Analyse der Gesetzgebung auf ihre Behindertenfreundlichkeit

ShortId
07.3262
Id
20073262
Updated
25.06.2025 00:02
Language
de
Title
Analyse der Gesetzgebung auf ihre Behindertenfreundlichkeit
AdditionalIndexing
28;Bericht;Behinderte/r;Kampf gegen die Diskriminierung;Gesetzesevaluation
1
  • L04K01040201, Behinderte/r
  • L04K08070301, Gesetzesevaluation
  • L03K020206, Bericht
  • L03K050204, Kampf gegen die Diskriminierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die im Dezember 2006 von der Uno-Generalversammlung verabschiedete Charta über die Rechte von behinderten Personen verpflichtet die Signatarstaaten, gesetzliche Barrieren, welche die Wahrnehmung der Menschenrechte durch Behinderte erschweren, zu beseitigen und stattdessen in der Gesetzgebung die Selbstbestimmung und Chancengleichheit dieser Personen zu fördern (vgl. insbesondere Art. 4 Ziff. 1 Buchstaben b und c der Charta). Hierzulande fehlt eine Standortbestimmung zu dieser Frage. Es geht darum, in einem Diskriminierungsbericht aufzuzeigen, welche gesetzlichen Bestimmungen (auf Gesetzes- und Verordnungsstufe) geeignet sind, die Integration, Chancengleichheit und Selbstbestimmung behinderter Personen in allen Lebensbereichen, besonders aber im Erwerbsleben, in Aus- und Weiterbildung, im Wohnbereich (selbstbestimmtes Leben), in der Kommunikation und im Verkehr, zu fördern und welche sich benachteiligend und ausgrenzend auswirken. Diese Standortbestimmung hat sich auf das Bundesrecht zu konzentrieren, aber auch ausgewählte kantonale Regelungen sind zu untersuchen. Die gesetzliche Grundlage des verlangten Diskriminierungsberichtes findet sich in Artikel 18 Absatz 1 und 3 sowie Artikel 19 Buchstabe c BehiG.</p>
  • <p>Der Bundesrat erachtet es als sinnvoll, den Stand der Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes einer Prüfung zu unterziehen. Die Abklärung der Konsequenzen der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen auf die Rechtsordnung von Bund und Kantonen wird eine erste Standortbestimmung ermöglichen (vgl. 06.3820 Motion Bruderer, Uno-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Ratifikation). Um dem gesetzlichen Auftrag zur Evaluation des Behindertengleichstellungsgesetzes umfassend nachzukommen (Artikel 18 Absatz 3 Behindertengleichstellungsgesetz), wird das Eidgenössische Departement des Innern EDI (Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, EBGB) dem Bundesrat zudem bis Anfang 2009 einen Bericht zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen vorlegen. Gegenstand dieses Berichtes wird auch der Einfluss der Gesetzgebung auf die Gleichstellung und die Frage nach einem gesetzgeberischen Handlungsbedarf sein. Dieser Bericht, der dem Parlament übergeben werden soll, wird die geforderte Standortbestimmung erlauben.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht aufzuzeigen, welche bundesrechtlichen und ausgewählten kantonalen Bestimmungen die Integration, Chancengleichheit und Selbstbestimmung behinderter Personen fördern oder erleichtern und welche sie behindern und erschweren.</p>
  • Analyse der Gesetzgebung auf ihre Behindertenfreundlichkeit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die im Dezember 2006 von der Uno-Generalversammlung verabschiedete Charta über die Rechte von behinderten Personen verpflichtet die Signatarstaaten, gesetzliche Barrieren, welche die Wahrnehmung der Menschenrechte durch Behinderte erschweren, zu beseitigen und stattdessen in der Gesetzgebung die Selbstbestimmung und Chancengleichheit dieser Personen zu fördern (vgl. insbesondere Art. 4 Ziff. 1 Buchstaben b und c der Charta). Hierzulande fehlt eine Standortbestimmung zu dieser Frage. Es geht darum, in einem Diskriminierungsbericht aufzuzeigen, welche gesetzlichen Bestimmungen (auf Gesetzes- und Verordnungsstufe) geeignet sind, die Integration, Chancengleichheit und Selbstbestimmung behinderter Personen in allen Lebensbereichen, besonders aber im Erwerbsleben, in Aus- und Weiterbildung, im Wohnbereich (selbstbestimmtes Leben), in der Kommunikation und im Verkehr, zu fördern und welche sich benachteiligend und ausgrenzend auswirken. Diese Standortbestimmung hat sich auf das Bundesrecht zu konzentrieren, aber auch ausgewählte kantonale Regelungen sind zu untersuchen. Die gesetzliche Grundlage des verlangten Diskriminierungsberichtes findet sich in Artikel 18 Absatz 1 und 3 sowie Artikel 19 Buchstabe c BehiG.</p>
    • <p>Der Bundesrat erachtet es als sinnvoll, den Stand der Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes einer Prüfung zu unterziehen. Die Abklärung der Konsequenzen der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen auf die Rechtsordnung von Bund und Kantonen wird eine erste Standortbestimmung ermöglichen (vgl. 06.3820 Motion Bruderer, Uno-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Ratifikation). Um dem gesetzlichen Auftrag zur Evaluation des Behindertengleichstellungsgesetzes umfassend nachzukommen (Artikel 18 Absatz 3 Behindertengleichstellungsgesetz), wird das Eidgenössische Departement des Innern EDI (Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, EBGB) dem Bundesrat zudem bis Anfang 2009 einen Bericht zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen vorlegen. Gegenstand dieses Berichtes wird auch der Einfluss der Gesetzgebung auf die Gleichstellung und die Frage nach einem gesetzgeberischen Handlungsbedarf sein. Dieser Bericht, der dem Parlament übergeben werden soll, wird die geforderte Standortbestimmung erlauben.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht aufzuzeigen, welche bundesrechtlichen und ausgewählten kantonalen Bestimmungen die Integration, Chancengleichheit und Selbstbestimmung behinderter Personen fördern oder erleichtern und welche sie behindern und erschweren.</p>
    • Analyse der Gesetzgebung auf ihre Behindertenfreundlichkeit

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