Legal Quote. Unstimmigkeiten zwischen BVG und Versicherungsrecht

ShortId
07.3310
Id
20073310
Updated
27.07.2023 21:06
Language
de
Title
Legal Quote. Unstimmigkeiten zwischen BVG und Versicherungsrecht
AdditionalIndexing
28;Buchführung;Versicherungsleistung;Freizügigkeit;Gewinn;Pensionskasse;Berufliche Vorsorge;Betriebsrücklage;Versicherungsrecht
1
  • L06K010401010205, Pensionskasse
  • L04K11100119, Versicherungsrecht
  • L04K07030201, Buchführung
  • L05K0703020104, Betriebsrücklage
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L06K010401010202, Freizügigkeit
  • L06K070302010206, Gewinn
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die zweite Säule bildet im Rahmen des verfassungsmässigen Drei-Säulen-Konzeptes insbesondere für den Mittelstand eine zentrale Rolle. Gerade unter den heutigen arbeitsmarktlichen Bedingungen, die von häufigeren Stellenwechseln geprägt sind, ist es zentral, dass es zu keinen Unstimmigkeiten und grossen Unterschieden zwischen den verschiedenen Formen der beruflichen Vorsorge kommt. Es ist überdies davon auszugehen, dass die mit dem Versicherungsvertrag verbundenen Garantien im Rahmen der Tarife und der Betriebsrechnung abgegolten worden sind. In den Medien wird berichtet, dass die rund 900 Millionen Franken im Überschussfonds befindlichen Mittel, zum Teil fix gebunden, risikotragend und unverzinslich sind.</p><p>Dies wirft die Frage auf, ob die 1. BVG-Revision im neuen Versicherungsrecht vorsorgekonform umgesetzt wird. Die Mindestquote regelt die Verteilung der Gewinne zwischen Privatassekurranz und beruflicher Vorsorge. Dazu gibt es zwei Methoden (ertragsorientiert/ergebnisorientiert) und sieben Schritte. Dabei kommen die Zweidrittelsregel und die Nichtverzinsung zum Tragen. Inwiefern dabei der Beratung über die 1. BVG-Revision Rechnung getragen wird, ist fraglich. Darüber Klarheit zu schaffen ist wichtig.</p>
  • <p>Aufgrund der Komplexität der Materie und im Sinne eines besseren Verständnisses für die komplexen Zusammenhänge fällt die Beantwortung dieser Interpellation etwas ausführlicher aus.</p><p>1.1 Es ist nicht richtig, dass nach Abzug der Legal Quote durch die Versicherer die für die Versicherten verbleibenden Überschüsse einem Überschussfonds zugewiesen werden, da die Mechanik anders funktioniert, als die Frage impliziert.</p><p>1.2 Es stimmt, dass der Überschussfonds nur zu zwei Dritteln ausgeschüttet werden kann. Der Grund für die Einführung der Zweidrittelsregelung liegt in den Geschehnissen der Vergangenheit. In den Jahren 2001 und 2002 erlitten die Kapitalanlageerträge infolge der Börsenbaisse einen Einbruch. Die Lebensversicherer kürzten jedoch die Überschussbeteiligung nicht sofort im entsprechenden Ausmass zurück, sodass die Überschussfonds innert zwei Jahren praktisch geleert wurden. Der Neuaufbau in den Folgejahren erfolgte nur mühsam und in kleinen Schritten. Um in Zukunft solche Situationen besser zu meistern, wurde die Zweidrittelsregel eingeführt.</p><p>1.3 Es stimmt, dass der Überschussfonds dem Versicherer als Solvenzkapital zur Verfügung steht, dies mit der Einschränkung, dass das Versicherungsunternehmen zuvor nicht mehr benötigte Rückstellungen auflösen und die Ausschüttungsquote auf 100 Prozent erhöhen muss. Die Verwendung des Überschussfonds als risikotragendes Kapital entspricht gängiger internationaler Praxis. Allerdings darf nur derjenige Teil des Überschussfonds zur Risikotragung herangezogen werden, der nicht im Folgejahr zur Ausschüttung gelangt.</p><p>1.4 Es stimmt nicht, dass der Überschussfonds nicht vorsorgekonform verzinst wird. Es gilt dabei vorab festzustellen, dass der Überschussfonds eine Passivposition ist. Dieser Passivposition stehen ertragbringende Kapitalanlagen gegenüber, deren Ertrag in die Betriebsrechnung zu verbuchen ist. Damit ist sichergestellt, dass dem Überschussfonds auf der Aktivseite ertragbringende Aktiven gegenüberstehen, deren Ertrag ordnungsgemäss in die Betriebsrechnung einfliesst. Eine Verzinsung des Überschussfonds wäre im Aufwand des Sparprozesses zu verbuchen. In einer Mehrzahl möglicher Szenarien brächte deshalb die Verzinsung des Überschussfonds dem Versichertenkollektiv infolge des ertragsbasierten Mechanismus für die Mindestquote keinen Zugewinn. Es könnte aber der Fall eintreten, dass ein Versicherungsunternehmen die Ausschüttungsquote auf das gesetzliche Minimum von 90 Prozent beschränkt und auch keine Mehrausschüttung in Folgejahren gewährt. Dadurch würde das Versicherungsunternehmen sowohl bei der Zuweisung der Gelder in den Überschussfonds als auch noch einmal an den Erträgen des Überschussfonds mit 10 Prozent beteiligt. Das BPV prüft deshalb, mit welchen Massnahmen, z. B. durch eine Ergänzung der Verbuchungsvorschriften in der Betriebsrechnung, dieser für das Versichertenkollektiv nachteilige Mechanismus aufgehoben werden kann.</p><p>2. Nein, denn die Lebensversicherer erhalten keinen Überschussanteil. Sie dürfen den Teil des Gesamtertrages, welcher die Ausschüttungsquote übersteigt, der Betriebsrechnung für die berufliche Vorsorge entnehmen. Diese Entnahme dient in erster Linie dem Aufbau von aufsichtsrechtlich vorgeschriebenem risikotragendem Kapital.</p><p>3. Nein, denn alle Lebensversicherer, die Volldeckungen anbieten, erbringen im Obligatorium die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestleistungen, so wie es Artikel 39 VAG vorschreibt.</p><p>4. Ja, denn durch die getrennte Führung der Betriebsrechnung der beruflichen Vorsorge und die Einführung der Mindestquote ist dafür gesorgt, dass der erwirtschaftete Kapitalertrag vollumfänglich in der Betriebsrechnung erfasst und im Umfang der Mindestquote den versicherten Vorsorgeeinrichtungen zugutekommt.</p><p>Hintergrund Frage 1: Ein Versicherungsunternehmen geht bei der Zuweisung der Überschussbeteiligung an den Überschussfonds nach folgenden sieben Schritten vor:</p><p>1. Erstellung der Betriebsrechnung</p><p>2. Vornahme der technischen Zerlegung in Spar-, Risiko- und Kostenprozess anhand der Erfolgsrechnung</p><p>3. Der Ertrag der drei Prozesse wird zum Gesamtertrag kumuliert, der Aufwand der drei Prozesse wird zum Gesamtaufwand kumuliert.</p><p>4. Der Versicherer legt die Ausschüttungsquote fest. Diese muss mindestens 90 Prozent (Mindestquote) des Gesamtertrages (ertragsbasierte Methode, Regelfall) oder - bei sehr guten Bedingungen - des Ergebnisses (ergebnisbasierte Methode) betragen.</p><p>5. Ist im ertragsbasierten Fall der Gesamtaufwand kleiner als die Ausschüttungsquote, so sind, falls erforderlich, die technischen Rückstellungen zu verstärken. Nicht mehr benötigte technische Rückstellungen sind aufzulösen. Die verbleibende Differenz ist als Überschussbeteiligung dem Überschussfonds zuzuweisen. Im ergebnisbasierten Fall steht die gesamte Ausschüttungsquote zur Disposition.</p><p>6. Die jährlich den Kollektivversicherungsverträgen individuell zugeteilten Überschussanteile sind dem Überschussfonds zu entnehmen und auszuschütten.</p><p>7. Dabei sind vier Ausschüttungsregeln zu beachten:</p><p>7.1 Dem Überschussfonds zugewiesene Beträge sind innert fünf Jahren auszuschütten.</p><p>7.2 Pro Jahr dürfen nur zwei Drittel des gesamten Überschussfonds nach Zuweisung ausgeschüttet werden, um schlechte Jahre überbrücken zu können.</p><p>7.3 Bei negativem Gesamtsaldo (= Ausschüttungsquote - Gesamtaufwand) dürfen für das betreffende Jahr keine Überschussanteile ausgeschüttet werden.</p><p>7.4 Erreicht die Ausschüttungsquote 100 Prozent des Gesamtertrages und deckt den Gesamtaufwand trotzdem nicht (Fehlbetrag in der Betriebsrechnung), so darf der restliche Fehlbetrag höchstens im Umfang des vorhandenen Überschussfonds vorgetragen und im Folgejahr mit dem Überschussfonds verrechnet werden.</p><p>Hintergrund Frage 2: Dabei ist zu beachten, dass das risikotragende Kapital ausserhalb der Betriebsrechnung zum Ausgleich eines Defizits in der Betriebsrechnung der beruflichen Vorsorge herangezogen wird, wenn der Überschussfonds aufgebraucht worden ist. Dies geschah insbesondere im Jahre 2002, als ein kumuliertes Betriebsdefizit der beaufsichtigten Lebensversicherer von 2,4 Milliarden Franken zu decken war. Zur Defizitdeckung standen damals in den Überschussfonds der beaufsichtigten Lebensversicherer nur noch 178 Millionen Franken zur Verfügung.</p><p>Hintergrund Frage 3: Versichert die Vorsorgeeinrichtung beim Lebensversicherer nur Teildeckung - beispielsweise gegen Todesfall und Invalidität oder die Verrentung bei Pensionierung - und behält dabei das Altersguthaben der Aktiven bei sich (Teilautonomie), so werden die vom Lebensversicherer zu erbringenden Leistungen vertraglich geregelt. Diese Leistungen des Lebensversicherers sind in der Betriebsrechnung darzustellen und nach Massgabe von Artikel 146 AVO der Mindestquote anzurechnen.</p><p>Hintergrund Frage 4: Bei den Freizügigkeitsleistungen ist zu unterscheiden, ob:</p><p>a. ein einzelner Versicherter aus dem Vertragskollektiv ausscheidet; oder</p><p>b. das gesamte Vertragskollektiv den Versicherer wechselt.</p><p>Im Fall a. sind die Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes und der Freizügigkeitsverordnung massgebend. Zur Auszahlung gelangen die reglementarisch festgelegten Abfindungswerte. Im Fall b. ist das Drehtürprinzip gemäss den Artikeln 16a und 16b BVV2 anzuwenden, wonach das geschuldete Deckungskapital bei Vertragsauflösung dem Betrag entsprechen muss, den der Lebensversicherer beim Abschluss eines neuen Vertrages im gleichen Zeitpunkt für den gleichen Versicherten- und Rentnerbestand mit den gleichen Leistungen von der Vorsorgeeinrichtung verlangen würde.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Ist es richtig, dass nach Abzug der Legal Quote durch die Versicherer die für die Versicherten verbleibenden Überschüsse einem Überschussfonds zugewiesen werden, der nur zu zwei Dritteln ausgeschüttet werden kann, der Versicherung als Solvenzkapital zur Verfügung steht und nicht vorsorgekonform verzinst wird?</p><p>2. Unterliegt der Überschussanteil der Versicherungsgesellschaften gemäss Legal Quote denselben Restriktionen?</p><p>3. Wird Artikel 39 VAG in dieser Form nicht viel zu einschränkend angewendet, wonach Versicherungen zumindest die gesetzlichen Mindestleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge erbringen müssen, sofern ihnen das Eigentum an den Vermögenswerten der von ihnen errichteten und wirtschaftlich oder organisatorisch abhängigen Vorsorgeeinrichtungen übertragen worden ist?</p><p>4. Wird damit den Versicherten im Quervergleich das Anrecht auf einen der Alters- und Hinterlassenenvorsorge der zweiten Säule angemessenen Kapitalertrag bzw. eine angemessene Freizügigkeitsleistung gewährt?</p>
  • Legal Quote. Unstimmigkeiten zwischen BVG und Versicherungsrecht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die zweite Säule bildet im Rahmen des verfassungsmässigen Drei-Säulen-Konzeptes insbesondere für den Mittelstand eine zentrale Rolle. Gerade unter den heutigen arbeitsmarktlichen Bedingungen, die von häufigeren Stellenwechseln geprägt sind, ist es zentral, dass es zu keinen Unstimmigkeiten und grossen Unterschieden zwischen den verschiedenen Formen der beruflichen Vorsorge kommt. Es ist überdies davon auszugehen, dass die mit dem Versicherungsvertrag verbundenen Garantien im Rahmen der Tarife und der Betriebsrechnung abgegolten worden sind. In den Medien wird berichtet, dass die rund 900 Millionen Franken im Überschussfonds befindlichen Mittel, zum Teil fix gebunden, risikotragend und unverzinslich sind.</p><p>Dies wirft die Frage auf, ob die 1. BVG-Revision im neuen Versicherungsrecht vorsorgekonform umgesetzt wird. Die Mindestquote regelt die Verteilung der Gewinne zwischen Privatassekurranz und beruflicher Vorsorge. Dazu gibt es zwei Methoden (ertragsorientiert/ergebnisorientiert) und sieben Schritte. Dabei kommen die Zweidrittelsregel und die Nichtverzinsung zum Tragen. Inwiefern dabei der Beratung über die 1. BVG-Revision Rechnung getragen wird, ist fraglich. Darüber Klarheit zu schaffen ist wichtig.</p>
    • <p>Aufgrund der Komplexität der Materie und im Sinne eines besseren Verständnisses für die komplexen Zusammenhänge fällt die Beantwortung dieser Interpellation etwas ausführlicher aus.</p><p>1.1 Es ist nicht richtig, dass nach Abzug der Legal Quote durch die Versicherer die für die Versicherten verbleibenden Überschüsse einem Überschussfonds zugewiesen werden, da die Mechanik anders funktioniert, als die Frage impliziert.</p><p>1.2 Es stimmt, dass der Überschussfonds nur zu zwei Dritteln ausgeschüttet werden kann. Der Grund für die Einführung der Zweidrittelsregelung liegt in den Geschehnissen der Vergangenheit. In den Jahren 2001 und 2002 erlitten die Kapitalanlageerträge infolge der Börsenbaisse einen Einbruch. Die Lebensversicherer kürzten jedoch die Überschussbeteiligung nicht sofort im entsprechenden Ausmass zurück, sodass die Überschussfonds innert zwei Jahren praktisch geleert wurden. Der Neuaufbau in den Folgejahren erfolgte nur mühsam und in kleinen Schritten. Um in Zukunft solche Situationen besser zu meistern, wurde die Zweidrittelsregel eingeführt.</p><p>1.3 Es stimmt, dass der Überschussfonds dem Versicherer als Solvenzkapital zur Verfügung steht, dies mit der Einschränkung, dass das Versicherungsunternehmen zuvor nicht mehr benötigte Rückstellungen auflösen und die Ausschüttungsquote auf 100 Prozent erhöhen muss. Die Verwendung des Überschussfonds als risikotragendes Kapital entspricht gängiger internationaler Praxis. Allerdings darf nur derjenige Teil des Überschussfonds zur Risikotragung herangezogen werden, der nicht im Folgejahr zur Ausschüttung gelangt.</p><p>1.4 Es stimmt nicht, dass der Überschussfonds nicht vorsorgekonform verzinst wird. Es gilt dabei vorab festzustellen, dass der Überschussfonds eine Passivposition ist. Dieser Passivposition stehen ertragbringende Kapitalanlagen gegenüber, deren Ertrag in die Betriebsrechnung zu verbuchen ist. Damit ist sichergestellt, dass dem Überschussfonds auf der Aktivseite ertragbringende Aktiven gegenüberstehen, deren Ertrag ordnungsgemäss in die Betriebsrechnung einfliesst. Eine Verzinsung des Überschussfonds wäre im Aufwand des Sparprozesses zu verbuchen. In einer Mehrzahl möglicher Szenarien brächte deshalb die Verzinsung des Überschussfonds dem Versichertenkollektiv infolge des ertragsbasierten Mechanismus für die Mindestquote keinen Zugewinn. Es könnte aber der Fall eintreten, dass ein Versicherungsunternehmen die Ausschüttungsquote auf das gesetzliche Minimum von 90 Prozent beschränkt und auch keine Mehrausschüttung in Folgejahren gewährt. Dadurch würde das Versicherungsunternehmen sowohl bei der Zuweisung der Gelder in den Überschussfonds als auch noch einmal an den Erträgen des Überschussfonds mit 10 Prozent beteiligt. Das BPV prüft deshalb, mit welchen Massnahmen, z. B. durch eine Ergänzung der Verbuchungsvorschriften in der Betriebsrechnung, dieser für das Versichertenkollektiv nachteilige Mechanismus aufgehoben werden kann.</p><p>2. Nein, denn die Lebensversicherer erhalten keinen Überschussanteil. Sie dürfen den Teil des Gesamtertrages, welcher die Ausschüttungsquote übersteigt, der Betriebsrechnung für die berufliche Vorsorge entnehmen. Diese Entnahme dient in erster Linie dem Aufbau von aufsichtsrechtlich vorgeschriebenem risikotragendem Kapital.</p><p>3. Nein, denn alle Lebensversicherer, die Volldeckungen anbieten, erbringen im Obligatorium die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestleistungen, so wie es Artikel 39 VAG vorschreibt.</p><p>4. Ja, denn durch die getrennte Führung der Betriebsrechnung der beruflichen Vorsorge und die Einführung der Mindestquote ist dafür gesorgt, dass der erwirtschaftete Kapitalertrag vollumfänglich in der Betriebsrechnung erfasst und im Umfang der Mindestquote den versicherten Vorsorgeeinrichtungen zugutekommt.</p><p>Hintergrund Frage 1: Ein Versicherungsunternehmen geht bei der Zuweisung der Überschussbeteiligung an den Überschussfonds nach folgenden sieben Schritten vor:</p><p>1. Erstellung der Betriebsrechnung</p><p>2. Vornahme der technischen Zerlegung in Spar-, Risiko- und Kostenprozess anhand der Erfolgsrechnung</p><p>3. Der Ertrag der drei Prozesse wird zum Gesamtertrag kumuliert, der Aufwand der drei Prozesse wird zum Gesamtaufwand kumuliert.</p><p>4. Der Versicherer legt die Ausschüttungsquote fest. Diese muss mindestens 90 Prozent (Mindestquote) des Gesamtertrages (ertragsbasierte Methode, Regelfall) oder - bei sehr guten Bedingungen - des Ergebnisses (ergebnisbasierte Methode) betragen.</p><p>5. Ist im ertragsbasierten Fall der Gesamtaufwand kleiner als die Ausschüttungsquote, so sind, falls erforderlich, die technischen Rückstellungen zu verstärken. Nicht mehr benötigte technische Rückstellungen sind aufzulösen. Die verbleibende Differenz ist als Überschussbeteiligung dem Überschussfonds zuzuweisen. Im ergebnisbasierten Fall steht die gesamte Ausschüttungsquote zur Disposition.</p><p>6. Die jährlich den Kollektivversicherungsverträgen individuell zugeteilten Überschussanteile sind dem Überschussfonds zu entnehmen und auszuschütten.</p><p>7. Dabei sind vier Ausschüttungsregeln zu beachten:</p><p>7.1 Dem Überschussfonds zugewiesene Beträge sind innert fünf Jahren auszuschütten.</p><p>7.2 Pro Jahr dürfen nur zwei Drittel des gesamten Überschussfonds nach Zuweisung ausgeschüttet werden, um schlechte Jahre überbrücken zu können.</p><p>7.3 Bei negativem Gesamtsaldo (= Ausschüttungsquote - Gesamtaufwand) dürfen für das betreffende Jahr keine Überschussanteile ausgeschüttet werden.</p><p>7.4 Erreicht die Ausschüttungsquote 100 Prozent des Gesamtertrages und deckt den Gesamtaufwand trotzdem nicht (Fehlbetrag in der Betriebsrechnung), so darf der restliche Fehlbetrag höchstens im Umfang des vorhandenen Überschussfonds vorgetragen und im Folgejahr mit dem Überschussfonds verrechnet werden.</p><p>Hintergrund Frage 2: Dabei ist zu beachten, dass das risikotragende Kapital ausserhalb der Betriebsrechnung zum Ausgleich eines Defizits in der Betriebsrechnung der beruflichen Vorsorge herangezogen wird, wenn der Überschussfonds aufgebraucht worden ist. Dies geschah insbesondere im Jahre 2002, als ein kumuliertes Betriebsdefizit der beaufsichtigten Lebensversicherer von 2,4 Milliarden Franken zu decken war. Zur Defizitdeckung standen damals in den Überschussfonds der beaufsichtigten Lebensversicherer nur noch 178 Millionen Franken zur Verfügung.</p><p>Hintergrund Frage 3: Versichert die Vorsorgeeinrichtung beim Lebensversicherer nur Teildeckung - beispielsweise gegen Todesfall und Invalidität oder die Verrentung bei Pensionierung - und behält dabei das Altersguthaben der Aktiven bei sich (Teilautonomie), so werden die vom Lebensversicherer zu erbringenden Leistungen vertraglich geregelt. Diese Leistungen des Lebensversicherers sind in der Betriebsrechnung darzustellen und nach Massgabe von Artikel 146 AVO der Mindestquote anzurechnen.</p><p>Hintergrund Frage 4: Bei den Freizügigkeitsleistungen ist zu unterscheiden, ob:</p><p>a. ein einzelner Versicherter aus dem Vertragskollektiv ausscheidet; oder</p><p>b. das gesamte Vertragskollektiv den Versicherer wechselt.</p><p>Im Fall a. sind die Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes und der Freizügigkeitsverordnung massgebend. Zur Auszahlung gelangen die reglementarisch festgelegten Abfindungswerte. Im Fall b. ist das Drehtürprinzip gemäss den Artikeln 16a und 16b BVV2 anzuwenden, wonach das geschuldete Deckungskapital bei Vertragsauflösung dem Betrag entsprechen muss, den der Lebensversicherer beim Abschluss eines neuen Vertrages im gleichen Zeitpunkt für den gleichen Versicherten- und Rentnerbestand mit den gleichen Leistungen von der Vorsorgeeinrichtung verlangen würde.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Ist es richtig, dass nach Abzug der Legal Quote durch die Versicherer die für die Versicherten verbleibenden Überschüsse einem Überschussfonds zugewiesen werden, der nur zu zwei Dritteln ausgeschüttet werden kann, der Versicherung als Solvenzkapital zur Verfügung steht und nicht vorsorgekonform verzinst wird?</p><p>2. Unterliegt der Überschussanteil der Versicherungsgesellschaften gemäss Legal Quote denselben Restriktionen?</p><p>3. Wird Artikel 39 VAG in dieser Form nicht viel zu einschränkend angewendet, wonach Versicherungen zumindest die gesetzlichen Mindestleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge erbringen müssen, sofern ihnen das Eigentum an den Vermögenswerten der von ihnen errichteten und wirtschaftlich oder organisatorisch abhängigen Vorsorgeeinrichtungen übertragen worden ist?</p><p>4. Wird damit den Versicherten im Quervergleich das Anrecht auf einen der Alters- und Hinterlassenenvorsorge der zweiten Säule angemessenen Kapitalertrag bzw. eine angemessene Freizügigkeitsleistung gewährt?</p>
    • Legal Quote. Unstimmigkeiten zwischen BVG und Versicherungsrecht

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