Mehr Steuergerechtigkeit dank dem Bundesgerichtsurteil über die degressive Besteuerung
- ShortId
-
07.3308
- Id
-
20073308
- Updated
-
28.07.2023 08:16
- Language
-
de
- Title
-
Mehr Steuergerechtigkeit dank dem Bundesgerichtsurteil über die degressive Besteuerung
- AdditionalIndexing
-
24;12;Gerechtigkeit;Verfassungsmässigkeit der Gesetze;Steuertarif;Wettbewerb;Steuerdegression;Steuerpolitik;kantonale Hoheit;Pauschalsteuer;Legalität;Kapitaleinkommen;Steuerveranlagung;Gleichheit vor dem Gesetz;kantonales Recht;Gewaltenteilung;Urteil;Kapitalsteuer;Beziehung Legislative-Judikative;Bundesgericht
- 1
-
- L05K1107030103, Steuertarif
- L05K1107030104, Steuerdegression
- L05K0505010301, Bundesgericht
- L03K050403, Urteil
- L04K05030203, kantonales Recht
- L04K08030202, Beziehung Legislative-Judikative
- L04K08020501, Gewaltenteilung
- L07K08070102010802, kantonale Hoheit
- L03K070301, Wettbewerb
- L05K0503020901, Verfassungsmässigkeit der Gesetze
- L04K08020502, Legalität
- L04K11070301, Steuerveranlagung
- L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
- L05K0704050208, Kapitaleinkommen
- L05K1107040701, Kapitalsteuer
- L04K11070207, Pauschalsteuer
- L04K08020209, Gerechtigkeit
- L03K110703, Steuerpolitik
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Vorweg weist der Bundesrat darauf hin, dass die schriftliche Begründung des bundesgerichtlichen Urteils vom 1. Juni 2007 noch nicht vorliegt. Für differenzierte Antworten zu allfälligen aus dem Urteil sich stellenden Fragen ist es daher zu früh.</p><p>1./2. Das Bundesgericht ist gemäss Verfassung die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes. Es stellt die dritte Gewalt im Bund dar. Es ist dabei u. a. zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen kantonale (Steuer-) Erlasse. Es obliegt ihm dabei u. a. die Prüfung der Rüge, dass ein bestimmter kantonaler Erlass gegen die verfassungsmässigen Grundsätze der Allgemeinheit, der Gleichmässigkeit und der Verhältnismässigkeit (Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) verstosse. Damit sich die richterliche nicht über die gesetzgebende Gewalt erhebe, verpflichtet die Verfassung das Bundesgericht (und die anderen rechtsanwendenden Behörden), Bundesgesetze und Völkerrecht als massgebend zu betrachten. Es versteht sich von selbst, dass der Bundesrat hinter dieser Zuständigkeitsordnung steht.</p><p>3. Nach der bundesstaatlichen Kompetenzordnung erstreckt sich die in der Verfassung garantierte Souveränität der Kantone auch auf die Einkommens- und Vermögenssteuern der Kantone, soweit das Steuerharmonisierungsrecht keine Vereinheitlichung vorsieht. Dies bedeutet, dass die Verfassung mit dem Vorbehalt der kantonalen Tarifautonomie den Steuerwettbewerb hinsichtlich der kantonalen Steuersätze zulässt. Hingegen findet die kantonale Autonomie ihre Grenzen in den verfassungsmässigen Grundsätzen. Diese betreffen insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot und die daraus abgeleiteten Prinzipien. Die Freiheit der Kantone war somit nie eine grenzenlose oder beliebige, sondern eine durch übergeordnetes Recht beschränkte. Der Bundesrat hat diese Auffassung bereits in seiner Stellungnahme zur Motion der sozialdemokratischen Fraktion 05.3791 vom 14. Dezember 2005 und in seiner Antwort auf die Anfrage Rey 05.1197 vom 16. Dezember 2005 zum Ausdruck gebracht. Daran hält er fest.</p><p>4. Die volle wirtschaftliche Doppelbelastung führt zu einer im internationalen Vergleich hohen Steuerbelastung. Deren gezielte Milderung durch die Teilbesteuerung ausgeschütteten Dividendeneinkommens führt letztlich zu Wachstum und mehr Arbeitsplätzen. Die Frage der Verfassungsmässigkeit wurde anlässlich der Beratungen zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen geklärt. Gemäss beiden der in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten stellt der vom Parlament beschlossene Teilbesteuerungssatz die Verfassungskonformität nicht infrage. Was Regelungen in den Kantonen zur Teilbesteuerung anbelangt, steht es dem Bundesrat nicht zu, eine Verfassungsmässigkeitskontrolle auszuüben. Zur Frage der Pauschalbesteuerung erinnert der Bundesrat daran, dass die Besteuerung nach dem Aufwand in Artikel 14 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und in Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden geregelt ist. Weiter konkretisiert werden diese Bestimmungen durch die Verordnung vom 15. März 1993 (SR 642.123) sowie das Kreisschreiben Nr. 9 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3. Dezember 1993. Es entspricht langjähriger Praxis und ist auch so im erwähnten Kreisschreiben festgehalten, dass ein Ausländer, der die subjektiven Voraussetzungen erfüllt, für jede Steuerperiode zwischen der Besteuerung nach dem Aufwand und der ordentlichen Besteuerung wählen kann.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit Urteil vom 1. Juni 2007 hat das Schweizerische Bundesgericht den degressiven Steuertarif des Kantons Obwalden als verfassungswidrig erklärt und aufgehoben. Damit ist geklärt, dass die verfassungsmässig garantierten Grundrechte dem Steuerwettbewerb Grenzen setzen. Nachdem das Urteil eine öffentliche Kontroverse ausgelöst hat, wird der Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht: </p><p>1. Steht er zur Kompetenzordnung unseres Rechtsstaats, wonach kantonale Gesetze auf Beschwerde hin vom Bundesgericht auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden können? </p><p>2. Ist er bereit, das Bundesgericht und die Gewaltentrennung als massgebliches Fundament des Rechtsstaats gegen politische Angriffe in Schutz zu nehmen? </p><p>3. Teilt er die Auffassung, dass die Steuergesetze des Bundes, der Kantone und der Gemeinden das Grundrecht der Rechtsgleichheit (Artikel 8 BV) und den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) strikte zu beachten haben? </p><p>4. Wie beurteilt er im Lichte des Bundesgerichtsurteils die Rechtmässigkeit anderer verfassungsrechtlich umstrittener Besteuerungen wie die Teilbesteuerung von Dividenden oder die Pauschalbesteuerung?</p>
- Mehr Steuergerechtigkeit dank dem Bundesgerichtsurteil über die degressive Besteuerung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Vorweg weist der Bundesrat darauf hin, dass die schriftliche Begründung des bundesgerichtlichen Urteils vom 1. Juni 2007 noch nicht vorliegt. Für differenzierte Antworten zu allfälligen aus dem Urteil sich stellenden Fragen ist es daher zu früh.</p><p>1./2. Das Bundesgericht ist gemäss Verfassung die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes. Es stellt die dritte Gewalt im Bund dar. Es ist dabei u. a. zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen kantonale (Steuer-) Erlasse. Es obliegt ihm dabei u. a. die Prüfung der Rüge, dass ein bestimmter kantonaler Erlass gegen die verfassungsmässigen Grundsätze der Allgemeinheit, der Gleichmässigkeit und der Verhältnismässigkeit (Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) verstosse. Damit sich die richterliche nicht über die gesetzgebende Gewalt erhebe, verpflichtet die Verfassung das Bundesgericht (und die anderen rechtsanwendenden Behörden), Bundesgesetze und Völkerrecht als massgebend zu betrachten. Es versteht sich von selbst, dass der Bundesrat hinter dieser Zuständigkeitsordnung steht.</p><p>3. Nach der bundesstaatlichen Kompetenzordnung erstreckt sich die in der Verfassung garantierte Souveränität der Kantone auch auf die Einkommens- und Vermögenssteuern der Kantone, soweit das Steuerharmonisierungsrecht keine Vereinheitlichung vorsieht. Dies bedeutet, dass die Verfassung mit dem Vorbehalt der kantonalen Tarifautonomie den Steuerwettbewerb hinsichtlich der kantonalen Steuersätze zulässt. Hingegen findet die kantonale Autonomie ihre Grenzen in den verfassungsmässigen Grundsätzen. Diese betreffen insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot und die daraus abgeleiteten Prinzipien. Die Freiheit der Kantone war somit nie eine grenzenlose oder beliebige, sondern eine durch übergeordnetes Recht beschränkte. Der Bundesrat hat diese Auffassung bereits in seiner Stellungnahme zur Motion der sozialdemokratischen Fraktion 05.3791 vom 14. Dezember 2005 und in seiner Antwort auf die Anfrage Rey 05.1197 vom 16. Dezember 2005 zum Ausdruck gebracht. Daran hält er fest.</p><p>4. Die volle wirtschaftliche Doppelbelastung führt zu einer im internationalen Vergleich hohen Steuerbelastung. Deren gezielte Milderung durch die Teilbesteuerung ausgeschütteten Dividendeneinkommens führt letztlich zu Wachstum und mehr Arbeitsplätzen. Die Frage der Verfassungsmässigkeit wurde anlässlich der Beratungen zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen geklärt. Gemäss beiden der in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten stellt der vom Parlament beschlossene Teilbesteuerungssatz die Verfassungskonformität nicht infrage. Was Regelungen in den Kantonen zur Teilbesteuerung anbelangt, steht es dem Bundesrat nicht zu, eine Verfassungsmässigkeitskontrolle auszuüben. Zur Frage der Pauschalbesteuerung erinnert der Bundesrat daran, dass die Besteuerung nach dem Aufwand in Artikel 14 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und in Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden geregelt ist. Weiter konkretisiert werden diese Bestimmungen durch die Verordnung vom 15. März 1993 (SR 642.123) sowie das Kreisschreiben Nr. 9 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3. Dezember 1993. Es entspricht langjähriger Praxis und ist auch so im erwähnten Kreisschreiben festgehalten, dass ein Ausländer, der die subjektiven Voraussetzungen erfüllt, für jede Steuerperiode zwischen der Besteuerung nach dem Aufwand und der ordentlichen Besteuerung wählen kann.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit Urteil vom 1. Juni 2007 hat das Schweizerische Bundesgericht den degressiven Steuertarif des Kantons Obwalden als verfassungswidrig erklärt und aufgehoben. Damit ist geklärt, dass die verfassungsmässig garantierten Grundrechte dem Steuerwettbewerb Grenzen setzen. Nachdem das Urteil eine öffentliche Kontroverse ausgelöst hat, wird der Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht: </p><p>1. Steht er zur Kompetenzordnung unseres Rechtsstaats, wonach kantonale Gesetze auf Beschwerde hin vom Bundesgericht auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden können? </p><p>2. Ist er bereit, das Bundesgericht und die Gewaltentrennung als massgebliches Fundament des Rechtsstaats gegen politische Angriffe in Schutz zu nehmen? </p><p>3. Teilt er die Auffassung, dass die Steuergesetze des Bundes, der Kantone und der Gemeinden das Grundrecht der Rechtsgleichheit (Artikel 8 BV) und den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) strikte zu beachten haben? </p><p>4. Wie beurteilt er im Lichte des Bundesgerichtsurteils die Rechtmässigkeit anderer verfassungsrechtlich umstrittener Besteuerungen wie die Teilbesteuerung von Dividenden oder die Pauschalbesteuerung?</p>
- Mehr Steuergerechtigkeit dank dem Bundesgerichtsurteil über die degressive Besteuerung
Back to List