Eingriff des Bundesgerichtes in die kantonale Steuerautonomie

ShortId
07.3307
Id
20073307
Updated
28.07.2023 10:10
Language
de
Title
Eingriff des Bundesgerichtes in die kantonale Steuerautonomie
AdditionalIndexing
24;12;Verfassungsmässigkeit der Gesetze;Steuertarif;Wettbewerb;Steuerdegression;Steuerpolitik;kantonale Hoheit;Legalität;kantonales Recht;Gewaltenteilung;Urteil;Beziehung Legislative-Judikative;Bundesgericht
1
  • L05K1107030103, Steuertarif
  • L05K1107030104, Steuerdegression
  • L05K0505010301, Bundesgericht
  • L03K050403, Urteil
  • L04K05030203, kantonales Recht
  • L04K08030202, Beziehung Legislative-Judikative
  • L04K08020501, Gewaltenteilung
  • L07K08070102010802, kantonale Hoheit
  • L03K070301, Wettbewerb
  • L05K0503020901, Verfassungsmässigkeit der Gesetze
  • L04K08020502, Legalität
  • L03K110703, Steuerpolitik
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Vorweg weist der Bundesrat darauf hin, dass die schriftliche Begründung des besagten bundesgerichtlichen Urteils vom 1. Juni 2007 noch nicht vorliegt. Für differenzierte Antworten zu allfälligen aus dem Urteil sich stellenden Fragen ist es daher zu früh.</p><p>1. Das Bundesgericht ist gemäss Verfassung die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes. Es stellt die dritte Gewalt im Bund dar. Es ist dabei u. a. zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen kantonale (Steuer-) Erlasse. Es obliegt ihm dabei u. a. die Prüfung der Rüge, dass ein bestimmter kantonaler Erlass gegen die verfassungsmässigen Grundsätze der Allgemeinheit, der Gleichmässigkeit und der Verhältnismässigkeit (Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) verstosse. Damit sich die richterliche nicht über die gesetzgebende Gewalt erhebe, verpflichtet die Verfassung das Bundesgericht (und die anderen rechtsanwendenden Behörden), Bundesgesetze und Völkerrecht als massgebend zu betrachten. Mit dem erwähnten Urteil hat das Bundesgericht die ihm von der Verfassung übertragene Rechtsprechungsfunktion wahrgenommen. Es ist daher unzutreffend, die Arbeit des Bundesgerichts als Einmischung in Bereiche zu bezeichnen, die "bislang der Politik zugeordnet worden sind".</p><p>2. Dass das Bundesgericht die Verfassungsmässigkeit kantonaler Erlasse überprüfen kann, beruht auf gesetzlicher Grundlage, nicht auf blosser Gerichtspraxis. Auch ist diese Überprüfungsmöglichkeit nicht neu. Das Spannungsfeld zwischen kantonaler Gesetzgebung und deren Überprüfung durch das Bundesgericht ist bundesrechtlich gewollt. Gerade in seiner Überprüfung der Verfassungsmässigkeit von Tarifverläufen übte das Bundesgericht jedoch stets grösste Zurückhaltung.</p><p>3./4. Der Bundesrat hat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion der sozialdemokratischen Fraktion 05.3791 vom 14. Dezember 2005 und in seiner Antwort auf die Anfrage Rey 05.1197 vom 16. Dezember 2005 erklärt, dass er den von der Verfassung bejahten Steuerwettbewerb befürwortet und es begrüsst, wenn Kantone konkurrenzfähige Steuersysteme entwickeln. Wörtlich führte der Bundesrat in diesem Zusammenhang u. a. aus: "Dies entspricht dem Geist der 2004 vom Volk angenommenen Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben (NFA): Eine hohe Steuerlast soll nicht mehr mit höheren Finanzausgleichszahlungen belohnt werden. Entscheidend für die Höhe der Transferzahlungen ist neu das Ressourcenpotenzial. Gelingt es einem Kanton mit Hilfe einer attraktiven Steuerpolitik, das Ressourcenpotenzial zu steigern, entlastet er damit die anderen Kantone durch geringere Bezüge aus dem Finanzausgleich." Gleichzeitig hat der Bundesrat betont, dass für die direkte Bundessteuer ein Steuertarif nach dem Vorbild des Kantons Obwalden nicht infrage kommt. </p><p>An diesen Ausführungen hält der Bundesrat fest. Für ihn ändert der Entscheid des Bundesgerichts nichts daran, dass der Steuerwettbewerb verfassungsrechtlich zugelassen und bejaht wird. Der Bundesrat unterstützt deshalb weiterhin Bestrebungen von strukturschwachen Kantonen, sich mit innovativer Politik die finanzielle Autonomie zu sichern.</p><p>5. Nach der bundesstaatlichen Kompetenzordnung erstreckt sich die in der Verfassung garantierte Souveränität der Kantone auch auf die Einkommens- und Vermögenssteuern der Kantone, soweit das Steuerharmonisierungsrecht keine Vereinheitlichung vorsieht. Dies bedeutet, dass die Verfassung den Steuerwettbewerb über die kantonalen Steuersätze zulässt, indem sie die kantonale Tarifautonomie vorbehält. Hingegen findet die kantonale Autonomie ihre Grenzen in den verfassungsmässigen Grundsätzen der Besteuerung. Diese betreffen insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot und die daraus abgeleiteten Prinzipien. Die Freiheit der Kantone ist somit durch übergeordnetes Recht beschränkt. Der Bundesrat ist überzeugt davon, dass für die Kantone nach wie vor Handlungsspielraum besteht.</p><p>6. Wenn das Bundesgericht Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beurteilt, so ist das seine Aufgabe. Verfassungsmässige Rechte sind keine Details.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mit Urteil vom Freitag, 1. Juni 2007, hat das Bundesgericht entschieden, dass der Kanton Obwalden sein Steuersystem ändern müsse, da degressive Steuertarife gegen die Bundesverfassung verstiessen. Mit diesem Urteil mischt sich das Bundesgericht erstmals in die detaillierte Ausgestaltung der Steuertarife ein, was zahlreiche Fragen aufwirft. </p><p>1. Erachtet es der Bundesrat als richtig, dass sich das Bundesgericht zunehmend in Bereiche einmischt, welche bislang der Verantwortlichkeit der Politik zugeordnet worden sind? </p><p>2. Betrachtet es der Bundesrat als staatspolitisch unbedenklich, dass sich mit dieser neuen Gerichtspraxis erhebliche Spannungsfelder zwischen kantonalen Volksentscheiden und Gerichtsurteilen wie dem vorliegenden eröffnen können? </p><p>3. Will auch der Bundesrat der kantonalen Steuerhoheit als Erfolgsfaktor für attraktive wirtschaftliche Rahmenbedingungen in unserem Land höchste Sorge tragen? </p><p>4. Erachtet der Bundesrat den kantonalen Steuerwettbewerb auch als sicheren Wert dafür, dass die Steuerbelastung nicht weiter ansteigt und die Schweiz so als Wirtschafts- und Werkplatz auch international attraktiv und konkurrenzfähig bleibt? </p><p>5. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass mit dem besagten Gerichtsurteil die Freiheit der Kantone, die Steuertarife nach eigenem Gutdünken auszugestalten, empfindlich beschnitten worden ist? </p><p>6. Ist es nach Auffassung des Bundesrates notwendig, dass das Bundesgericht sich mit Detailfragen kantonaler Erlasse befasst, um die Einhaltung der Eckwerte der Bundesverfassung sicherzustellen?</p>
  • Eingriff des Bundesgerichtes in die kantonale Steuerautonomie
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Vorweg weist der Bundesrat darauf hin, dass die schriftliche Begründung des besagten bundesgerichtlichen Urteils vom 1. Juni 2007 noch nicht vorliegt. Für differenzierte Antworten zu allfälligen aus dem Urteil sich stellenden Fragen ist es daher zu früh.</p><p>1. Das Bundesgericht ist gemäss Verfassung die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes. Es stellt die dritte Gewalt im Bund dar. Es ist dabei u. a. zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen kantonale (Steuer-) Erlasse. Es obliegt ihm dabei u. a. die Prüfung der Rüge, dass ein bestimmter kantonaler Erlass gegen die verfassungsmässigen Grundsätze der Allgemeinheit, der Gleichmässigkeit und der Verhältnismässigkeit (Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) verstosse. Damit sich die richterliche nicht über die gesetzgebende Gewalt erhebe, verpflichtet die Verfassung das Bundesgericht (und die anderen rechtsanwendenden Behörden), Bundesgesetze und Völkerrecht als massgebend zu betrachten. Mit dem erwähnten Urteil hat das Bundesgericht die ihm von der Verfassung übertragene Rechtsprechungsfunktion wahrgenommen. Es ist daher unzutreffend, die Arbeit des Bundesgerichts als Einmischung in Bereiche zu bezeichnen, die "bislang der Politik zugeordnet worden sind".</p><p>2. Dass das Bundesgericht die Verfassungsmässigkeit kantonaler Erlasse überprüfen kann, beruht auf gesetzlicher Grundlage, nicht auf blosser Gerichtspraxis. Auch ist diese Überprüfungsmöglichkeit nicht neu. Das Spannungsfeld zwischen kantonaler Gesetzgebung und deren Überprüfung durch das Bundesgericht ist bundesrechtlich gewollt. Gerade in seiner Überprüfung der Verfassungsmässigkeit von Tarifverläufen übte das Bundesgericht jedoch stets grösste Zurückhaltung.</p><p>3./4. Der Bundesrat hat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion der sozialdemokratischen Fraktion 05.3791 vom 14. Dezember 2005 und in seiner Antwort auf die Anfrage Rey 05.1197 vom 16. Dezember 2005 erklärt, dass er den von der Verfassung bejahten Steuerwettbewerb befürwortet und es begrüsst, wenn Kantone konkurrenzfähige Steuersysteme entwickeln. Wörtlich führte der Bundesrat in diesem Zusammenhang u. a. aus: "Dies entspricht dem Geist der 2004 vom Volk angenommenen Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben (NFA): Eine hohe Steuerlast soll nicht mehr mit höheren Finanzausgleichszahlungen belohnt werden. Entscheidend für die Höhe der Transferzahlungen ist neu das Ressourcenpotenzial. Gelingt es einem Kanton mit Hilfe einer attraktiven Steuerpolitik, das Ressourcenpotenzial zu steigern, entlastet er damit die anderen Kantone durch geringere Bezüge aus dem Finanzausgleich." Gleichzeitig hat der Bundesrat betont, dass für die direkte Bundessteuer ein Steuertarif nach dem Vorbild des Kantons Obwalden nicht infrage kommt. </p><p>An diesen Ausführungen hält der Bundesrat fest. Für ihn ändert der Entscheid des Bundesgerichts nichts daran, dass der Steuerwettbewerb verfassungsrechtlich zugelassen und bejaht wird. Der Bundesrat unterstützt deshalb weiterhin Bestrebungen von strukturschwachen Kantonen, sich mit innovativer Politik die finanzielle Autonomie zu sichern.</p><p>5. Nach der bundesstaatlichen Kompetenzordnung erstreckt sich die in der Verfassung garantierte Souveränität der Kantone auch auf die Einkommens- und Vermögenssteuern der Kantone, soweit das Steuerharmonisierungsrecht keine Vereinheitlichung vorsieht. Dies bedeutet, dass die Verfassung den Steuerwettbewerb über die kantonalen Steuersätze zulässt, indem sie die kantonale Tarifautonomie vorbehält. Hingegen findet die kantonale Autonomie ihre Grenzen in den verfassungsmässigen Grundsätzen der Besteuerung. Diese betreffen insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot und die daraus abgeleiteten Prinzipien. Die Freiheit der Kantone ist somit durch übergeordnetes Recht beschränkt. Der Bundesrat ist überzeugt davon, dass für die Kantone nach wie vor Handlungsspielraum besteht.</p><p>6. Wenn das Bundesgericht Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beurteilt, so ist das seine Aufgabe. Verfassungsmässige Rechte sind keine Details.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mit Urteil vom Freitag, 1. Juni 2007, hat das Bundesgericht entschieden, dass der Kanton Obwalden sein Steuersystem ändern müsse, da degressive Steuertarife gegen die Bundesverfassung verstiessen. Mit diesem Urteil mischt sich das Bundesgericht erstmals in die detaillierte Ausgestaltung der Steuertarife ein, was zahlreiche Fragen aufwirft. </p><p>1. Erachtet es der Bundesrat als richtig, dass sich das Bundesgericht zunehmend in Bereiche einmischt, welche bislang der Verantwortlichkeit der Politik zugeordnet worden sind? </p><p>2. Betrachtet es der Bundesrat als staatspolitisch unbedenklich, dass sich mit dieser neuen Gerichtspraxis erhebliche Spannungsfelder zwischen kantonalen Volksentscheiden und Gerichtsurteilen wie dem vorliegenden eröffnen können? </p><p>3. Will auch der Bundesrat der kantonalen Steuerhoheit als Erfolgsfaktor für attraktive wirtschaftliche Rahmenbedingungen in unserem Land höchste Sorge tragen? </p><p>4. Erachtet der Bundesrat den kantonalen Steuerwettbewerb auch als sicheren Wert dafür, dass die Steuerbelastung nicht weiter ansteigt und die Schweiz so als Wirtschafts- und Werkplatz auch international attraktiv und konkurrenzfähig bleibt? </p><p>5. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass mit dem besagten Gerichtsurteil die Freiheit der Kantone, die Steuertarife nach eigenem Gutdünken auszugestalten, empfindlich beschnitten worden ist? </p><p>6. Ist es nach Auffassung des Bundesrates notwendig, dass das Bundesgericht sich mit Detailfragen kantonaler Erlasse befasst, um die Einhaltung der Eckwerte der Bundesverfassung sicherzustellen?</p>
    • Eingriff des Bundesgerichtes in die kantonale Steuerautonomie

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