Steuerliche Entlastung für Fahrzeuge mit umweltfreundlichen Antriebstechnologien
- ShortId
-
07.3221
- Id
-
20073221
- Updated
-
27.07.2023 19:14
- Language
-
de
- Title
-
Steuerliche Entlastung für Fahrzeuge mit umweltfreundlichen Antriebstechnologien
- AdditionalIndexing
-
52;Kohlendioxid;Steuersenkung;Elektrofahrzeug;Automobilsteuer;schadstoffarmes Fahrzeug;Hybridfahrzeug
- 1
-
- L04K06010413, schadstoffarmes Fahrzeug
- L04K11070110, Automobilsteuer
- L04K11070307, Steuersenkung
- L05K1803010106, Hybridfahrzeug
- L05K1803010102, Elektrofahrzeug
- L06K070501020901, Kohlendioxid
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die durchschnittliche Fahrleistung pro Fahrzeug ist kontinuierlich gestiegen. Dies bedeutet, dass auch die Emissionen trotz umweltfreundlicheren Fahrzeugen insgesamt steigen. Seit Langem sind Schadstoffemissionen und Kraftstoffverbrauch die dominanten Themen bei der Entwicklung von Antriebssystemen. Eine immer grösser werdende Rolle spielen in der Politik die mit zunehmendem Energieverbrauch steigenden CO2-Emissionen und deren Beitrag zum Treibhauseffekt; dies vor allem auch im Hinblick auf das seit 1. Mai 2000 in Kraft stehende CO2-Gesetz. Seit 1997 ist der Bundesrat gemäss Artikel 12 Absatz 2 AStG befugt, Elektroautomobile ganz oder teilweise von der Steuer zu befreien. Diese ausschliessliche Förderung von Elektrofahrzeugen ist zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt. Denn längerfristig gelten in der Automobilindustrie andere Technologien, wie z. B. die Hybridtechnologie, als Antriebsarten der Zukunft. </p><p>Trotz vorhandenem Umweltbewusstsein der Bevölkerung scheitert eine Anschaffung bislang an den hohen Endpreisen solcher Fahrzeuge, die durch hohe Entwicklungskosten, aufwendige Technik und Kleinserienproduktion in die Höhe getrieben werden. Es genügt nicht, zukunftsweisende Technologien nur in Ausstellungsstadien zu bestaunen. Der Bund und die Kantone können die umweltfreundlichen Fahrzeuge durch steuerliche Entlastung fördern und sie ökonomisch attraktiver machen. Vor diesem Hintergrund ist es deshalb sinnvoll, auf Bundesebene die nötigen Rahmenbedingungen und Anreize für den Einsatz umweltschonender Technologien zu schaffen und diese Fahrzeuge ebenfalls ins Gesetz für die Steuerbefreiung einzubinden. </p><p>Der Bundesrat wird aufgefordert, möglichst rasch Vorschläge für die notwendige Teilrevision von Artikel 12 Absatz 2 AstG vorzulegen.</p>
- <p>Eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe prüft zurzeit im Auftrag der UREK des Ständerates eine Differenzierung der Automobilsteuer bzw. die Einführung nachfrageseitiger finanzieller Anreize im Sinne eines Bonus-Malus-Systems. Ziel ist es, die Käuferinnen und Käufer von Neuwagen zum Kauf von energieeffizienten und emissionsarmen Modellen zu motivieren. Damit werden zwar nicht nur alternative Antriebssysteme gefördert, Hybrid- und Gasantriebe werden jedoch aufgrund der tieferen Importsteuer bzw. aufgrund der Bonusberechtigung beim Neuwagenkauf vermehrt Beachtung finden. </p><p>Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. Februar 2007 zur Energiestrategie Schweiz eine Vier-Säulen-Politik beschlossen, die auf den Pfeilern Energieeffizienzmassnahmen, Förderung der erneuerbaren Energien, Energieaussenpolitik sowie Grosskraftwerke beruht. Der Bundesrat erteilte dem UVEK den Auftrag, bis Ende 2007 Aktionspläne zu Energieeffizienzmassnahmen in allen Bereichen sowie zur Förderung der erneuerbaren Energien zu erarbeiten. Der Bundesrat wird Ende 2007 nach Vorliegen dieser Aktionspläne über Art und Umfang der zu treffenden Massnahmen entscheiden. Das UVEK wird im Rahmen der Erstellung der Aktionspläne auch Massnahmen gemäss dem Inhalt der vorliegenden Motion prüfen. Da also die Entscheidungen über die einzelnen Massnahmen noch ausstehen, kann sich der Bundesrat im jetzigen Zeitpunkt noch nicht darauf festlegen und lehnt aus diesem Grund die Motion ab. Bei einer allfälligen Annahme der Motion wird der Bundesrat im Zweitrat beantragen, den Vorstoss in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgende Ergänzung zu Artikel 12 Absatz 2 des Automobilsteuergesetzes (AstG) zu unterbreiten:</p><p>Der Bundesrat kann Elektroautomobile sowie Hybridfahrzeuge und Fahrzeuge mit anderen umweltfreundlichen Antriebstechnologien ganz oder teilweise von der Steuer befreien.</p>
- Steuerliche Entlastung für Fahrzeuge mit umweltfreundlichen Antriebstechnologien
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die durchschnittliche Fahrleistung pro Fahrzeug ist kontinuierlich gestiegen. Dies bedeutet, dass auch die Emissionen trotz umweltfreundlicheren Fahrzeugen insgesamt steigen. Seit Langem sind Schadstoffemissionen und Kraftstoffverbrauch die dominanten Themen bei der Entwicklung von Antriebssystemen. Eine immer grösser werdende Rolle spielen in der Politik die mit zunehmendem Energieverbrauch steigenden CO2-Emissionen und deren Beitrag zum Treibhauseffekt; dies vor allem auch im Hinblick auf das seit 1. Mai 2000 in Kraft stehende CO2-Gesetz. Seit 1997 ist der Bundesrat gemäss Artikel 12 Absatz 2 AStG befugt, Elektroautomobile ganz oder teilweise von der Steuer zu befreien. Diese ausschliessliche Förderung von Elektrofahrzeugen ist zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt. Denn längerfristig gelten in der Automobilindustrie andere Technologien, wie z. B. die Hybridtechnologie, als Antriebsarten der Zukunft. </p><p>Trotz vorhandenem Umweltbewusstsein der Bevölkerung scheitert eine Anschaffung bislang an den hohen Endpreisen solcher Fahrzeuge, die durch hohe Entwicklungskosten, aufwendige Technik und Kleinserienproduktion in die Höhe getrieben werden. Es genügt nicht, zukunftsweisende Technologien nur in Ausstellungsstadien zu bestaunen. Der Bund und die Kantone können die umweltfreundlichen Fahrzeuge durch steuerliche Entlastung fördern und sie ökonomisch attraktiver machen. Vor diesem Hintergrund ist es deshalb sinnvoll, auf Bundesebene die nötigen Rahmenbedingungen und Anreize für den Einsatz umweltschonender Technologien zu schaffen und diese Fahrzeuge ebenfalls ins Gesetz für die Steuerbefreiung einzubinden. </p><p>Der Bundesrat wird aufgefordert, möglichst rasch Vorschläge für die notwendige Teilrevision von Artikel 12 Absatz 2 AstG vorzulegen.</p>
- <p>Eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe prüft zurzeit im Auftrag der UREK des Ständerates eine Differenzierung der Automobilsteuer bzw. die Einführung nachfrageseitiger finanzieller Anreize im Sinne eines Bonus-Malus-Systems. Ziel ist es, die Käuferinnen und Käufer von Neuwagen zum Kauf von energieeffizienten und emissionsarmen Modellen zu motivieren. Damit werden zwar nicht nur alternative Antriebssysteme gefördert, Hybrid- und Gasantriebe werden jedoch aufgrund der tieferen Importsteuer bzw. aufgrund der Bonusberechtigung beim Neuwagenkauf vermehrt Beachtung finden. </p><p>Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. Februar 2007 zur Energiestrategie Schweiz eine Vier-Säulen-Politik beschlossen, die auf den Pfeilern Energieeffizienzmassnahmen, Förderung der erneuerbaren Energien, Energieaussenpolitik sowie Grosskraftwerke beruht. Der Bundesrat erteilte dem UVEK den Auftrag, bis Ende 2007 Aktionspläne zu Energieeffizienzmassnahmen in allen Bereichen sowie zur Förderung der erneuerbaren Energien zu erarbeiten. Der Bundesrat wird Ende 2007 nach Vorliegen dieser Aktionspläne über Art und Umfang der zu treffenden Massnahmen entscheiden. Das UVEK wird im Rahmen der Erstellung der Aktionspläne auch Massnahmen gemäss dem Inhalt der vorliegenden Motion prüfen. Da also die Entscheidungen über die einzelnen Massnahmen noch ausstehen, kann sich der Bundesrat im jetzigen Zeitpunkt noch nicht darauf festlegen und lehnt aus diesem Grund die Motion ab. Bei einer allfälligen Annahme der Motion wird der Bundesrat im Zweitrat beantragen, den Vorstoss in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgende Ergänzung zu Artikel 12 Absatz 2 des Automobilsteuergesetzes (AstG) zu unterbreiten:</p><p>Der Bundesrat kann Elektroautomobile sowie Hybridfahrzeuge und Fahrzeuge mit anderen umweltfreundlichen Antriebstechnologien ganz oder teilweise von der Steuer befreien.</p>
- Steuerliche Entlastung für Fahrzeuge mit umweltfreundlichen Antriebstechnologien
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