Regionale Schlachthöfe. Abbau unnötiger Auflagen
- ShortId
-
07.3319
- Id
-
20073319
- Updated
-
14.11.2025 06:41
- Language
-
de
- Title
-
Regionale Schlachthöfe. Abbau unnötiger Auflagen
- AdditionalIndexing
-
55;Fleischindustrie;tierärztliche Überwachung;Vereinfachung von Verfahren;Deregulierung;Lebensmittelkontrolle
- 1
-
- L05K1402030102, Fleischindustrie
- L06K010506060201, Lebensmittelkontrolle
- L06K140103021001, tierärztliche Überwachung
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- L05K0704010205, Deregulierung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Kleine Schlachthöfe, die ausschliesslich für die Inlandverwertung tätig sind und kein Fleisch exportieren, sollen in Zukunft von der Lebendviehschau entlastet werden. Die zur Schlachtung vorgesehenen Tiere stehen schlicht viel zu lange in Bereitschaft und erleiden durch die unnötige Vorschrift zu viel Stress. Zudem handelt es sich im Falle von kleinen Schlachthöfen, die nicht für den Export schlachten, um eine unnötige bürokratische Auflage, deren Abschaffung keinerlei Risiken beinhaltet.</p>
- <p>Der Veterinäranhang des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ermöglicht Erleichterungen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81, Anhang 11). Voraussetzung dafür ist, dass die massgebenden Rechtsvorschriften der EU und der Schweiz im Wesentlichen übereinstimmen und zu denselben Ergebnissen führen (Äquivalenz). Am 1. Dezember 2006 hat der Gemischte Veterinärausschuss der Schweiz und der EU die Äquivalenz der Bestimmungen im Bereich der tierischen Lebensmittel anerkannt. Diese gegenseitige Anerkennung ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass schweizerische Lebensmittel tierischer Herkunft unter erleichterten Bedingungen in den EU-Markt exportiert werden können. Sie führte auf Anfang 2007 zu administrativen Entlastungen für die Exportbetriebe (z. B. Wegfall von amtlichen Zeugnissen) sowie zu einer Vereinfachung der Exportkontrolle. In einem nächsten Schritt soll auch die grenztierärztliche Kontrollpflicht aufgehoben werden.</p><p>Im Bereich Fleisch und Fleischerzeugnisse war die in der Schweiz auf Anfang 2007 erfolgte Einführung der lückenlosen Schlachttieruntersuchung (Lebendviehschau) eine wesentliche Bedingung, um die Anerkennung der Äquivalenz zu erreichen. Bisher war die Schlachttieruntersuchung in der Schweiz nur für bestimmte Tiere vorgeschrieben (seit 1999 für Rinder älter als 6 Monate, Schafe und Ziegen älter als 1 Jahr). Würde die obligatorische Schlachttieruntersuchung in der Schweiz, wie vom Motionär gefordert, auf die exportbestimmte Fleischverwertung beschränkt, wäre die Äquivalenz mit der EU gefährdet, da seitens der EU kein Spielraum für entsprechende Ausnahmeregelungen besteht. </p><p>Unterschiedliche Standards für Export- und Inlandfleisch wären aber auch für kleine Schlachtbetriebe, die ausschliesslich für den Inlandmarkt tätig sind, mit Nachteilen verbunden. So würde dies zu einem stark erhöhten administrativen Aufwand für die Rückverfolgbarkeit von Fleisch und entsprechenden Kontrollen führen. Schliesslich hätten sie auch nicht mehr die Möglichkeit, einzelne Teile der Schlachttierkörper zum Zwecke des Exports in Grossbetriebe zu liefern, wie dies heute von Kleinbetrieben nicht zuletzt auch in den Berggebieten praktiziert wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Vorschriften und insbesondere die Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle so anzupassen, dass die Lebendviehschau gemäss den Artikeln 27 und 28 VSFK nur noch für die exportbestimmte Fleischverwertung obligatorisch vorgeschrieben ist.</p>
- Regionale Schlachthöfe. Abbau unnötiger Auflagen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Kleine Schlachthöfe, die ausschliesslich für die Inlandverwertung tätig sind und kein Fleisch exportieren, sollen in Zukunft von der Lebendviehschau entlastet werden. Die zur Schlachtung vorgesehenen Tiere stehen schlicht viel zu lange in Bereitschaft und erleiden durch die unnötige Vorschrift zu viel Stress. Zudem handelt es sich im Falle von kleinen Schlachthöfen, die nicht für den Export schlachten, um eine unnötige bürokratische Auflage, deren Abschaffung keinerlei Risiken beinhaltet.</p>
- <p>Der Veterinäranhang des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ermöglicht Erleichterungen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81, Anhang 11). Voraussetzung dafür ist, dass die massgebenden Rechtsvorschriften der EU und der Schweiz im Wesentlichen übereinstimmen und zu denselben Ergebnissen führen (Äquivalenz). Am 1. Dezember 2006 hat der Gemischte Veterinärausschuss der Schweiz und der EU die Äquivalenz der Bestimmungen im Bereich der tierischen Lebensmittel anerkannt. Diese gegenseitige Anerkennung ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass schweizerische Lebensmittel tierischer Herkunft unter erleichterten Bedingungen in den EU-Markt exportiert werden können. Sie führte auf Anfang 2007 zu administrativen Entlastungen für die Exportbetriebe (z. B. Wegfall von amtlichen Zeugnissen) sowie zu einer Vereinfachung der Exportkontrolle. In einem nächsten Schritt soll auch die grenztierärztliche Kontrollpflicht aufgehoben werden.</p><p>Im Bereich Fleisch und Fleischerzeugnisse war die in der Schweiz auf Anfang 2007 erfolgte Einführung der lückenlosen Schlachttieruntersuchung (Lebendviehschau) eine wesentliche Bedingung, um die Anerkennung der Äquivalenz zu erreichen. Bisher war die Schlachttieruntersuchung in der Schweiz nur für bestimmte Tiere vorgeschrieben (seit 1999 für Rinder älter als 6 Monate, Schafe und Ziegen älter als 1 Jahr). Würde die obligatorische Schlachttieruntersuchung in der Schweiz, wie vom Motionär gefordert, auf die exportbestimmte Fleischverwertung beschränkt, wäre die Äquivalenz mit der EU gefährdet, da seitens der EU kein Spielraum für entsprechende Ausnahmeregelungen besteht. </p><p>Unterschiedliche Standards für Export- und Inlandfleisch wären aber auch für kleine Schlachtbetriebe, die ausschliesslich für den Inlandmarkt tätig sind, mit Nachteilen verbunden. So würde dies zu einem stark erhöhten administrativen Aufwand für die Rückverfolgbarkeit von Fleisch und entsprechenden Kontrollen führen. Schliesslich hätten sie auch nicht mehr die Möglichkeit, einzelne Teile der Schlachttierkörper zum Zwecke des Exports in Grossbetriebe zu liefern, wie dies heute von Kleinbetrieben nicht zuletzt auch in den Berggebieten praktiziert wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Vorschriften und insbesondere die Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle so anzupassen, dass die Lebendviehschau gemäss den Artikeln 27 und 28 VSFK nur noch für die exportbestimmte Fleischverwertung obligatorisch vorgeschrieben ist.</p>
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