Fristverlängerung für die Sanierung von Kugelfängen

ShortId
07.3228
Id
20073228
Updated
27.07.2023 19:22
Language
de
Title
Fristverlängerung für die Sanierung von Kugelfängen
AdditionalIndexing
52;Umweltrecht;Sanierung;Schiessplatz;Frist;Bodenverseuchung;Blei
1
  • L05K0402010502, Schiessplatz
  • L04K06020301, Bodenverseuchung
  • L04K06010309, Umweltrecht
  • L04K08020341, Sanierung
  • L05K0503020802, Frist
  • L06K070502010104, Blei
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesgesetz über den Umweltschutz regelt in Artikel 32e Litera c die Sanierung der Kugelfänge bei Schiessanlagen. Die Frist für die Erhaltung von Bundesbeiträgen wird hierbei auf den 1. November 2008 festgelegt. </p><p>Es zeichnet sich klar ab, dass die Kapazitäten der zwei hierzu lizenzierten Unternehmungen nicht ausreichen können, um in der genannten Frist diese Arbeiten sachkundig durchzuführen. Heute schon sind diese Kapazitäten auf zwei Jahre hinaus ausgebucht. Die Schützenvereine und Verbände verlangen deshalb, die Frist bis zum 31. Dezember 2012 zu verlängern.</p>
  • <p>Der Bund unterhält gemäss Artikel 32e des Umweltschutzgesetzes einen sogenannten Altlastenfonds, aus dem er den Kantonen Abgeltungen an die Untersuchung, Überwachung oder Sanierung von belasteten Standorten leisten kann. Abgeltungsberechtigt sind dabei nur Standorte, auf die nach dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind. Im Zusammenhang mit der parlamentarischen Initiative Baumberger 98.451, "Altlasten. Untersuchungskosten", hat das Parlament jedoch für Schiessanlagen diese Frist bis zum 1. November 2008 verlängert. Diese Frist kann entweder durch die Stilllegung der Anlage oder aber durch die Ausrüstung mit künstlichen Kugelfängen eingehalten werden. Von der Fristerstreckung sollten vor allem Schiessanlagen, die im Zuge der Lärmsanierung bis 2002 stillgelegt wurden, profitieren. Die Ausrüstung sämtlicher Schiessanlagen mit künstlichen Kugelfängen war dagegen nicht das Ziel der neuen Regelung. Diese Massnahmen werden vom Altlastenfonds auch nicht finanziert.</p><p>Eine systematische Ausrüstung aller noch betriebenen Schiessanlagen mit künstlichen Kugelfängen würde es erlauben, den heute mit Abstand grössten Eintrag der giftigen Schwermetalle Blei und Antimon in die Umwelt zu unterbinden. Die Umsetzung dieser Massnahme dürfte allerdings bis am 1. November 2008 kaum zu bewerkstelligen sein. Der Bundesrat befürwortet deshalb die Stossrichtung der Motion, im Wissen, dass die zusätzlich abgeltungsberechtigten Sanierungsfälle für den Altlastenfonds eine Mehrbelastung bedeuten.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Frist zur Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen auf Ende 2012 zu verlängern.</p>
  • Fristverlängerung für die Sanierung von Kugelfängen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgesetz über den Umweltschutz regelt in Artikel 32e Litera c die Sanierung der Kugelfänge bei Schiessanlagen. Die Frist für die Erhaltung von Bundesbeiträgen wird hierbei auf den 1. November 2008 festgelegt. </p><p>Es zeichnet sich klar ab, dass die Kapazitäten der zwei hierzu lizenzierten Unternehmungen nicht ausreichen können, um in der genannten Frist diese Arbeiten sachkundig durchzuführen. Heute schon sind diese Kapazitäten auf zwei Jahre hinaus ausgebucht. Die Schützenvereine und Verbände verlangen deshalb, die Frist bis zum 31. Dezember 2012 zu verlängern.</p>
    • <p>Der Bund unterhält gemäss Artikel 32e des Umweltschutzgesetzes einen sogenannten Altlastenfonds, aus dem er den Kantonen Abgeltungen an die Untersuchung, Überwachung oder Sanierung von belasteten Standorten leisten kann. Abgeltungsberechtigt sind dabei nur Standorte, auf die nach dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind. Im Zusammenhang mit der parlamentarischen Initiative Baumberger 98.451, "Altlasten. Untersuchungskosten", hat das Parlament jedoch für Schiessanlagen diese Frist bis zum 1. November 2008 verlängert. Diese Frist kann entweder durch die Stilllegung der Anlage oder aber durch die Ausrüstung mit künstlichen Kugelfängen eingehalten werden. Von der Fristerstreckung sollten vor allem Schiessanlagen, die im Zuge der Lärmsanierung bis 2002 stillgelegt wurden, profitieren. Die Ausrüstung sämtlicher Schiessanlagen mit künstlichen Kugelfängen war dagegen nicht das Ziel der neuen Regelung. Diese Massnahmen werden vom Altlastenfonds auch nicht finanziert.</p><p>Eine systematische Ausrüstung aller noch betriebenen Schiessanlagen mit künstlichen Kugelfängen würde es erlauben, den heute mit Abstand grössten Eintrag der giftigen Schwermetalle Blei und Antimon in die Umwelt zu unterbinden. Die Umsetzung dieser Massnahme dürfte allerdings bis am 1. November 2008 kaum zu bewerkstelligen sein. Der Bundesrat befürwortet deshalb die Stossrichtung der Motion, im Wissen, dass die zusätzlich abgeltungsberechtigten Sanierungsfälle für den Altlastenfonds eine Mehrbelastung bedeuten.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Frist zur Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen auf Ende 2012 zu verlängern.</p>
    • Fristverlängerung für die Sanierung von Kugelfängen

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