Rechtsschutz für Anbieter militärischer Güter im Beschaffungsverfahren
- ShortId
-
07.3268
- Id
-
20073268
- Updated
-
28.07.2023 09:34
- Language
-
de
- Title
-
Rechtsschutz für Anbieter militärischer Güter im Beschaffungsverfahren
- AdditionalIndexing
-
09;04;Rechtsschutz;Bewaffnung;Waffenhandel;Submissionswesen;Armeematerial
- 1
-
- L04K07010305, Submissionswesen
- L04K04020305, Armeematerial
- L03K040204, Bewaffnung
- L03K050402, Rechtsschutz
- L04K04020205, Waffenhandel
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Vergaberecht bezweckt die Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieter (Art. 1 BoeB). Gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e BoeB ist jedoch "die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee" vom Anwendungsbereich des BoeB ausgenommen.</p><p>Entscheide in solchen Vergabeverfahren ergehen nicht als Verfügungen und sind daher vom Rechtsschutz ausgeschlossen (Art. 39 VoeB). Das bedeutet, dass unterlegene Anbieter Verfahrensmängel im Beschaffungsverfahren bei keiner Instanz rügen können. Das wiederum öffnet Tür und Tor für willkürliche Vergabeverfahren - so geschehen etwa beim Beschaffungsverfahren für den "leichten Transport- und Schulungshelikopter", als gegen den Schluss des Evaluationsverfahrens das Hauptgewicht für den Zuschlag von einem Transport- auf einen Schulungshelikopter verschoben wurde.</p><p>Diese Rechtsmittelbeschränkung für Beschaffungsentscheide gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e BoeB ist daher nicht nur rechtsstaatlich problematisch, sondern sie führt zu in jeder Hinsicht unkontrollierbaren Verfahren sowie zu tendenziell teureren Beschaffungen, da der Wettbewerb nicht offen spielt.</p><p>Das BoeB ist in der laufenden Revision dahingehend abzuändern, dass auch Anbieter militärischer Güter einen vergaberechtlichen Rechtsschutz geniessen. Nur so können mängelfreie Vergabeverfahren gewährleistet bzw. nötigenfalls durchgesetzt werden.</p>
- <p>Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB; SR 172.056.1) orientiert sich in Artikel 3 am übergeordneten internationalen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA; SR 0.632.231.422). Das GPA ermächtigt die Signaturstaaten in der Ausnahmebestimmung von Artikel 23 Ziffer 1, "zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in Bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder in Bezug auf für die nationale Sicherheit oder die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen Massnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachten". Das BoeB steht somit im Einklang mit dem übergeordneten internationalen Recht.</p><p>Die Rechtsmittelbeschränkung im Ausnahmebereich des geltenden BoeB ist das Resultat einer Güterabwägung; nationale Sicherheitsinteressen wurden vom Gesetzgeber bewusst höher gewichtet als kommerzielle Individualinteressen. Diese Gewichtung zugunsten essenzieller öffentlicher Sicherheitsinteressen hat sich seit Einführung des BoeB nicht geändert.</p><p>Die Totalrevision der Bundesrechtspflege hat darüber hinaus dazu geführt, dass im Nichtausnahmebereich, welcher den überwiegenden Teil öffentlicher Beschaffungen umfasst, eine zusätzliche Rechtsmittelinstanz etabliert wurde. Damit ergibt sich in Bezug auf die Rechtsmittel im Beschaffungsverfahren ein sehr ausgewogenes Bild.</p><p>Dem Beschaffungsrecht übergeordnet sind darüber hinaus die allgemeingültigen Verfassungsgrundsätze, insbesondere das Gesetzmässigkeitsprinzip, das Gleichbehandlungsgebot bzw. das Diskriminierungsverbot sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip, welche auch von den Beschaffungsstellen durchwegs zu beachten sind. Diese Verfassungsgrundsätze sind selbstverständlich gerichtlich durchsetzbar und schützen die Anbieter vor willkürlichen Vergabeverfahren.</p><p>Der Zielsetzung der Wirtschaftlichkeit gemäss Vorgaben des Finanzhaushaltgesetzes wird im Bereich der Beschaffung von militärischen Gütern mit dem hierfür vorgesehenen Einladungsverfahren Rechnung getragen (s. Art. 35 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen, VoeB; SR 172.056.11). Mit dem Einladungsverfahren brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass auch bei Beschaffungen von Kriegsmaterial ein Mindestmass an Wettbewerb herrschen soll. Im Einladungsverfahren werden daher in der Regel mindestens drei Anbieter zur Offertstellung eingeladen. Die Rechtsmittelbeschränkung gemäss BoeB führt somit nicht automatisch zu einer Einschränkung des Wettbewerbs. Es ist der zuständigen Beschaffungsstelle überdies unbenommen, im Einzelfall den Wettbewerb über das Einladungsverfahren hinaus auszuweiten und offen oder selektiv international auszuschreiben.</p><p>Im Weiteren wird der im BoeB stipulierte Ausnahmebereich restriktiv gehandhabt. Dies bedeutet, dass nicht sämtliche Beschaffungen des VBS unter BoeB 3 l e fallen, sondern zahlreiche für die Armee bestimmte Güter aus dem Nichtkriegsmaterialbereich gemäss den geltenden WTO-Regeln beschafft, d. h. international offen oder selektiv ausgeschrieben werden.</p><p>Ein internationaler Vergleich zeigt ferner, dass die Schweiz mit dem Einladungsverfahren im Ausnahmebereich wesentlich wettbewerbsfreundlicher ist als andere europäische Staaten und damit aktuelle Entwicklungen in der EU mit Einführung der heutigen Regelung bereits vorweggenommen hat.</p><p>Im Rahmen der laufenden Revisionsarbeiten BoeB/VoeB wird auch das Rechtsmittelverfahren überprüft. Es wird in diesem Zusammenhang auf die anstehende Vernehmlassung und die damit verbundene politische Diskussion verwiesen.</p><p>Abschliessend kann festgehalten werden, dass öffentliche Vergaben des Bundes regelmässig von unabhängigen Kontrollinstanzen, beispielsweise der Eidgenössischen Finanzkontrolle, der Wettbewerbskommission oder internen Finanzprüfungen, unter beschaffungsrechtlichen wie auch unter zusätzlichen Gesichtspunkten überprüft werden. Die Ergebnisse dieser Prüfberichte fliessen laufend in die Prozessabläufe der Beschaffungsinstanzen ein und haben somit nachhaltigen Effekt. Im Zusammenhang mit dem restriktiv angewendeten Ausnahmeartikel haben solche Prüfungen nie zu Beanstandungen im Sinne der Motion geführt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der laufenden Revision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB) die Rechtsmittelbeschränkung für Anbieter militärischer Güter gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e BoeB aufzuheben und diese einem vergaberechtlichen Rechtsschutz zu unterstellen.</p>
- Rechtsschutz für Anbieter militärischer Güter im Beschaffungsverfahren
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Vergaberecht bezweckt die Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieter (Art. 1 BoeB). Gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e BoeB ist jedoch "die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee" vom Anwendungsbereich des BoeB ausgenommen.</p><p>Entscheide in solchen Vergabeverfahren ergehen nicht als Verfügungen und sind daher vom Rechtsschutz ausgeschlossen (Art. 39 VoeB). Das bedeutet, dass unterlegene Anbieter Verfahrensmängel im Beschaffungsverfahren bei keiner Instanz rügen können. Das wiederum öffnet Tür und Tor für willkürliche Vergabeverfahren - so geschehen etwa beim Beschaffungsverfahren für den "leichten Transport- und Schulungshelikopter", als gegen den Schluss des Evaluationsverfahrens das Hauptgewicht für den Zuschlag von einem Transport- auf einen Schulungshelikopter verschoben wurde.</p><p>Diese Rechtsmittelbeschränkung für Beschaffungsentscheide gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e BoeB ist daher nicht nur rechtsstaatlich problematisch, sondern sie führt zu in jeder Hinsicht unkontrollierbaren Verfahren sowie zu tendenziell teureren Beschaffungen, da der Wettbewerb nicht offen spielt.</p><p>Das BoeB ist in der laufenden Revision dahingehend abzuändern, dass auch Anbieter militärischer Güter einen vergaberechtlichen Rechtsschutz geniessen. Nur so können mängelfreie Vergabeverfahren gewährleistet bzw. nötigenfalls durchgesetzt werden.</p>
- <p>Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB; SR 172.056.1) orientiert sich in Artikel 3 am übergeordneten internationalen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA; SR 0.632.231.422). Das GPA ermächtigt die Signaturstaaten in der Ausnahmebestimmung von Artikel 23 Ziffer 1, "zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in Bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder in Bezug auf für die nationale Sicherheit oder die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen Massnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachten". Das BoeB steht somit im Einklang mit dem übergeordneten internationalen Recht.</p><p>Die Rechtsmittelbeschränkung im Ausnahmebereich des geltenden BoeB ist das Resultat einer Güterabwägung; nationale Sicherheitsinteressen wurden vom Gesetzgeber bewusst höher gewichtet als kommerzielle Individualinteressen. Diese Gewichtung zugunsten essenzieller öffentlicher Sicherheitsinteressen hat sich seit Einführung des BoeB nicht geändert.</p><p>Die Totalrevision der Bundesrechtspflege hat darüber hinaus dazu geführt, dass im Nichtausnahmebereich, welcher den überwiegenden Teil öffentlicher Beschaffungen umfasst, eine zusätzliche Rechtsmittelinstanz etabliert wurde. Damit ergibt sich in Bezug auf die Rechtsmittel im Beschaffungsverfahren ein sehr ausgewogenes Bild.</p><p>Dem Beschaffungsrecht übergeordnet sind darüber hinaus die allgemeingültigen Verfassungsgrundsätze, insbesondere das Gesetzmässigkeitsprinzip, das Gleichbehandlungsgebot bzw. das Diskriminierungsverbot sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip, welche auch von den Beschaffungsstellen durchwegs zu beachten sind. Diese Verfassungsgrundsätze sind selbstverständlich gerichtlich durchsetzbar und schützen die Anbieter vor willkürlichen Vergabeverfahren.</p><p>Der Zielsetzung der Wirtschaftlichkeit gemäss Vorgaben des Finanzhaushaltgesetzes wird im Bereich der Beschaffung von militärischen Gütern mit dem hierfür vorgesehenen Einladungsverfahren Rechnung getragen (s. Art. 35 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen, VoeB; SR 172.056.11). Mit dem Einladungsverfahren brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass auch bei Beschaffungen von Kriegsmaterial ein Mindestmass an Wettbewerb herrschen soll. Im Einladungsverfahren werden daher in der Regel mindestens drei Anbieter zur Offertstellung eingeladen. Die Rechtsmittelbeschränkung gemäss BoeB führt somit nicht automatisch zu einer Einschränkung des Wettbewerbs. Es ist der zuständigen Beschaffungsstelle überdies unbenommen, im Einzelfall den Wettbewerb über das Einladungsverfahren hinaus auszuweiten und offen oder selektiv international auszuschreiben.</p><p>Im Weiteren wird der im BoeB stipulierte Ausnahmebereich restriktiv gehandhabt. Dies bedeutet, dass nicht sämtliche Beschaffungen des VBS unter BoeB 3 l e fallen, sondern zahlreiche für die Armee bestimmte Güter aus dem Nichtkriegsmaterialbereich gemäss den geltenden WTO-Regeln beschafft, d. h. international offen oder selektiv ausgeschrieben werden.</p><p>Ein internationaler Vergleich zeigt ferner, dass die Schweiz mit dem Einladungsverfahren im Ausnahmebereich wesentlich wettbewerbsfreundlicher ist als andere europäische Staaten und damit aktuelle Entwicklungen in der EU mit Einführung der heutigen Regelung bereits vorweggenommen hat.</p><p>Im Rahmen der laufenden Revisionsarbeiten BoeB/VoeB wird auch das Rechtsmittelverfahren überprüft. Es wird in diesem Zusammenhang auf die anstehende Vernehmlassung und die damit verbundene politische Diskussion verwiesen.</p><p>Abschliessend kann festgehalten werden, dass öffentliche Vergaben des Bundes regelmässig von unabhängigen Kontrollinstanzen, beispielsweise der Eidgenössischen Finanzkontrolle, der Wettbewerbskommission oder internen Finanzprüfungen, unter beschaffungsrechtlichen wie auch unter zusätzlichen Gesichtspunkten überprüft werden. Die Ergebnisse dieser Prüfberichte fliessen laufend in die Prozessabläufe der Beschaffungsinstanzen ein und haben somit nachhaltigen Effekt. Im Zusammenhang mit dem restriktiv angewendeten Ausnahmeartikel haben solche Prüfungen nie zu Beanstandungen im Sinne der Motion geführt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der laufenden Revision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB) die Rechtsmittelbeschränkung für Anbieter militärischer Güter gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e BoeB aufzuheben und diese einem vergaberechtlichen Rechtsschutz zu unterstellen.</p>
- Rechtsschutz für Anbieter militärischer Güter im Beschaffungsverfahren
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