Entsorgung von nuklearen Abfällen

ShortId
07.3240
Id
20073240
Updated
14.11.2025 08:24
Language
de
Title
Entsorgung von nuklearen Abfällen
AdditionalIndexing
66;radioaktiver Ausstoss;Lagerung radioaktiver Abfälle;nukleare Sicherheit;Energieforschung;Kerntechnologie;Radioaktivität;radioaktiver Abfall
1
  • L04K06010109, radioaktiver Abfall
  • L05K0601020302, Lagerung radioaktiver Abfälle
  • L05K1703010602, Radioaktivität
  • L04K17030103, Kerntechnologie
  • L04K17010108, Energieforschung
  • L04K06010110, radioaktiver Ausstoss
  • L04K17030106, nukleare Sicherheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Paul-Scherrer-Institut hat kürzlich Experimente durchgeführt, bei denen nukleare Abfälle durch Neutronen verbrannt wurden. Aufgrund des erfolgreichen Verlaufs dieser Versuche wäre es sinnvoll, im Kernenergiegesetz eine Bestimmung zu verankern, die vorsieht, dass nukleare Abfälle nicht in geologische Tiefenlager oder ausländische Entsorgungsanlagen verbracht werden müssen, wenn es möglich ist, die Radioaktivität durch technische Verfahren zu neutralisieren.</p>
  • <p>Radioaktive Abfälle, die in Kernanlagen anfallen oder nach Artikel 27 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 (StSG) abgeliefert worden sind, unterliegen dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG). Soweit das KEG nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des StSG; darin finden sich auch Bestimmungen, wann radioaktive Materialien als radioaktive Abfälle gelten und entsprechend zu behandeln sind.</p><p>In der Motion wird auf die Transmutation von radioaktiven Stoffen Bezug genommen. Unter "Transmutationstechnik" wird das gezielte Verändern einzelner langlebiger Radionuklide verstanden mit dem Ziel, diese in kurzlebigere Nuklide umzuwandeln. Nach heutigem Wissensstand ist die Umwandlung der langlebigen Nuklide technisch bedingt nie vollständig und nicht für alle langlebigen Nuklide machbar. Die Transmutationstechnik befindet sich noch im Forschungsstadium und ist auf absehbare Zeit nicht praktisch einsetzbar. Auch beim Einsatz der Transmutationstechnik würden aber radioaktive Abfälle übrig bleiben, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik und entsprechend den Anforderungen der Strahlenschutz- und Kernenergiegesetzgebung entsorgt werden müssen.</p><p>Da der Umgang mit radioaktiven Materialien und radioaktiven Abfällen in der Schweiz neu im KEG umfassend geregelt ist, braucht es die vorgeschlagene Ergänzung nicht. Der Bundesrat lehnt daher die Motion ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf für einen neuen Buchstaben c in Artikel 31 Absatz 2 des Kernenergiegesetzes vorzulegen:</p><p>Art. 31 Abs. 2 Bst. c (neu)</p><p>Die Entsorgungspflicht ist erfüllt, wenn:</p><p>c. die Radioaktivität durch technische Verfahren vollständig abgebrannt oder stark gesenkt werden kann.</p>
  • Entsorgung von nuklearen Abfällen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Paul-Scherrer-Institut hat kürzlich Experimente durchgeführt, bei denen nukleare Abfälle durch Neutronen verbrannt wurden. Aufgrund des erfolgreichen Verlaufs dieser Versuche wäre es sinnvoll, im Kernenergiegesetz eine Bestimmung zu verankern, die vorsieht, dass nukleare Abfälle nicht in geologische Tiefenlager oder ausländische Entsorgungsanlagen verbracht werden müssen, wenn es möglich ist, die Radioaktivität durch technische Verfahren zu neutralisieren.</p>
    • <p>Radioaktive Abfälle, die in Kernanlagen anfallen oder nach Artikel 27 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 (StSG) abgeliefert worden sind, unterliegen dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG). Soweit das KEG nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des StSG; darin finden sich auch Bestimmungen, wann radioaktive Materialien als radioaktive Abfälle gelten und entsprechend zu behandeln sind.</p><p>In der Motion wird auf die Transmutation von radioaktiven Stoffen Bezug genommen. Unter "Transmutationstechnik" wird das gezielte Verändern einzelner langlebiger Radionuklide verstanden mit dem Ziel, diese in kurzlebigere Nuklide umzuwandeln. Nach heutigem Wissensstand ist die Umwandlung der langlebigen Nuklide technisch bedingt nie vollständig und nicht für alle langlebigen Nuklide machbar. Die Transmutationstechnik befindet sich noch im Forschungsstadium und ist auf absehbare Zeit nicht praktisch einsetzbar. Auch beim Einsatz der Transmutationstechnik würden aber radioaktive Abfälle übrig bleiben, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik und entsprechend den Anforderungen der Strahlenschutz- und Kernenergiegesetzgebung entsorgt werden müssen.</p><p>Da der Umgang mit radioaktiven Materialien und radioaktiven Abfällen in der Schweiz neu im KEG umfassend geregelt ist, braucht es die vorgeschlagene Ergänzung nicht. Der Bundesrat lehnt daher die Motion ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf für einen neuen Buchstaben c in Artikel 31 Absatz 2 des Kernenergiegesetzes vorzulegen:</p><p>Art. 31 Abs. 2 Bst. c (neu)</p><p>Die Entsorgungspflicht ist erfüllt, wenn:</p><p>c. die Radioaktivität durch technische Verfahren vollständig abgebrannt oder stark gesenkt werden kann.</p>
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