallis hat deshalb angeordnet, dass vorläufig während eines Jahres in sieben Gemeinden mit überhitzter Bautätigkeit keine neuen Kaufverträge zum Erwerb von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland beurkundet werden dürfen. Die diesen Gemeinden zugeteilten Kontingente sollen zum Abbau der bestehenden Rückstände verwendet werden, wodurch sich die Situation mit der Zeit wieder normalisieren sollte. Der Staatsrat hat die Gemeinden zudem aufgefordert, bau- und planungsrechtliche Massnahmen zu ergreifen, mit welchen die Entwicklung des Zweitwohnungsbaus gesteuert werden kann.</p><p>2. Der Bundesrat ist sich dieser Problematik bewusst, er hat aber keine Möglichkeit, auf diese Entwicklung direkten Einfluss zu nehmen. Es liegt in der Kompetenz der Kantone und Gemeinden, durch eine geeignete Raumplanung und Baulandpolitik sicherzustellen, dass geeigneter und zahlbarer Wohnraum für die lokale Bevölkerung zur Verfügung steht. Wird solcher von gemeinnützigen Bauträgern erstellt, können diese bei Bedarf auf Mittel der Wohnraumförderung des Bundes zurückgreifen. Mit der Aufhebung der Lex Koller ist eine zusätzliche Verschärfung dieses Preisdrucks zu erwarten. Deshalb hat der Bundesrat einen Vorschlag für flankierende Massnahmen zur Aufhebung der Lex Koller in die Vernehmlassung geschickt und das UVEK am 22. November 2006 aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung beauftragt, eine entsprechende Botschaft auszuarbeiten. Als flankierende Massnahme soll eine Änderung des Bundesgesetzes über die Raumplanung die Kantone in Zukunft dazu verpflichten, in ihren Richtplänen Gebiete zu bezeichnen, in welchen besondere Massnahmen zur Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses von Erst- und Zweitwohnungen notwendig sind. Dadurch werden die Kantone verbindlich dazu aufgefordert, gemeinsam mit den betroffenen Regionen und Gemeinden Strategien und Massnahmen für Gebiete mit hoher Zweitwohnungsnachfrage zu entwickeln und umzusetzen. Solche Massnahmen können auch dem überbordenden Immobilienpreisen entgegenwirken. </p><p>3. Der Bundesrat ist der Meinung, dass die in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagenen flankierenden Massnahmen geeignet sind, um die zukünftige Entwicklung der Zweitwohnungen zu lenken. Dass die Aussicht auf die Aufhebung der Lex Koller die Immobiliennachfrage zurzeit zusätzlich anheizt, kann er dadurch allerdings nicht verhindern. Er möchte aber auf jeden Fall eine Regelungslücke zwischen der Aufhebung der Lex Koller und der Umsetzung der flankierenden Massnahmen vermeiden. Eine solche Lücke würde die Immobiliennachfrage in unerwünschtem Masse ansteigen lassen. Der Bundesrat hat deshalb in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagen, dass die Aufhebung der Lex Koller erst drei Jahre nach Inkrafttreten der flankierenden Massnahmen in Kraft tritt. Dadurch sollen die Kantone und Gemeinden ausreichend Zeit erhalten, die entsprechenden Massnahmen zur Lenkung des Zweitwohnungsbaus zu entwickeln und umzusetzen. </p><p>4. Aufbauend auf der Kompetenzverteilung in der Raumplanung gemäss Artikel 75 BV beschränkt sich der Bund bei den vorgeschlagenen flankierenden Massnahmen auf den Erlass von Rahmenvorschriften. Die Zweitwohnungsproblematik unterscheidet sich regional sehr stark. Deshalb erscheint es sinnvoll, den Kantonen grossen Handlungsspielraum einzuräumen, damit sie den regionalen und lokalen Gegebenheiten angepasste Lösungen treffen können. Über die Genehmigung der kantonalen Richtpläne und die Berichterstattung über den Stand der Richtplanung gemäss Artikel 9 Absatz 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (SR 700.1) kann der Bund die Umsetzung der Massnahmen in den Kantonen dennoch koordinieren und die Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnungspolitik des Bundes sicherstellen. Zur zusätzlichen Unterstützung der Kantone und Gemeinden beabsichtigt der Bund, in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen eine Vollzugshilfe zu erarbeiten. Im Sinne von Empfehlungen soll diese u. a. Kriterien und Schwellenwerte vorschlagen für die Bestimmung jener Gebiete, in denen in Bezug auf den Zweitwohnungsbau ein besonderer Regelungsbedarf besteht. Weiter soll sie aufzeigen, welche kantonalen und kommunalen Massnahmen unter welchen Rahmenbedingungen zielführend sind.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die bevorstehende Aufhebung der Lex Koller weckt Hoffnungen und Ängste. Doch noch bevor sie Wirklichkeit ist, zeichnet sich im Wallis und in andern Regionen eine Veränderung der Tourismusindustrie ab, die mit nachhaltiger Entwicklung nicht mehr das Geringste zu tun hat. Horrende, milliardenschwere Investitionen sind bereits in Planung. Kommentatoren sagen sogar die Rückkehr der "Zuhälter des ewigen Schnees", wie der Poet und Schriftsteller Maurice Chappaz sie genannt hat, voraus. </p><p>Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie schätzt der Bundesrat die gegenwärtige Situation im Wallis ein, wo ein Moratorium beschlossen werden musste, damit die etwa 1000 Immobilienverkäufe an Ausländerinnen und Ausländer, die wegen der enormen Kontingentsüberschreitungen bislang nicht vollzogen wurden, "verdaut" werden können? Handelt es sich hier nicht um eine flagrante Verletzung der Lex Koller, die statt eines blossen Moratoriums weitaus einschneidendere Sanierungsmassnahmen verlangt, ja sogar Sanktionen?</p><p>2. Angesichts des überbordenden Zweitwohnungsbaus im Wallis, aber auch in andern Tourismusregionen der Schweiz, erreichen die Wohnungspreise das Niveau vornehmster Quartiere der grossen Städte. Ist der Bundesrat gewillt, dieser Preissteigerung, die vor allem die ständigen Bewohnerinnen und Bewohner besagter Regionen trifft, Einhalt zu gebieten, und hat er die nötigen Mittel dazu?</p><p>3. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die gegenwärtige Überhitzung des Marktes mit der bevorstehenden Aufhebung der Lex Koller etwas zu tun hat? Werden die vorgesehenen flankierenden Massnahmen ausreichen, um die Situation zu beruhigen?</p><p>4. Hält der Bundesrat es für angebracht, den Kantonen die Zuständigkeit zu übertragen, diese flankierenden Massnahmen zu bestimmen und anzuwenden? Oder hat er im Gegenteil die Absicht, die Sache selber wieder in die Hand zu nehmen und Richtlinien für den Zweitwohnungsbau in den Tourismusgebieten zu erlassen?</p>
    • Immobilienfieber in den Alpen

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