Kosten für die Bearbeitung ausländischer Rechtshilfegesuche

ShortId
07.3254
Id
20073254
Updated
27.07.2023 21:55
Language
de
Title
Kosten für die Bearbeitung ausländischer Rechtshilfegesuche
AdditionalIndexing
12;Rechtshilfe;Leistungsauftrag;Kostenrechnung;Bundesanwaltschaft;gerichtliche Untersuchung;Russland;Fakturierung
1
  • L04K08040407, Bundesanwaltschaft
  • L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L05K0301040201, Russland
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
  • L05K0806010105, Leistungsauftrag
  • L05K0703020203, Fakturierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Bundesanwaltschaft hat für die neuen Schlussverfügungen im Rechtshilfeverfahren Yukos keinen "weit über das Übliche" hinausgehenden Aufwand betrieben. Die Mutmassung, es seien für die neuen Schlussverfügungen mehrere Hundert Arbeitsstunden für Finanzanalysen aufgewendet worden, ist unzutreffend. Tatsächlich hat die Bundesanwaltschaft für ihre neuen Schlussverfügungen keine Finanzanalysten eingesetzt. Vielmehr ist die Bundesanwaltschaft für ihre neuen Schlussverfügungen der Forderung des Bundesgerichtsentscheids vom 4. Januar 2006 nach einer detaillierteren Darstellung des rechtserheblichen Sachverhalts nachgekommen. Dies geschah insbesondere mittels Einforderung zusätzlicher Informationen beim ersuchenden Staat Russland und der Auswertung von in Russland ergangenen Gerichtsurteilen. Der von der Bundesanwaltschaft betriebene Aufwand für ihre neuen Schlussverfügungen war und ist der Komplexität und Bedeutung des Falles Yukos angemessen.</p><p>Sowohl Vorgehen als auch Aufwand der Bundesanwaltschaft für das Erstellen der neuen Schlussverfügungen liegen im Rahmen und im Einklang mit den gesetzlichen und staatsvertraglichen Verpflichtungen zur Rechtshilfe. Gemäss Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) und dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen leisten die Staaten einander grundsätzlich unentgeltlich Rechtshilfe. Dieser Grundsatz findet auch im Verfahren Yukos Anwendung. Da der Grundsatz der Unentgeltlichkeit auf Gegenseitigkeit beruht, kann die Schweiz bei eigenen Ersuchen an Russland ebenfalls unentgeltliche Rechtshilfe erwirken.</p><p>Da die Bundesanwaltschaft keinen über die gesetzlichen und staatsvertraglichen Pflichten hinausgehenden Aufwand betrieben hat, sind dadurch auch keine Kosten angefallen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Bundesanwaltschaft hat für die neuen Schlussverfügungen in der Yukos-Angelegenheit eingehende finanzielle Analysen gemacht, die weit über das Übliche gehen und wohl in der Rechtspflegegeschichte erstmalig sind. Es sind mehrere Hundert Arbeitsstunden von qualifiziertem Personal (Finanzanalysten, Staatsanwälte) darin verwendet worden. Angesichts der Tatsache, dass die Kosten der Rechtshilfe grundsätzlich von der Schweiz getragen werden, ist eine solche Vorgehensweise fragwürdig. Sie ist umso zweifelhafter, als die ergangenen Schlussverfügungen keineswegs die Bearbeitungskosten auf den ersuchenden Staat abwälzen. Schliesslich wäre es gemäss konstanter Rechtsprechung die Aufgabe des ersuchenden Staates, Rechtshilfegesuche zu begründen und akzeptabel zu machen. Es ist nicht die Aufgabe der Bundesanwaltschaft, die Arbeit des ersuchenden Staates aktiv zu vervollständigen und zu verbessern, damit Rechtshilfe gewährt werden kann.</p><p>1. Will es sich die Schweiz leisten, Dienstleistungen zugunsten des ersuchenden Staates zu erbringen, die weit über die rechtshilfevertragliche Pflicht hinausgehen?</p><p>2. Werden die Kosten für solche über die Verpflichtungen hinausgehenden Abklärungen dem ersuchenden Staat in Rechnung gestellt?</p><p>3. Wenn nein, wie kann sichergestellt werden, dass künftig keine derartigen Kosten zulasten unseres Landes verursacht werden?</p>
  • Kosten für die Bearbeitung ausländischer Rechtshilfegesuche
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Bundesanwaltschaft hat für die neuen Schlussverfügungen im Rechtshilfeverfahren Yukos keinen "weit über das Übliche" hinausgehenden Aufwand betrieben. Die Mutmassung, es seien für die neuen Schlussverfügungen mehrere Hundert Arbeitsstunden für Finanzanalysen aufgewendet worden, ist unzutreffend. Tatsächlich hat die Bundesanwaltschaft für ihre neuen Schlussverfügungen keine Finanzanalysten eingesetzt. Vielmehr ist die Bundesanwaltschaft für ihre neuen Schlussverfügungen der Forderung des Bundesgerichtsentscheids vom 4. Januar 2006 nach einer detaillierteren Darstellung des rechtserheblichen Sachverhalts nachgekommen. Dies geschah insbesondere mittels Einforderung zusätzlicher Informationen beim ersuchenden Staat Russland und der Auswertung von in Russland ergangenen Gerichtsurteilen. Der von der Bundesanwaltschaft betriebene Aufwand für ihre neuen Schlussverfügungen war und ist der Komplexität und Bedeutung des Falles Yukos angemessen.</p><p>Sowohl Vorgehen als auch Aufwand der Bundesanwaltschaft für das Erstellen der neuen Schlussverfügungen liegen im Rahmen und im Einklang mit den gesetzlichen und staatsvertraglichen Verpflichtungen zur Rechtshilfe. Gemäss Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) und dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen leisten die Staaten einander grundsätzlich unentgeltlich Rechtshilfe. Dieser Grundsatz findet auch im Verfahren Yukos Anwendung. Da der Grundsatz der Unentgeltlichkeit auf Gegenseitigkeit beruht, kann die Schweiz bei eigenen Ersuchen an Russland ebenfalls unentgeltliche Rechtshilfe erwirken.</p><p>Da die Bundesanwaltschaft keinen über die gesetzlichen und staatsvertraglichen Pflichten hinausgehenden Aufwand betrieben hat, sind dadurch auch keine Kosten angefallen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Bundesanwaltschaft hat für die neuen Schlussverfügungen in der Yukos-Angelegenheit eingehende finanzielle Analysen gemacht, die weit über das Übliche gehen und wohl in der Rechtspflegegeschichte erstmalig sind. Es sind mehrere Hundert Arbeitsstunden von qualifiziertem Personal (Finanzanalysten, Staatsanwälte) darin verwendet worden. Angesichts der Tatsache, dass die Kosten der Rechtshilfe grundsätzlich von der Schweiz getragen werden, ist eine solche Vorgehensweise fragwürdig. Sie ist umso zweifelhafter, als die ergangenen Schlussverfügungen keineswegs die Bearbeitungskosten auf den ersuchenden Staat abwälzen. Schliesslich wäre es gemäss konstanter Rechtsprechung die Aufgabe des ersuchenden Staates, Rechtshilfegesuche zu begründen und akzeptabel zu machen. Es ist nicht die Aufgabe der Bundesanwaltschaft, die Arbeit des ersuchenden Staates aktiv zu vervollständigen und zu verbessern, damit Rechtshilfe gewährt werden kann.</p><p>1. Will es sich die Schweiz leisten, Dienstleistungen zugunsten des ersuchenden Staates zu erbringen, die weit über die rechtshilfevertragliche Pflicht hinausgehen?</p><p>2. Werden die Kosten für solche über die Verpflichtungen hinausgehenden Abklärungen dem ersuchenden Staat in Rechnung gestellt?</p><p>3. Wenn nein, wie kann sichergestellt werden, dass künftig keine derartigen Kosten zulasten unseres Landes verursacht werden?</p>
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