Aktivitäten fremder Streitkräfte in der Schweiz

ShortId
07.3313
Id
20073313
Updated
28.07.2023 10:18
Language
de
Title
Aktivitäten fremder Streitkräfte in der Schweiz
AdditionalIndexing
09;Bewilligung;Kompetenzregelung;Armee;militärische Ausbildung;militärische Zusammenarbeit;Transparenz;parlamentarische Kontrolle
1
  • L03K040203, Armee
  • L04K04020307, militärische Ausbildung
  • L04K10010210, militärische Zusammenarbeit
  • L04K08030207, parlamentarische Kontrolle
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L05K1201020203, Transparenz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Dass bei der militärischen Ausbildung - z. B. bei der Luftwaffe oder im Zusammenhang mit Uno-Missionen - eine Zusammenarbeit mit ausländischen Streitkräften nötig ist, ist offensichtlich. Ebenso plausibel ist, dass die Schweiz jeweils Gegenrecht halten muss. Unter diesem Aspekt ist gegen Trainingsaktivitäten der Streitkräfte befreundeter Staaten nichts einzuwenden. Dagegen ist eine Offenlegung dieser Aktivitäten unbedingt erforderlich, um die parlamentarische Kontrolle zu gewährleisten. Der Bericht soll die Vergangenheit und die heutige Situation darstellen und aufzeigen, wie künftig laufend informiert werden soll.</p>
  • <p>Der Sicherheitspolitische Bericht 2000 postulierte, die Armee entlang der Maxime "Sicherheit durch Kooperation" zu positionieren. Mit der Genehmigung der Referendumsvorlagen am 10. Juni 2001 (Ausbildungszusammenarbeit; Bewaffnung von Truppen im Friedensförderungsdienst) und am 18. Mai 2003 (Reform der "Armee XXI") hat der Souverän als weitere Schritte dieser Positionierung bestätigt, dass die Schweizer Armee mit ausländischen Partnern im Bereich der Ausbildung zusammenarbeiten kann.</p><p>Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (SR 172.010) erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, den Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Die jeweiligen Abkommen im Rahmen der Ausbildungskooperation sind darin ebenfalls aufgeführt. Der jüngste Bericht über die Abkommen des VBS aus dem Jahr 2006 findet sich in BBl 2007 4144. Der Bundesrat erstattet dem Parlament zudem jährlich in detaillierter Form Bericht über die internationale Ausbildungszusammenarbeit der Armee (Jahresbericht Partnerschaftsprogramm der Schweiz, Jahresbericht Partnerschaft für den Frieden).</p><p>Die Ausbildungszusammenarbeit ist mit den erwähnten veröffentlichten Verträgen ausreichend dokumentiert, um dem Parlament zu ermöglichen, seine Oberaufsicht wahrzunehmen. Deshalb erachtet der Bundesrat die Anliegen des Postulates bereits als erfüllt, und es kann seiner Ansicht nach insbesondere darauf verzichtet werden, die Ausbildungszusammenarbeit der letzten zwanzig Jahre im vorliegenden Rahmen nochmals zusammenfassend darzustellen. Der hierzu nötige Aufwand wäre vor diesem Hintergrund unverhältnismässig.</p><p>Trotzdem soll an dieser Stelle zusammenfassend auf die im Postulat aufgeworfenen Fragen nach dem rechtlichen Rahmen eingegangen werden:</p><p>Das Militärgesetz weist in Artikel 48a dem Bundesrat die Kompetenz zu, im Rahmen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik internationale Abkommen über die Ausbildung von Truppen im Ausland, die Ausbildung ausländischer Truppen in der Schweiz und gemeinsame Übungen mit ausländischen Truppen abzuschliessen. Vereinbarungen über einzelne Ausbildungsvorhaben können an das VBS delegiert werden. Artikel 150a des Militärgesetzes ermächtigt den Bundesrat zudem, internationale Abkommen zur Regelung der rechtlichen und administrativen Fragen abzuschliessen, die sich aus der zeitweiligen Entsendung von schweizerischen Angehörigen der Armee ins Ausland oder dem zeitweiligen Aufenthalt von Angehörigen ausländischer Armeen in der Schweiz ergeben. Die einzelnen Abkommen legen jeweils die Bedingungen fest, unter denen die Zusammenarbeit stattfindet. Darunter fallen namentlich auch Sicherheitsvorschriften sowie die Regelung von Haftungsfragen und der Gerichtsbarkeit.</p><p>Die konkreten Inhalte der militärischen Ausbildungszusammenarbeit, die Prioritäten bei der Auswahl der Kooperationsfelder und -partner und das Controlling der Abkommen sind in den Weisungen des VBS über die militärische Ausbildungszusammenarbeit mit dem Ausland vom 1. Dezember 2003 niedergelegt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament über die Ausbildungs- und Trainingsaktivitäten fremder Streitkräfte in der Schweiz Bericht zu erstatten. Der Bericht soll insbesondere die folgenden Fragen behandeln:</p><p>1. Wie sieht der rechtliche Rahmen solcher Aktivitäten aus? Welches sind die völkerrechtlichen Voraussetzungen für solche Aktivitäten? In welchen Fällen ist eine Bewilligung oder Zustimmung schweizerischer Behörden erforderlich? Welche Form haben solche Bewilligungen (Rahmenabkommen, Einzelbewilligungen usw.)? In welchen Fällen besteht nur eine Informationspflicht, und in welchen Fällen können solche Aktivitäten ohne Wissen und Einwilligung schweizerischer Behörden stattfinden?</p><p>2. Welches ist die Kompetenzordnung auf schweizerischer Seite? Wer schliesst Abkommen ab, wer erteilt Einzelbewilligungen, und wer kontrolliert?</p><p>3. Mit welchen Staaten bestehen Abkommen? Welche Aktivitäten welcher Staaten wurden in den letzten zwanzig Jahren bewilligt (getrennt nach Luft- und Bodenstreitkräften)? Werden auch Bewilligungen für Einheiten erteilt, welche bewaffnet im Innern der jeweiligen Staaten eingesetzt werden? Kommt es vor, dass solche Einheiten während des Trainings in der Schweiz bewaffnet sind?</p><p>4. In welchen Staaten gemäss Punkt 3 hat die Schweizer Armee Ausbildungseinsätze durchgeführt? Welche Truppengattungen waren betroffen? Welche Aktivitäten standen im Zusammenhang mit Uno-Missionen?</p><p>5. Wie kann die parlamentarische Oberaufsicht bereits heute wahrgenommen werden? Wie gedenkt der Bundesrat in Zukunft das Parlament oder zumindest die zuständigen Kommissionen zu informieren?</p>
  • Aktivitäten fremder Streitkräfte in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Dass bei der militärischen Ausbildung - z. B. bei der Luftwaffe oder im Zusammenhang mit Uno-Missionen - eine Zusammenarbeit mit ausländischen Streitkräften nötig ist, ist offensichtlich. Ebenso plausibel ist, dass die Schweiz jeweils Gegenrecht halten muss. Unter diesem Aspekt ist gegen Trainingsaktivitäten der Streitkräfte befreundeter Staaten nichts einzuwenden. Dagegen ist eine Offenlegung dieser Aktivitäten unbedingt erforderlich, um die parlamentarische Kontrolle zu gewährleisten. Der Bericht soll die Vergangenheit und die heutige Situation darstellen und aufzeigen, wie künftig laufend informiert werden soll.</p>
    • <p>Der Sicherheitspolitische Bericht 2000 postulierte, die Armee entlang der Maxime "Sicherheit durch Kooperation" zu positionieren. Mit der Genehmigung der Referendumsvorlagen am 10. Juni 2001 (Ausbildungszusammenarbeit; Bewaffnung von Truppen im Friedensförderungsdienst) und am 18. Mai 2003 (Reform der "Armee XXI") hat der Souverän als weitere Schritte dieser Positionierung bestätigt, dass die Schweizer Armee mit ausländischen Partnern im Bereich der Ausbildung zusammenarbeiten kann.</p><p>Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (SR 172.010) erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, den Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Die jeweiligen Abkommen im Rahmen der Ausbildungskooperation sind darin ebenfalls aufgeführt. Der jüngste Bericht über die Abkommen des VBS aus dem Jahr 2006 findet sich in BBl 2007 4144. Der Bundesrat erstattet dem Parlament zudem jährlich in detaillierter Form Bericht über die internationale Ausbildungszusammenarbeit der Armee (Jahresbericht Partnerschaftsprogramm der Schweiz, Jahresbericht Partnerschaft für den Frieden).</p><p>Die Ausbildungszusammenarbeit ist mit den erwähnten veröffentlichten Verträgen ausreichend dokumentiert, um dem Parlament zu ermöglichen, seine Oberaufsicht wahrzunehmen. Deshalb erachtet der Bundesrat die Anliegen des Postulates bereits als erfüllt, und es kann seiner Ansicht nach insbesondere darauf verzichtet werden, die Ausbildungszusammenarbeit der letzten zwanzig Jahre im vorliegenden Rahmen nochmals zusammenfassend darzustellen. Der hierzu nötige Aufwand wäre vor diesem Hintergrund unverhältnismässig.</p><p>Trotzdem soll an dieser Stelle zusammenfassend auf die im Postulat aufgeworfenen Fragen nach dem rechtlichen Rahmen eingegangen werden:</p><p>Das Militärgesetz weist in Artikel 48a dem Bundesrat die Kompetenz zu, im Rahmen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik internationale Abkommen über die Ausbildung von Truppen im Ausland, die Ausbildung ausländischer Truppen in der Schweiz und gemeinsame Übungen mit ausländischen Truppen abzuschliessen. Vereinbarungen über einzelne Ausbildungsvorhaben können an das VBS delegiert werden. Artikel 150a des Militärgesetzes ermächtigt den Bundesrat zudem, internationale Abkommen zur Regelung der rechtlichen und administrativen Fragen abzuschliessen, die sich aus der zeitweiligen Entsendung von schweizerischen Angehörigen der Armee ins Ausland oder dem zeitweiligen Aufenthalt von Angehörigen ausländischer Armeen in der Schweiz ergeben. Die einzelnen Abkommen legen jeweils die Bedingungen fest, unter denen die Zusammenarbeit stattfindet. Darunter fallen namentlich auch Sicherheitsvorschriften sowie die Regelung von Haftungsfragen und der Gerichtsbarkeit.</p><p>Die konkreten Inhalte der militärischen Ausbildungszusammenarbeit, die Prioritäten bei der Auswahl der Kooperationsfelder und -partner und das Controlling der Abkommen sind in den Weisungen des VBS über die militärische Ausbildungszusammenarbeit mit dem Ausland vom 1. Dezember 2003 niedergelegt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament über die Ausbildungs- und Trainingsaktivitäten fremder Streitkräfte in der Schweiz Bericht zu erstatten. Der Bericht soll insbesondere die folgenden Fragen behandeln:</p><p>1. Wie sieht der rechtliche Rahmen solcher Aktivitäten aus? Welches sind die völkerrechtlichen Voraussetzungen für solche Aktivitäten? In welchen Fällen ist eine Bewilligung oder Zustimmung schweizerischer Behörden erforderlich? Welche Form haben solche Bewilligungen (Rahmenabkommen, Einzelbewilligungen usw.)? In welchen Fällen besteht nur eine Informationspflicht, und in welchen Fällen können solche Aktivitäten ohne Wissen und Einwilligung schweizerischer Behörden stattfinden?</p><p>2. Welches ist die Kompetenzordnung auf schweizerischer Seite? Wer schliesst Abkommen ab, wer erteilt Einzelbewilligungen, und wer kontrolliert?</p><p>3. Mit welchen Staaten bestehen Abkommen? Welche Aktivitäten welcher Staaten wurden in den letzten zwanzig Jahren bewilligt (getrennt nach Luft- und Bodenstreitkräften)? Werden auch Bewilligungen für Einheiten erteilt, welche bewaffnet im Innern der jeweiligen Staaten eingesetzt werden? Kommt es vor, dass solche Einheiten während des Trainings in der Schweiz bewaffnet sind?</p><p>4. In welchen Staaten gemäss Punkt 3 hat die Schweizer Armee Ausbildungseinsätze durchgeführt? Welche Truppengattungen waren betroffen? Welche Aktivitäten standen im Zusammenhang mit Uno-Missionen?</p><p>5. Wie kann die parlamentarische Oberaufsicht bereits heute wahrgenommen werden? Wie gedenkt der Bundesrat in Zukunft das Parlament oder zumindest die zuständigen Kommissionen zu informieren?</p>
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