Sanktionen gegen Sozial- und Lohndumping gegenüber entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

ShortId
07.3258
Id
20073258
Updated
27.07.2023 21:29
Language
de
Title
Sanktionen gegen Sozial- und Lohndumping gegenüber entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
AdditionalIndexing
15;Lohndumping;entsandte/r Arbeitnehmer/in;Kontrolle;Gewerbeaufsicht;Strafe;Arbeitsrecht
1
  • L05K0702020108, entsandte/r Arbeitnehmer/in
  • L05K0702010303, Lohndumping
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
  • L05K0702040204, Gewerbeaufsicht
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L03K050101, Strafe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In Erfüllung eines Postulats der nationalrätlichen Spezialkommission Personenfreizügigkeit vom 6. Dezember 2004 wurden als eine der wichtigsten flankierenden Massnahmen Sanktionen gegen Lohn- und Sozialdumping eingeführt, denn ein solches Dumping vonseiten gewisser ausländischer Unternehmen und die Verletzung der Gesamtarbeitsverträge war zu erwarten. Der Bundesrat verabschiedete am 6. Juli 2006 einen ersten Bericht über die Wirksamkeit der Sanktionen gegen Lohn- und Sozialdumping. Er schreibt darin, dass er noch nicht über alle Informationen der Kantone verfügt, zeichnet aber "ein mehrheitlich positives Bild". Die Situation ist aber von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich. Im Moment stellen die Inspektorinnen und Inspektoren in gewissen Gegenden häufige Verstösse gegen die gesetzlichen Bestimmungen fest (Bestimmungen des Ausländer- und Arbeitsrechtes sowie zu den Gesamtarbeitsverträgen). Kürzlich erst hat der Walliser Grosse Rat seine Besorgnis darüber ausgedrückt und die Frage gestellt, ob nicht schärfere Sanktionen ergriffen werden könnten, zum Beispiel das Verbot, Arbeiten zu bezahlen, die von fehlbaren Unternehmen ausgeführt wurden. Eine solche Massnahme ist sicherlich aus rechtlicher Sicht diskutabel, sie wirft aber sofort die Frage auf, wie es denn in Fällen, in denen Unternehmen unrechtmässig aus einem Markt verdrängt werden oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Opfer von Lohn- und Sozialdumping werden, mit anderen ähnlich einschneidenden Massnahmen steht wie der Einziehung von Vermögenswerten (Art. 70 StGB) oder der Verwendung von eingezogenen Vermögenswerten zugunsten des Geschädigten (Art. 73 StGB), ganz zu schweigen vom Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, das für solche Fälle doch einen gewissen Schutz bieten sollte.</p>
  • <p>1. Der Bund hat gestützt auf Artikel 7a des Entsendegesetzes (EntsG) in Verbindung mit Artikel 16a ff. der Entsendeverordnung (EntsV) mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abgeschlossen, welche den Umfang und den Inhalt der Inspektionstätigkeit der Kantone im Bereich der flankierenden Massnahmen festlegen. Die Vereinbarungen regeln auch die finanzielle Abgeltung der Inspektionstätigkeit durch den Bund sowie die Berichterstattung der Kantone (Art. 16b Abs. 2 Bst. e EntsV). Die Berichtsperiode umfasst das erste Jahr ab Inkrafttreten der Leistungsvereinbarungen (d. h. 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007). Aus verfahrensökonomischen Gründen wurde diese Rechenschaftspflicht mit der jährlichen Berichterstattung der tripartiten Kommissionen gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe k der Entsendeverordnung zusammengelegt, sodass für die Zeitspanne vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2007 eine umfassende Untersuchung vorliegen wird. Deren Publikation ist im September 2007 vorgesehen. Zur Berichterstattung aufgerufen werden auch die paritätischen Kommissionen. Dieser Bericht wird eine Übersicht über die Häufigkeit der Lohnunterbietungen ermöglichen.</p><p>Am 1. Juni 2007 erscheint der durch Seco, BFM und BFS verfasste 3. Bericht des Observatoriums zum Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU. Dieser wird ebenfalls gewisse Hinweise zur Kontrolltätigkeit der Kantone beinhalten, die sich auf die Jahresberichte der kantonalen tripartiten Kommissionen abstützen.</p><p>2. Die Kantone wurden im Rahmen der Berichterstattung aufgefordert, sich auch gezielt über die Wirksamkeit der Sanktionen zu äussern. Der Bundesrat geht davon aus, dass anhand der gelieferten Resultate die Frage einer allfälligen Verstärkung der Sanktionen geklärt werden kann. </p><p>3. In Artikel 12 Absatz 4 der Entsendeverordnung wird auf den altrechtlichen Artikel 59 StGB verwiesen, der gemäss dem revidierten, seit 1. Januar 2007 geltenden allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs den heutigen Artikeln 70-72 StGB entspricht. Nicht erfasst vom Verweis ist Artikel 73 StGB, der dem altrechtlichen Artikel 60 StGB entspricht. Artikel 73 StGB (Verwendung zugunsten des Geschädigten) kommt nicht zum Tragen. </p><p>Der Allgemeine Teil des StGB beansprucht im Nebenstrafrecht nur subsidiär Geltung (Art. 333 Abs. 1 StGB).</p><p>Gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stellt die Nichteinhaltung von durch Rechtsatz oder Vertrag dem Mitbewerber auferlegten Arbeitsbedingungen sowie von solchen, die berufs- oder ortüblich sind, ein unlauteres Verhalten dar. Die Strafbestimmung des Artikels 23 UWG verweist jedoch nicht auf Artikel 7 UWG und ist daher nicht anwendbar.</p><p>4. Auch in diesem Zusammenhang ist auf den im Herbst erscheinenden Vollzugsbericht zu verweisen. Dieser Bericht wird auch als Grundlage für die Verhandlungen über die Anpassungen der Leistungsvereinbarungen für das Jahr 2008 dienen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis von überdurchschnittlich häufigen Fällen von Sozial- und Lohndumping gegenüber entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in gewissen Kantonen?</p><p>2. Wird er im Zusammenhang mit dem für die zweite Hälfte des Jahres 2007 angekündigten Zusatzbericht entscheiden können, ob die Sanktionen verstärkt werden müssen, oder kann er dann zumindest eine ausführliche Liste der geltenden rechtlichen Mittel vorlegen?</p><p>3. Ist er insbesondere der Auffassung, dass die Artikel 70 StGB (Einziehung von Vermögenswerten) und 73 StGB (Verwendung zugunsten des Geschädigten) sowie die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb anwendbar sind, oder braucht es zusätzlich gesetzgeberische Arbeiten, damit diese Bestimmungen anwendbar werden?</p><p>4. Wäre es nicht angebracht, zumindest in gewissen Kantonen die Kontrollen zu verstärken und die Zahl der Inspektorinnen und Inspektoren zu erhöhen?</p>
  • Sanktionen gegen Sozial- und Lohndumping gegenüber entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In Erfüllung eines Postulats der nationalrätlichen Spezialkommission Personenfreizügigkeit vom 6. Dezember 2004 wurden als eine der wichtigsten flankierenden Massnahmen Sanktionen gegen Lohn- und Sozialdumping eingeführt, denn ein solches Dumping vonseiten gewisser ausländischer Unternehmen und die Verletzung der Gesamtarbeitsverträge war zu erwarten. Der Bundesrat verabschiedete am 6. Juli 2006 einen ersten Bericht über die Wirksamkeit der Sanktionen gegen Lohn- und Sozialdumping. Er schreibt darin, dass er noch nicht über alle Informationen der Kantone verfügt, zeichnet aber "ein mehrheitlich positives Bild". Die Situation ist aber von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich. Im Moment stellen die Inspektorinnen und Inspektoren in gewissen Gegenden häufige Verstösse gegen die gesetzlichen Bestimmungen fest (Bestimmungen des Ausländer- und Arbeitsrechtes sowie zu den Gesamtarbeitsverträgen). Kürzlich erst hat der Walliser Grosse Rat seine Besorgnis darüber ausgedrückt und die Frage gestellt, ob nicht schärfere Sanktionen ergriffen werden könnten, zum Beispiel das Verbot, Arbeiten zu bezahlen, die von fehlbaren Unternehmen ausgeführt wurden. Eine solche Massnahme ist sicherlich aus rechtlicher Sicht diskutabel, sie wirft aber sofort die Frage auf, wie es denn in Fällen, in denen Unternehmen unrechtmässig aus einem Markt verdrängt werden oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Opfer von Lohn- und Sozialdumping werden, mit anderen ähnlich einschneidenden Massnahmen steht wie der Einziehung von Vermögenswerten (Art. 70 StGB) oder der Verwendung von eingezogenen Vermögenswerten zugunsten des Geschädigten (Art. 73 StGB), ganz zu schweigen vom Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, das für solche Fälle doch einen gewissen Schutz bieten sollte.</p>
    • <p>1. Der Bund hat gestützt auf Artikel 7a des Entsendegesetzes (EntsG) in Verbindung mit Artikel 16a ff. der Entsendeverordnung (EntsV) mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abgeschlossen, welche den Umfang und den Inhalt der Inspektionstätigkeit der Kantone im Bereich der flankierenden Massnahmen festlegen. Die Vereinbarungen regeln auch die finanzielle Abgeltung der Inspektionstätigkeit durch den Bund sowie die Berichterstattung der Kantone (Art. 16b Abs. 2 Bst. e EntsV). Die Berichtsperiode umfasst das erste Jahr ab Inkrafttreten der Leistungsvereinbarungen (d. h. 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007). Aus verfahrensökonomischen Gründen wurde diese Rechenschaftspflicht mit der jährlichen Berichterstattung der tripartiten Kommissionen gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe k der Entsendeverordnung zusammengelegt, sodass für die Zeitspanne vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2007 eine umfassende Untersuchung vorliegen wird. Deren Publikation ist im September 2007 vorgesehen. Zur Berichterstattung aufgerufen werden auch die paritätischen Kommissionen. Dieser Bericht wird eine Übersicht über die Häufigkeit der Lohnunterbietungen ermöglichen.</p><p>Am 1. Juni 2007 erscheint der durch Seco, BFM und BFS verfasste 3. Bericht des Observatoriums zum Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU. Dieser wird ebenfalls gewisse Hinweise zur Kontrolltätigkeit der Kantone beinhalten, die sich auf die Jahresberichte der kantonalen tripartiten Kommissionen abstützen.</p><p>2. Die Kantone wurden im Rahmen der Berichterstattung aufgefordert, sich auch gezielt über die Wirksamkeit der Sanktionen zu äussern. Der Bundesrat geht davon aus, dass anhand der gelieferten Resultate die Frage einer allfälligen Verstärkung der Sanktionen geklärt werden kann. </p><p>3. In Artikel 12 Absatz 4 der Entsendeverordnung wird auf den altrechtlichen Artikel 59 StGB verwiesen, der gemäss dem revidierten, seit 1. Januar 2007 geltenden allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs den heutigen Artikeln 70-72 StGB entspricht. Nicht erfasst vom Verweis ist Artikel 73 StGB, der dem altrechtlichen Artikel 60 StGB entspricht. Artikel 73 StGB (Verwendung zugunsten des Geschädigten) kommt nicht zum Tragen. </p><p>Der Allgemeine Teil des StGB beansprucht im Nebenstrafrecht nur subsidiär Geltung (Art. 333 Abs. 1 StGB).</p><p>Gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stellt die Nichteinhaltung von durch Rechtsatz oder Vertrag dem Mitbewerber auferlegten Arbeitsbedingungen sowie von solchen, die berufs- oder ortüblich sind, ein unlauteres Verhalten dar. Die Strafbestimmung des Artikels 23 UWG verweist jedoch nicht auf Artikel 7 UWG und ist daher nicht anwendbar.</p><p>4. Auch in diesem Zusammenhang ist auf den im Herbst erscheinenden Vollzugsbericht zu verweisen. Dieser Bericht wird auch als Grundlage für die Verhandlungen über die Anpassungen der Leistungsvereinbarungen für das Jahr 2008 dienen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis von überdurchschnittlich häufigen Fällen von Sozial- und Lohndumping gegenüber entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in gewissen Kantonen?</p><p>2. Wird er im Zusammenhang mit dem für die zweite Hälfte des Jahres 2007 angekündigten Zusatzbericht entscheiden können, ob die Sanktionen verstärkt werden müssen, oder kann er dann zumindest eine ausführliche Liste der geltenden rechtlichen Mittel vorlegen?</p><p>3. Ist er insbesondere der Auffassung, dass die Artikel 70 StGB (Einziehung von Vermögenswerten) und 73 StGB (Verwendung zugunsten des Geschädigten) sowie die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb anwendbar sind, oder braucht es zusätzlich gesetzgeberische Arbeiten, damit diese Bestimmungen anwendbar werden?</p><p>4. Wäre es nicht angebracht, zumindest in gewissen Kantonen die Kontrollen zu verstärken und die Zahl der Inspektorinnen und Inspektoren zu erhöhen?</p>
    • Sanktionen gegen Sozial- und Lohndumping gegenüber entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

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