Transplantationsgesetz. Identifizierung der Organspenderinnen und Organspender

ShortId
07.3233
Id
20073233
Updated
28.07.2023 13:07
Language
de
Title
Transplantationsgesetz. Identifizierung der Organspenderinnen und Organspender
AdditionalIndexing
2841;Koordination;Organverpflanzung;Monitoring;Personendaten;Informationskampagne;Gesetzesevaluation
1
  • L04K01050516, Organverpflanzung
  • L05K1203040202, Personendaten
  • L05K1201020301, Informationskampagne
  • L04K08020314, Koordination
  • L05K0802030209, Monitoring
  • L04K08070301, Gesetzesevaluation
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 7. Februar 1999 haben Volk und Stände den neuen Verfassungsartikel über die Transplantationsmedizin angenommen. Am 8. Oktober 2004 hat das Parlament das Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen verabschiedet. Der Bundesrat hat beschlossen, das Transplantationsgesetz sowie vier Ausführungsverordnungen auf den 1. Juli 2007 in Kraft zu setzen. Das Transplantationsgesetz verfolgt unter anderem das Ziel, das Transplantationswesen in der Schweiz zu regeln, zu vereinheitlichen und zu zentralisieren. Das ist auch richtig. Denn mit 10,7 Organspenden auf 1 Million Einwohnerinnen und Einwohner ist die Schweiz eine Art Schlusslicht. Im Jahr 2005 warteten in unserem Land zum Beispiel 1159 Personen auf eine Transplantation, aber nur 413 von ihnen erhielten ein Organ. Nach Schätzungen stirbt eine Person pro Woche, weil für sie kein geeignetes Organ verfügbar ist.</p><p>Zur Vorbereitung auf das Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes führte das Bundesamt für Statistik ein Monitoring durch. Daraus ging hervor, dass die Bereitschaft zur Organspende in der Schweiz zwar sehr hoch ist, dass aber viele Leute ihren Willen trotzdem nicht auf einem Spenderausweis festhalten. Lediglich 15 Prozent der im Rahmen dieser Erhebung befragten Personen gaben an, sie hätten einen Spenderausweis. Die Durchführung einer landesweiten Kampagne zugunsten der Organspende nach dem Muster der Aktionen, die im September 2006 in den Kantonen Waadt und Wallis stattfanden, scheint daher unerlässlich.</p><p>Die Zuteilung von Organen durch die Nationale Zuteilungsstelle Swisstransplant ermöglicht zwar eine gerechte Verteilung der verfügbaren Organe in der ganzen Schweiz. Aber das Gesetz regelt nicht mit ausreichender Klarheit, wie das künftige schweizerische System zur Identifizierung der (verstorbenen) Organspenderinnen und -spender aussehen soll und zu welchen - unerlässlichen - Anstrengungen zur Förderung der Spendebereitschaft die Kantone verpflichtet werden sollen.</p>
  • <p>1. Der Bundesrat hat diese Vereinheitlichung in der Transplantationsverordnung vom 16. März 2007, welche am 1. Juli 2007 in Kraft treten wird, bereits vorgenommen. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass Spitäler mit einer Intensivpflegestation namentlich den Prozess der Erkennung und Betreuung möglicher Spenderinnen und Spender von Organen, Geweben oder Zellen sowie der Meldung solcher Personen an die für die lokale Koordination zuständige Person definieren und dessen Ablauf rund um die Uhr sicherstellen (Art. 45). Die für die lokale Koordination zuständige Person muss sicherstellen, dass dieser Prozess im betreffenden Spital oder Transplantationszentrum korrekt eingeleitet und koordiniert wird (Art. 46 und 47). Der Bundesrat kann den Kantonen nicht im Detail vorschreiben, wie die Umsetzung zu erfolgen hat. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) unterstützt jedoch alle Anstrengungen für einen einheitlichen Vollzug. Es hat dafür, zusammen mit der Stiftung zur Förderung der Organspende und der Stiftung Swisstransplant, namentlich die Erarbeitung von Ablaufprozessen und der daraus abgeleiteten Ausbildungsunterlagen unterstützt. Es ist zudem eine der Aufgaben der Nationalen Zuteilungsstelle, diese Prozesse zu begleiten und zu optimieren.</p><p>2. Mit dem Transplantationsgesetz (SR 810.21) wird die Transplantationsmedizin in der Schweiz erstmals einheitlich und umfassend geregelt. Mit dem Erlass von vier Ausführungsverordnungen hat der Bundesrat am 16. März 2007 die Grundsätze des Gesetzes präzisiert. Diese werden zusammen mit dem Transplantationsgesetz per 1. Juli 2007 in Kraft treten. Damit liegen für jeden Prozess von der Spende bis zur Transplantation einheitliche und klare Regelungen vor, die den Prinzipien der Gerechtigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung tragen.</p><p>3. Der Bundesrat wird keine nationale Kampagne zur Förderung der Organspende durchführen. Das Gesetz gibt ihm dazu auch keine Grundlage. Es ist aber die Aufgabe des BAG und der Kantone, die Bevölkerung regelmässig über Belange der Transplantationsmedizin zu informieren (Art. 61 Transplantationsgesetz). Das BAG wird ein Internetportal mit umfassender Information zur Verfügung stellen. Zudem wird eine Informationsbroschüre an alle Haushaltungen verteilt werden. Die umfassende Information soll dazu führen, dass sich die Bevölkerung mit der Frage der Spende von Organen, Geweben und Zellen befasst, sich dazu eine Meinung bildet und diese Meinung dokumentiert. </p><p>4. Das Transplantationsgesetz gibt dem BAG den Auftrag, den Vollzug und die Wirkungen des Gesetzes wissenschaftlich zu evaluieren (Art. 55). Das BAG hat entsprechende Arbeiten an die Hand genommen, indem es in den Jahren 2005 und 2006 mit einer so genannten "Nullmessung" das Monitoring der relevanten Daten begonnen hat. Die erhobenen Zahlen werden auch Rückschlüsse auf die Entwicklung im Bereich der Identifikation von Spenderinnen und Spendern in Spitälern mit Intensivpflegestationen erlauben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Das Transplantationsgesetz will die Zuteilung von Organen einheitlich regeln. Hat der Bundesrat vor, auch die Identifizierung der in den schweizerischen Spitälern mit Intensivpflegestation verstorbenen Organspenderinnen und -spender zu vereinheitlichen?</p><p>2. Wie gedenkt der Bundesrat sicherzustellen, dass die Harmonisierungskriterien für sämtliche Etappen der vor einer Transplantation laufenden Prozesse genauer festgelegt sind, damit Gerechtigkeit und Nichtdiskriminierung gewährleistet sind?</p><p>3. Gedenkt der Bundesrat mit einer landesweiten Kampagne zur Organspende aufzurufen? Oder will er in Zusammenarbeit mit den Kantonen kantonale und interkantonale Strategien zugunsten der Organspende finanzieren?</p><p>4. Wird der Bundesrat ein Monitoring über den Vollzug des Transplantationsgesetzes und der dazugehörigen Verordnungen in die Wege leiten, um allfällige Regelungslücken auszumachen und aufzulisten? Wird es namentlich ein vorausschauendes Monitoring geben, damit die in den Spitälern mit Intensivpflegestation verstorbenen Organspenderinnen und -spender identifiziert werden können?</p>
  • Transplantationsgesetz. Identifizierung der Organspenderinnen und Organspender
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 7. Februar 1999 haben Volk und Stände den neuen Verfassungsartikel über die Transplantationsmedizin angenommen. Am 8. Oktober 2004 hat das Parlament das Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen verabschiedet. Der Bundesrat hat beschlossen, das Transplantationsgesetz sowie vier Ausführungsverordnungen auf den 1. Juli 2007 in Kraft zu setzen. Das Transplantationsgesetz verfolgt unter anderem das Ziel, das Transplantationswesen in der Schweiz zu regeln, zu vereinheitlichen und zu zentralisieren. Das ist auch richtig. Denn mit 10,7 Organspenden auf 1 Million Einwohnerinnen und Einwohner ist die Schweiz eine Art Schlusslicht. Im Jahr 2005 warteten in unserem Land zum Beispiel 1159 Personen auf eine Transplantation, aber nur 413 von ihnen erhielten ein Organ. Nach Schätzungen stirbt eine Person pro Woche, weil für sie kein geeignetes Organ verfügbar ist.</p><p>Zur Vorbereitung auf das Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes führte das Bundesamt für Statistik ein Monitoring durch. Daraus ging hervor, dass die Bereitschaft zur Organspende in der Schweiz zwar sehr hoch ist, dass aber viele Leute ihren Willen trotzdem nicht auf einem Spenderausweis festhalten. Lediglich 15 Prozent der im Rahmen dieser Erhebung befragten Personen gaben an, sie hätten einen Spenderausweis. Die Durchführung einer landesweiten Kampagne zugunsten der Organspende nach dem Muster der Aktionen, die im September 2006 in den Kantonen Waadt und Wallis stattfanden, scheint daher unerlässlich.</p><p>Die Zuteilung von Organen durch die Nationale Zuteilungsstelle Swisstransplant ermöglicht zwar eine gerechte Verteilung der verfügbaren Organe in der ganzen Schweiz. Aber das Gesetz regelt nicht mit ausreichender Klarheit, wie das künftige schweizerische System zur Identifizierung der (verstorbenen) Organspenderinnen und -spender aussehen soll und zu welchen - unerlässlichen - Anstrengungen zur Förderung der Spendebereitschaft die Kantone verpflichtet werden sollen.</p>
    • <p>1. Der Bundesrat hat diese Vereinheitlichung in der Transplantationsverordnung vom 16. März 2007, welche am 1. Juli 2007 in Kraft treten wird, bereits vorgenommen. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass Spitäler mit einer Intensivpflegestation namentlich den Prozess der Erkennung und Betreuung möglicher Spenderinnen und Spender von Organen, Geweben oder Zellen sowie der Meldung solcher Personen an die für die lokale Koordination zuständige Person definieren und dessen Ablauf rund um die Uhr sicherstellen (Art. 45). Die für die lokale Koordination zuständige Person muss sicherstellen, dass dieser Prozess im betreffenden Spital oder Transplantationszentrum korrekt eingeleitet und koordiniert wird (Art. 46 und 47). Der Bundesrat kann den Kantonen nicht im Detail vorschreiben, wie die Umsetzung zu erfolgen hat. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) unterstützt jedoch alle Anstrengungen für einen einheitlichen Vollzug. Es hat dafür, zusammen mit der Stiftung zur Förderung der Organspende und der Stiftung Swisstransplant, namentlich die Erarbeitung von Ablaufprozessen und der daraus abgeleiteten Ausbildungsunterlagen unterstützt. Es ist zudem eine der Aufgaben der Nationalen Zuteilungsstelle, diese Prozesse zu begleiten und zu optimieren.</p><p>2. Mit dem Transplantationsgesetz (SR 810.21) wird die Transplantationsmedizin in der Schweiz erstmals einheitlich und umfassend geregelt. Mit dem Erlass von vier Ausführungsverordnungen hat der Bundesrat am 16. März 2007 die Grundsätze des Gesetzes präzisiert. Diese werden zusammen mit dem Transplantationsgesetz per 1. Juli 2007 in Kraft treten. Damit liegen für jeden Prozess von der Spende bis zur Transplantation einheitliche und klare Regelungen vor, die den Prinzipien der Gerechtigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung tragen.</p><p>3. Der Bundesrat wird keine nationale Kampagne zur Förderung der Organspende durchführen. Das Gesetz gibt ihm dazu auch keine Grundlage. Es ist aber die Aufgabe des BAG und der Kantone, die Bevölkerung regelmässig über Belange der Transplantationsmedizin zu informieren (Art. 61 Transplantationsgesetz). Das BAG wird ein Internetportal mit umfassender Information zur Verfügung stellen. Zudem wird eine Informationsbroschüre an alle Haushaltungen verteilt werden. Die umfassende Information soll dazu führen, dass sich die Bevölkerung mit der Frage der Spende von Organen, Geweben und Zellen befasst, sich dazu eine Meinung bildet und diese Meinung dokumentiert. </p><p>4. Das Transplantationsgesetz gibt dem BAG den Auftrag, den Vollzug und die Wirkungen des Gesetzes wissenschaftlich zu evaluieren (Art. 55). Das BAG hat entsprechende Arbeiten an die Hand genommen, indem es in den Jahren 2005 und 2006 mit einer so genannten "Nullmessung" das Monitoring der relevanten Daten begonnen hat. Die erhobenen Zahlen werden auch Rückschlüsse auf die Entwicklung im Bereich der Identifikation von Spenderinnen und Spendern in Spitälern mit Intensivpflegestationen erlauben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Das Transplantationsgesetz will die Zuteilung von Organen einheitlich regeln. Hat der Bundesrat vor, auch die Identifizierung der in den schweizerischen Spitälern mit Intensivpflegestation verstorbenen Organspenderinnen und -spender zu vereinheitlichen?</p><p>2. Wie gedenkt der Bundesrat sicherzustellen, dass die Harmonisierungskriterien für sämtliche Etappen der vor einer Transplantation laufenden Prozesse genauer festgelegt sind, damit Gerechtigkeit und Nichtdiskriminierung gewährleistet sind?</p><p>3. Gedenkt der Bundesrat mit einer landesweiten Kampagne zur Organspende aufzurufen? Oder will er in Zusammenarbeit mit den Kantonen kantonale und interkantonale Strategien zugunsten der Organspende finanzieren?</p><p>4. Wird der Bundesrat ein Monitoring über den Vollzug des Transplantationsgesetzes und der dazugehörigen Verordnungen in die Wege leiten, um allfällige Regelungslücken auszumachen und aufzulisten? Wird es namentlich ein vorausschauendes Monitoring geben, damit die in den Spitälern mit Intensivpflegestation verstorbenen Organspenderinnen und -spender identifiziert werden können?</p>
    • Transplantationsgesetz. Identifizierung der Organspenderinnen und Organspender

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