Eingliederungen von IV-Bezügerinnen und -Bezügern. Zahlen

ShortId
07.3260
Id
20073260
Updated
28.07.2023 11:02
Language
de
Title
Eingliederungen von IV-Bezügerinnen und -Bezügern. Zahlen
AdditionalIndexing
28;15;behinderte/r Arbeitnehmer/in;Evaluation;geschützter Arbeitsplatz;IV-Rentner/in;Statistik;berufliche Wiedereingliederung
1
  • L05K0702020105, behinderte/r Arbeitnehmer/in
  • L05K0702030310, geschützter Arbeitsplatz
  • L05K0104020103, IV-Rentner/in
  • L03K020218, Statistik
  • L06K070203030501, berufliche Wiedereingliederung
  • L04K08020302, Evaluation
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In Zusammenhang mit der Diskussion um die 5. IVG-Revision wurde deutlich, dass es keine konkreten Zahlen gibt, wie viele Personen, die Leistungen von der Invalidenversicherung beanspruchen, entweder noch im Arbeitsmarkt beschäftigt sind oder wieder eingegliedert werden können. Um die Wirkung der Bemühungen der Invalidenversicherung überprüfen zu können, ist es notwendig, genaue Zahlen zu haben. Damit eine Wirkungskontrolle durchgeführt werden kann, ist es unerlässlich, diese Zahlen regelmässig zu erheben.</p><p>Zusätzlich zu den genauen Zahlen können die Erhebungen bei den Arbeitgebenden dazu dienen, sie für das Anliegen der Eingliederung zu sensibilisieren.</p>
  • <p>Das Postulat hat zum Ziel, eine bessere Datengrundlage bezüglich der Anzahl von Bezügerinnen und Bezügern von IV-Leistungen zu erhalten, die im Arbeitsmarkt beschäftigt sind. Der Bundesrat beurteilt die hierfür vorgeschlagene Erhebung jedoch als nicht zielführend.</p><p>1.a Arbeitgeber verfügen nicht zwangsläufig über Informationen betreffend eine Invalidität ihrer Angestellten. So kann z. B. die Bezügerin einer halben IV-Rente ohne Weiteres mit einem 50-Prozent-Teilzeitpensum angestellt sein, ohne dass ihr Arbeitgeber weiss, dass sie eine IV-Rente bezieht. Indirekt würde damit der vorliegende Vorschlag Arbeitnehmende zwingen, ihren Status als Bezügerinnen bzw. Bezüger von IV-Leistungen gegenüber dem Arbeitgeber offenzulegen, was mit dem Datenschutz nicht vereinbar ist und eventuell ihre Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt unnötig einschränken würde. Des Weitern ist daran zu erinnern, dass es Arbeitnehmende mit Leistungseinschränkungen gibt, die über eine Anstellung verfügen, ohne dass sie IV-Leistungen beziehen. Diese Kategorie würde mit dem vorgeschlagenen Vorgehen nicht erfasst.</p><p>1.b Eine Erhebung bei den Arbeitgebern wäre grundsätzlich denkbar. Von Bedeutung ist jedoch die Frage, was als "Platzierung" zu werten ist. Aus der Begründung des Postulates ergibt sich, dass mit den Angaben über die Platzierungen die Eingliederungswirksamkeit der Invalidenversicherung überprüft werden soll. Ein abgeschlossener Arbeitsvertrag könnte als Erfolg gewertet werden. Offen bleibt jedoch, ab wann auch von einer nachhaltigen Eingliederung gesprochen werden kann. Dies ist z. B. dann nicht der Fall, wenn zwar ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, aber bereits in der Probezeit die Kündigung erfolgt. Die Beantwortung der Frage, wann eine Eingliederung erfolgreich bzw. wirksam war, muss somit verschiedene Aspekte berücksichtigen.</p><p>Obwohl heute bereits gewisse Daten bezüglich der Eingliederung von Menschen mit Behinderung bestehen, sind diese aktuell zu wenig systematisch und deswegen nicht aussagekräftig genug. Der Bundesrat lehnt zwar das im Postulat vorgeschlagene Vorgehen ab, ist aber zugleich der Meinung, dass die Frage nach der Überprüfung der Wirksamkeit der Eingliederungsmassnahmen begründet ist. Aus diesem Grund bildet die Evaluation der neuen gesetzlichen Bestimmungen der 4. und 5. IV-Revision einen wichtigen Bestandteil des mehrjährigen Forschungsprogrammes (FoP-IV), welches Mitte 2006 mit verschiedenen Themenschwerpunkten begonnen worden ist. Die Wirksamkeit der Arbeitsvermittlung bildet Gegenstand einer Untersuchung in der zweiten Hälfte des Jahres 2007. Erste Ergebnisse sind Ende Jahr zu erwarten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Erhebung zu veranlassen:</p><p>1. Die AHV-Ausgleichskassen erheben mindestens einmal jährlich bei allen beitragspflichtigen privaten und öffentlichen Arbeitgebern:</p><p>a. die Anzahl der Arbeitnehmenden, die eine Invalidenrente beziehen; und</p><p>b. die Anzahl der Arbeitnehmenden, die von der Versicherung im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme platziert worden sind.</p><p>2. Die Daten werden von den AHV-Ausgleichskassen den IV-Stellen zur Verfügung gestellt. Sie werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen ausgewertet und in anonymisierter Form veröffentlicht.</p>
  • Eingliederungen von IV-Bezügerinnen und -Bezügern. Zahlen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In Zusammenhang mit der Diskussion um die 5. IVG-Revision wurde deutlich, dass es keine konkreten Zahlen gibt, wie viele Personen, die Leistungen von der Invalidenversicherung beanspruchen, entweder noch im Arbeitsmarkt beschäftigt sind oder wieder eingegliedert werden können. Um die Wirkung der Bemühungen der Invalidenversicherung überprüfen zu können, ist es notwendig, genaue Zahlen zu haben. Damit eine Wirkungskontrolle durchgeführt werden kann, ist es unerlässlich, diese Zahlen regelmässig zu erheben.</p><p>Zusätzlich zu den genauen Zahlen können die Erhebungen bei den Arbeitgebenden dazu dienen, sie für das Anliegen der Eingliederung zu sensibilisieren.</p>
    • <p>Das Postulat hat zum Ziel, eine bessere Datengrundlage bezüglich der Anzahl von Bezügerinnen und Bezügern von IV-Leistungen zu erhalten, die im Arbeitsmarkt beschäftigt sind. Der Bundesrat beurteilt die hierfür vorgeschlagene Erhebung jedoch als nicht zielführend.</p><p>1.a Arbeitgeber verfügen nicht zwangsläufig über Informationen betreffend eine Invalidität ihrer Angestellten. So kann z. B. die Bezügerin einer halben IV-Rente ohne Weiteres mit einem 50-Prozent-Teilzeitpensum angestellt sein, ohne dass ihr Arbeitgeber weiss, dass sie eine IV-Rente bezieht. Indirekt würde damit der vorliegende Vorschlag Arbeitnehmende zwingen, ihren Status als Bezügerinnen bzw. Bezüger von IV-Leistungen gegenüber dem Arbeitgeber offenzulegen, was mit dem Datenschutz nicht vereinbar ist und eventuell ihre Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt unnötig einschränken würde. Des Weitern ist daran zu erinnern, dass es Arbeitnehmende mit Leistungseinschränkungen gibt, die über eine Anstellung verfügen, ohne dass sie IV-Leistungen beziehen. Diese Kategorie würde mit dem vorgeschlagenen Vorgehen nicht erfasst.</p><p>1.b Eine Erhebung bei den Arbeitgebern wäre grundsätzlich denkbar. Von Bedeutung ist jedoch die Frage, was als "Platzierung" zu werten ist. Aus der Begründung des Postulates ergibt sich, dass mit den Angaben über die Platzierungen die Eingliederungswirksamkeit der Invalidenversicherung überprüft werden soll. Ein abgeschlossener Arbeitsvertrag könnte als Erfolg gewertet werden. Offen bleibt jedoch, ab wann auch von einer nachhaltigen Eingliederung gesprochen werden kann. Dies ist z. B. dann nicht der Fall, wenn zwar ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, aber bereits in der Probezeit die Kündigung erfolgt. Die Beantwortung der Frage, wann eine Eingliederung erfolgreich bzw. wirksam war, muss somit verschiedene Aspekte berücksichtigen.</p><p>Obwohl heute bereits gewisse Daten bezüglich der Eingliederung von Menschen mit Behinderung bestehen, sind diese aktuell zu wenig systematisch und deswegen nicht aussagekräftig genug. Der Bundesrat lehnt zwar das im Postulat vorgeschlagene Vorgehen ab, ist aber zugleich der Meinung, dass die Frage nach der Überprüfung der Wirksamkeit der Eingliederungsmassnahmen begründet ist. Aus diesem Grund bildet die Evaluation der neuen gesetzlichen Bestimmungen der 4. und 5. IV-Revision einen wichtigen Bestandteil des mehrjährigen Forschungsprogrammes (FoP-IV), welches Mitte 2006 mit verschiedenen Themenschwerpunkten begonnen worden ist. Die Wirksamkeit der Arbeitsvermittlung bildet Gegenstand einer Untersuchung in der zweiten Hälfte des Jahres 2007. Erste Ergebnisse sind Ende Jahr zu erwarten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Erhebung zu veranlassen:</p><p>1. Die AHV-Ausgleichskassen erheben mindestens einmal jährlich bei allen beitragspflichtigen privaten und öffentlichen Arbeitgebern:</p><p>a. die Anzahl der Arbeitnehmenden, die eine Invalidenrente beziehen; und</p><p>b. die Anzahl der Arbeitnehmenden, die von der Versicherung im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme platziert worden sind.</p><p>2. Die Daten werden von den AHV-Ausgleichskassen den IV-Stellen zur Verfügung gestellt. Sie werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen ausgewertet und in anonymisierter Form veröffentlicht.</p>
    • Eingliederungen von IV-Bezügerinnen und -Bezügern. Zahlen

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