Personen mit psychischen Defekten dürfen keine Motorfahrzeuge lenken
- ShortId
-
07.3256
- Id
-
20073256
- Updated
-
28.07.2023 13:01
- Language
-
de
- Title
-
Personen mit psychischen Defekten dürfen keine Motorfahrzeuge lenken
- AdditionalIndexing
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48;28;Motorfahrzeug;geistig Behinderte/r;Führerschein;Invalidität;Sicherheit im Strassenverkehr;psychische Krankheit
- 1
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- L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
- L04K18020401, Führerschein
- L04K01050107, psychische Krankheit
- L04K18030101, Motorfahrzeug
- L05K0104020102, geistig Behinderte/r
- L05K0104010302, Invalidität
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In letzter Zeit lassen sich zahlreiche Personen aus psychischen Gründen von bürgerlichen Pflichten dispensieren (Militärdienst, Zivilschutz, Feuerwehr). Ebenso scheiden viele Menschen im Erwerbsalter aus psychischen Gründen vorzeitig aus dem Erwerbsleben aus oder lassen sich darin gar nicht integrieren. Sie bestreiten ihren Lebensunterhalt aus Arbeitslosengeldern, Fürsorgeleistungen oder IV-Renten. Aus medizinischen Gründen wird in Fällen schwerer Beeinträchtigung die Fähigkeit zum Führen eines Motorfahrzeuges abgesprochen.</p><p>In leichteren Fällen wird oftmals von einem Entzug des Führerausweises Abstand genommen. Nun sind die Anforderungen z. B. an ältere Personen und Jugendliche zur Fahrtauglichkeit strenger angesetzt worden; die Herausforderungen des gesteigerten Verkehrsaufkommens setzen neue Massstäbe an das Leistungsvermögen der Lenkerinnen und Lenker.</p><p>Wer aus psychischen Gründen von den bürgerlichen Pflichten bzw. vom Arbeitsprozess dispensiert werden muss, kann aus Sicherheitsgründen nicht zum Führen eines Motorfahrzeuges, einer Aktivität mit nachweislich hohem Gefahrenpotenzial, zugelassen werden, weil dadurch ein unverantwortbares, unkontrollierbares Risiko gesetzt wird.</p>
- <p>Einem Fahrzeugführer, der nicht fähig ist, ohne Gefährdung anderer am motorisierten Strassenverkehr teilzunehmen, muss laut Strassenverkehrsgesetz der Führerausweis entzogen werden. Der Bundesrat setzt sich dafür ein, dass dieser Vorschrift Nachachtung verschafft wird.</p><p>Wenn allerdings eine Person wegen einer psychischen Krankheit eine IV-Rente bezieht, ist sie zwar wegen ihrer Krankheit ganz oder teilweise erwerbsunfähig; das heisst aber nicht, dass sie auch ein gefährlicher Verkehrsteilnehmer oder eine gefährliche Verkehrsteilnehmerin ist. Hinzu kommt, dass nicht alle psychisch kranken Menschen eine IV-Rente beziehen.</p><p>Das geltende Recht bietet bereits zweckmässige Instrumente, um Menschen zu erfassen, die aus psychischen Gründen nicht in der Lage sind, ein Motorfahrzeug sicher zu lenken. Dies soll aber eine Optimierung nicht ausschliessen. Denkbar wäre eine Regelung, welche gewährleisten würde, dass die Zulassungsbehörden von der Auszahlung einer IV-Rente Kenntnis erhielten. Somit wären sie in der Lage, die betreffende Person zu einer Fahreignungsuntersuchung aufzubieten. Das Untersuchungsergebnis gäbe dann Aufschluss darüber, ob die Person noch fahrgeeignet ist oder nicht. Der Bundesrat hat daher bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Bortoluzzi 05.3896, "Führerausweis. Neuregelung des vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchs", in Aussicht gestellt, zu prüfen, ob beispielsweise die Privat- und Sozialversicherer ein entsprechendes Melderecht erhalten sollten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, folgende Massnahme in die Wege zu leiten: Personen, die aus psychischen Gründen von bürgerlichen Pflichten (Militärdienst, Zivilschutz, Feuerwehr) dispensiert werden müssen, sowie Personen im Erwerbsalter, die aus psychischen Gründen vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden oder sich darin nicht integrieren lassen, müssen vom Führen eines Motorfahrzeuges ausgeschlossen werden.</p>
- Personen mit psychischen Defekten dürfen keine Motorfahrzeuge lenken
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In letzter Zeit lassen sich zahlreiche Personen aus psychischen Gründen von bürgerlichen Pflichten dispensieren (Militärdienst, Zivilschutz, Feuerwehr). Ebenso scheiden viele Menschen im Erwerbsalter aus psychischen Gründen vorzeitig aus dem Erwerbsleben aus oder lassen sich darin gar nicht integrieren. Sie bestreiten ihren Lebensunterhalt aus Arbeitslosengeldern, Fürsorgeleistungen oder IV-Renten. Aus medizinischen Gründen wird in Fällen schwerer Beeinträchtigung die Fähigkeit zum Führen eines Motorfahrzeuges abgesprochen.</p><p>In leichteren Fällen wird oftmals von einem Entzug des Führerausweises Abstand genommen. Nun sind die Anforderungen z. B. an ältere Personen und Jugendliche zur Fahrtauglichkeit strenger angesetzt worden; die Herausforderungen des gesteigerten Verkehrsaufkommens setzen neue Massstäbe an das Leistungsvermögen der Lenkerinnen und Lenker.</p><p>Wer aus psychischen Gründen von den bürgerlichen Pflichten bzw. vom Arbeitsprozess dispensiert werden muss, kann aus Sicherheitsgründen nicht zum Führen eines Motorfahrzeuges, einer Aktivität mit nachweislich hohem Gefahrenpotenzial, zugelassen werden, weil dadurch ein unverantwortbares, unkontrollierbares Risiko gesetzt wird.</p>
- <p>Einem Fahrzeugführer, der nicht fähig ist, ohne Gefährdung anderer am motorisierten Strassenverkehr teilzunehmen, muss laut Strassenverkehrsgesetz der Führerausweis entzogen werden. Der Bundesrat setzt sich dafür ein, dass dieser Vorschrift Nachachtung verschafft wird.</p><p>Wenn allerdings eine Person wegen einer psychischen Krankheit eine IV-Rente bezieht, ist sie zwar wegen ihrer Krankheit ganz oder teilweise erwerbsunfähig; das heisst aber nicht, dass sie auch ein gefährlicher Verkehrsteilnehmer oder eine gefährliche Verkehrsteilnehmerin ist. Hinzu kommt, dass nicht alle psychisch kranken Menschen eine IV-Rente beziehen.</p><p>Das geltende Recht bietet bereits zweckmässige Instrumente, um Menschen zu erfassen, die aus psychischen Gründen nicht in der Lage sind, ein Motorfahrzeug sicher zu lenken. Dies soll aber eine Optimierung nicht ausschliessen. Denkbar wäre eine Regelung, welche gewährleisten würde, dass die Zulassungsbehörden von der Auszahlung einer IV-Rente Kenntnis erhielten. Somit wären sie in der Lage, die betreffende Person zu einer Fahreignungsuntersuchung aufzubieten. Das Untersuchungsergebnis gäbe dann Aufschluss darüber, ob die Person noch fahrgeeignet ist oder nicht. Der Bundesrat hat daher bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Bortoluzzi 05.3896, "Führerausweis. Neuregelung des vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchs", in Aussicht gestellt, zu prüfen, ob beispielsweise die Privat- und Sozialversicherer ein entsprechendes Melderecht erhalten sollten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, folgende Massnahme in die Wege zu leiten: Personen, die aus psychischen Gründen von bürgerlichen Pflichten (Militärdienst, Zivilschutz, Feuerwehr) dispensiert werden müssen, sowie Personen im Erwerbsalter, die aus psychischen Gründen vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden oder sich darin nicht integrieren lassen, müssen vom Führen eines Motorfahrzeuges ausgeschlossen werden.</p>
- Personen mit psychischen Defekten dürfen keine Motorfahrzeuge lenken
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