Abschaffung des Antirassismusgesetzes. Abklärung der Gültigkeit einer Volksinitiative

ShortId
07.3220
Id
20073220
Updated
28.07.2023 12:31
Language
de
Title
Abschaffung des Antirassismusgesetzes. Abklärung der Gültigkeit einer Volksinitiative
AdditionalIndexing
12;04;Gültigkeit einer Volksinitiative;Strafgesetzbuch;Rassendiskriminierung;Konvention UNO;Meinungsfreiheit;Aufhebung einer Bestimmung
1
  • L04K05020401, Rassendiskriminierung
  • L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
  • L05K0801020408, Gültigkeit einer Volksinitiative
  • L04K05020504, Meinungsfreiheit
  • L04K05010207, Strafgesetzbuch
  • L06K100202020501, Konvention UNO
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweizer Demokraten (SD) erwägen die Lancierung einer Eidgenössischen Volksinitiative mit dem Arbeitstitel "Ja zur freien Meinungsäusserung - Rassismusgesetz abschaffen!" mit folgendem Inhalt: </p><p>"Die Meinungsäusserungsfreiheit ist in jedem Falle gewährleistet und darf durch keinerlei gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt werden. Insbesondere sind der Artikel 261 bis StGB (Antirassismusgesetz) und der Artikel 171 c MStG (Rassismusstrafnorm im Militärstrafgesetz) ersatzlos zu streichen. </p><p>Übergangsbestimmungen: </p><p>Sofort nach Annahme des Verfassungsartikels durch Volk und Stände dürfen keine Verurteilungen mehr gemäss Artikel 261bis StGB und Artikel 171 c Militärstrafgesetz vorgenommen werden."</p>
  • <p>Nach geltendem Recht werden Volksinitiativen keiner inhaltlichen Vorprüfung unterzogen. Über die inhaltliche Zulässigkeit von Volksinitiativen entscheidet alleine die Bundesversammlung (Art. 139 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV). Eine Vorprüfung durch den Bundesrat wäre damit nur von beschränkter Bedeutung, da die Bundesversammlung an das Ergebnis der Prüfung nicht gebunden wäre.</p><p>Die einzige Vorprüfung, die momentan existiert, ist die Kontrolle durch die Bundeskanzlei, ob die Unterschriftenliste den gesetzlichen Formen entspricht (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, BPR) und ob der Titel der Initiative den Anforderungen nach Artikel 69 Absatz 2 BPR genügt. Das Parlamentsgesetz dahingehend auszulegen, dass dieses ermöglichen würde, den Bundesrat durch eine Interpellation (oder durch ein anderes parlamentarisches Instrument) auffordern zu können, eine Vorprüfung vorzunehmen, würde dem jetzigen System des BPR zuwiderlaufen.</p><p>Es ist damit zweifelhaft, ob der Bundesrat durch eine Interpellation, der in erster Linie "Kommunikationsfunktion" zukommt (BBl 2001 3584), zu einer Vorprüfung verpflichtet werden könnte. Der Bundesrat beschäftigt sich nicht mit Fragen im Zusammenhang mit der Lancierung von Volksinitiativen. Soweit der Bundesrat gehalten ist zu antworten, kann er dies nur mit äusserster Zurückhaltung tun.</p><p>In Berücksichtigung vorstehender Ausführungen beschränkt sich der Bundesrat auf folgende Bemerkungen:</p><p>Gemäss dem in der Interpellation vorgestellten Initiativtext dürfte die Meinungsäusserungsfreiheit in keinem Fall eingeschränkt werden, dies im Unterschied zu den anderen Grundrechten, die unter Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben eingeschränkt werden können. Heute gibt es kein Grundrecht, das absolute und uneingeschränkte Gültigkeit hat.</p><p>Nach Artikel 139 Absatz 2 BV bildet lediglich die Verletzung zwingender Bestimmungen des Völkerrechtes Grundlage für die Ungültigerklärung einer Volksinitiative. Dementsprechend ist der Widerspruch zu nicht-zwingenden Bestimmungen des Völkerrechtes kein Grund für eine Ungültigerklärung.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen: </p><p>1. Wieweit besteht die Gefahr, dass eine eidgenössische Volksinitiative, welche die ersatzlose Streichung der Strafrechtsbestimmung von Artikel 261bis des Strafgesetzbuches verlangt, mit internationalem Recht kollidiert? </p><p>2. Besteht die Möglichkeit, dass das vorerwähnte Volksbegehren infolge der Ratifizierung der Uno-Konvention gegen Rassismus als ungültig erklärt werden könnte?</p>
  • Abschaffung des Antirassismusgesetzes. Abklärung der Gültigkeit einer Volksinitiative
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweizer Demokraten (SD) erwägen die Lancierung einer Eidgenössischen Volksinitiative mit dem Arbeitstitel "Ja zur freien Meinungsäusserung - Rassismusgesetz abschaffen!" mit folgendem Inhalt: </p><p>"Die Meinungsäusserungsfreiheit ist in jedem Falle gewährleistet und darf durch keinerlei gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt werden. Insbesondere sind der Artikel 261 bis StGB (Antirassismusgesetz) und der Artikel 171 c MStG (Rassismusstrafnorm im Militärstrafgesetz) ersatzlos zu streichen. </p><p>Übergangsbestimmungen: </p><p>Sofort nach Annahme des Verfassungsartikels durch Volk und Stände dürfen keine Verurteilungen mehr gemäss Artikel 261bis StGB und Artikel 171 c Militärstrafgesetz vorgenommen werden."</p>
    • <p>Nach geltendem Recht werden Volksinitiativen keiner inhaltlichen Vorprüfung unterzogen. Über die inhaltliche Zulässigkeit von Volksinitiativen entscheidet alleine die Bundesversammlung (Art. 139 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV). Eine Vorprüfung durch den Bundesrat wäre damit nur von beschränkter Bedeutung, da die Bundesversammlung an das Ergebnis der Prüfung nicht gebunden wäre.</p><p>Die einzige Vorprüfung, die momentan existiert, ist die Kontrolle durch die Bundeskanzlei, ob die Unterschriftenliste den gesetzlichen Formen entspricht (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, BPR) und ob der Titel der Initiative den Anforderungen nach Artikel 69 Absatz 2 BPR genügt. Das Parlamentsgesetz dahingehend auszulegen, dass dieses ermöglichen würde, den Bundesrat durch eine Interpellation (oder durch ein anderes parlamentarisches Instrument) auffordern zu können, eine Vorprüfung vorzunehmen, würde dem jetzigen System des BPR zuwiderlaufen.</p><p>Es ist damit zweifelhaft, ob der Bundesrat durch eine Interpellation, der in erster Linie "Kommunikationsfunktion" zukommt (BBl 2001 3584), zu einer Vorprüfung verpflichtet werden könnte. Der Bundesrat beschäftigt sich nicht mit Fragen im Zusammenhang mit der Lancierung von Volksinitiativen. Soweit der Bundesrat gehalten ist zu antworten, kann er dies nur mit äusserster Zurückhaltung tun.</p><p>In Berücksichtigung vorstehender Ausführungen beschränkt sich der Bundesrat auf folgende Bemerkungen:</p><p>Gemäss dem in der Interpellation vorgestellten Initiativtext dürfte die Meinungsäusserungsfreiheit in keinem Fall eingeschränkt werden, dies im Unterschied zu den anderen Grundrechten, die unter Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben eingeschränkt werden können. Heute gibt es kein Grundrecht, das absolute und uneingeschränkte Gültigkeit hat.</p><p>Nach Artikel 139 Absatz 2 BV bildet lediglich die Verletzung zwingender Bestimmungen des Völkerrechtes Grundlage für die Ungültigerklärung einer Volksinitiative. Dementsprechend ist der Widerspruch zu nicht-zwingenden Bestimmungen des Völkerrechtes kein Grund für eine Ungültigerklärung.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen: </p><p>1. Wieweit besteht die Gefahr, dass eine eidgenössische Volksinitiative, welche die ersatzlose Streichung der Strafrechtsbestimmung von Artikel 261bis des Strafgesetzbuches verlangt, mit internationalem Recht kollidiert? </p><p>2. Besteht die Möglichkeit, dass das vorerwähnte Volksbegehren infolge der Ratifizierung der Uno-Konvention gegen Rassismus als ungültig erklärt werden könnte?</p>
    • Abschaffung des Antirassismusgesetzes. Abklärung der Gültigkeit einer Volksinitiative

Back to List