Faktisches Angelreisenverbot aufheben

ShortId
07.3327
Id
20073327
Updated
27.07.2023 21:23
Language
de
Title
Faktisches Angelreisenverbot aufheben
AdditionalIndexing
28;10;Einfuhrbeschränkung;Ferien;Vertrag mit der EU;Reise;Einfuhrpolitik;Zollkontrolle;Fischfang;Vorbehalt bei einem Übereinkommen;Fisch
1
  • L05K1401060102, Fisch
  • L05K1401060310, Fischfang
  • L04K07010302, Einfuhrpolitik
  • L04K01010104, Ferien
  • L04K09020101, Vertrag mit der EU
  • L05K0701020103, Einfuhrbeschränkung
  • L05K0101010311, Reise
  • L06K070104040203, Zollkontrolle
  • L05K0506020601, Vorbehalt bei einem Übereinkommen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat am 18. April 2007 im Rahmen des Landwirtschaftsabkommens Schweiz-EU auf Drängen der EU die Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV) verabschiedet. Davon unverhältnismässig betroffen sind nicht nur bis zu 10 000 Schweizer Hobby- und Sportfischer, die ihre in Kanada, Alaska, Russland oder Südamerika gefangenen Fische geräuchert oder frisch eingefroren für den privaten Gebrauch nach Hause mitbringen wollen, sondern insbesondere auch diejenigen KMU-Reiseveranstalter, welche den grössten Teil dieser Angelreisen verkaufen. </p><p>So müssten die betroffenen Fischer ab dem 1. Januar 2008 neu: </p><p>a. mindestens 24 Stunden vor Ankunft in der Schweiz den Grenztierarzt am Flughafen per Fax informieren, wann welche kontrollpflichtigen Fische ankommen (eine Abfertigung kann dann aber nur während der Öffnungszeiten des grenztierärztlichen Dienstes möglich sein); </p><p>b. zuvor bei der zuständigen ausländischen Veterinärbehörde ein Zeugnis beschaffen, welches die Unbedenklichkeit der in der Wildnis gefangenen Fische bezüglich Seuchengefahr bescheinigt. </p><p>Faktisch verunmöglichen diese beiden Regelungen den Import von selber gefangenen Fischen für den privaten Gebrauch, ausser unter den erschwerten und teuren Importbedingungen für den gewerblichen Handel: einerseits, weil es gerade in der Abgeschiedenheit Südamerikas, Alaskas oder Kanadas in der Regel halt nicht möglich ist, 24 Stunden vor Abflug einen Fax zu finden; andererseits, weil gerade Kanada an private Fischer aufgrund des zu grossen Aufwandes für die zuständigen Behörden keine solchen Unbedenklichkeitsbescheinigungen abgibt. In Argentinien, Chile oder Russland ist der Erhalt einer solchen schon aufgrund der fehlenden entsprechenden behördlichen Formulare für Nichtgewerbler, also private Fischer, gar nicht möglich. Und auch die vom Bundesamt für Veterinärwesen vorgeschlagene Variante, den gefangenen Fisch kommerziellen Händlern zwecks Export in die Schweiz zu übergeben, ist aus Distanz- und Kostengründen in der Praxis nicht umsetzbar. Abgesehen davon fehlt auch die Infrastruktur an den Schweizer Flughäfen, um Charterflüge voll mit Fischern gerade aus Alaska oder Kanada einigermassen zeitgerecht grenztierärztlich abzufertigen.</p>
  • <p>Der Veterinäranhang des bilateralen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 ermöglicht Erleichterungen des Handels mit Tieren und tierischen Produkten (SR 0.916.026.81, Anhang 11). Aufgrund der gegenseitigen Anerkennung der Äquivalenz im Bereich der tierischen Lebensmittel können seit Anfang 2007 alle Herstellungsbetriebe ihre Produkte in die EU exportieren, ohne zusätzliche Anforderungen erfüllen zu müssen. Weiterhin untersteht die Ein- oder Ausfuhr solcher Produkte jedoch der grenztierärztlichen Kontrollpflicht. Aus Sicht der EU kann eine Aufhebung dieser Kontrolle erst erfolgen, wenn die Schweiz die Einfuhrbedingungen der EU für Tiere und Waren aus Drittländern übernommen und die veterinärrechtlichen Grenzkontrollen den EU-Standards angepasst hat, damit sichergestellt ist, dass keine unzulässigen Tiere und Waren aus Drittstaaten über Schweizer Flughäfen in den EU-Raum gelangen können.</p><p>Mit der Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (SR 916.443.10) und ihren Begleitverordnungen, insbesondere der Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (SR 916.443.13), hat die Schweiz die notwendigen Voraussetzungen geschaffen, um die aus gesamtwirtschaftlicher Sicht wichtige Erweiterung des Veterinärabkommens erzielen zu können. Die bisherigen Einfuhrbedingungen der Schweiz stimmten bereits weitgehend mit denjenigen der EU überein. Gewisse Unterschiede bestanden jedoch im Bereich des Reiseverkehrs. So wurde aufgrund der geringen und geografisch weitgestreuten kommerziellen Produktion von Fischen in der Schweiz das Risiko einer Einschleppung von Fischseuchen durch den Import von selbstgefangenen Fischen als gering betrachtet, weshalb bis anhin grosszügige Regelungen galten. Für Staaten, in denen die Fischproduktion einen wichtigen wirtschaftlichen Faktor darstellt, kann die Einschleppung einer Fischseuche jedoch verheerende Wirkung haben. Die Schutzmassnahmen der EU berücksichtigen die Tatsache, dass solche Produkte nach der Einfuhr ohne weitere Hürden in Länder mit einem höheren Schutzbedürfnis verbracht werden können. Die EU hat daher klar zum Ausdruck gebracht, dass Ausnahmeregelungen für die Schweiz in diesem Bereich nicht zur Diskussion stehen. Eine Neuverhandlung der Regelung für den Import von selbstgefangenen Fischen ist in der aktuellen Situation aussichtslos, da die EU der Schweiz in diesem Bereich keine Zugeständnisse machen kann, die sie nicht auch ihren Mitgliedstaaten macht.</p><p>Der Import von selbstgefangenen Fischen wird auch unter der neuen Regelung partiell möglich sein, die Fischer werden aber höhere Anforderungen erfüllen müssen. Die Reiseveranstalter haben die Möglichkeit, ihrer Kundschaft in Bezug auf die administrativen Anforderungen eine erweiterte Dienstleistung anzubieten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, alle möglichen Massnahmen zu ergreifen, damit der Privat-Import von bis zu 30 Kilogramm selbstgefangener Fische für den ausschliesslich privaten Gebrauch, insbesondere aus Kanada, Alaska, Russland und Südamerika, weiterhin kontroll- und bewilligungsfrei bleibt. </p><p>Der Bundesrat soll mit der EU- respektive EG-Kommission im Rahmen des Landwirtschaftsabkommens Schweiz-EU eine entsprechende Ausnahmeregelung wie für den Import von Tierprodukten z. B. aus Island aushandeln.</p>
  • Faktisches Angelreisenverbot aufheben
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat am 18. April 2007 im Rahmen des Landwirtschaftsabkommens Schweiz-EU auf Drängen der EU die Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV) verabschiedet. Davon unverhältnismässig betroffen sind nicht nur bis zu 10 000 Schweizer Hobby- und Sportfischer, die ihre in Kanada, Alaska, Russland oder Südamerika gefangenen Fische geräuchert oder frisch eingefroren für den privaten Gebrauch nach Hause mitbringen wollen, sondern insbesondere auch diejenigen KMU-Reiseveranstalter, welche den grössten Teil dieser Angelreisen verkaufen. </p><p>So müssten die betroffenen Fischer ab dem 1. Januar 2008 neu: </p><p>a. mindestens 24 Stunden vor Ankunft in der Schweiz den Grenztierarzt am Flughafen per Fax informieren, wann welche kontrollpflichtigen Fische ankommen (eine Abfertigung kann dann aber nur während der Öffnungszeiten des grenztierärztlichen Dienstes möglich sein); </p><p>b. zuvor bei der zuständigen ausländischen Veterinärbehörde ein Zeugnis beschaffen, welches die Unbedenklichkeit der in der Wildnis gefangenen Fische bezüglich Seuchengefahr bescheinigt. </p><p>Faktisch verunmöglichen diese beiden Regelungen den Import von selber gefangenen Fischen für den privaten Gebrauch, ausser unter den erschwerten und teuren Importbedingungen für den gewerblichen Handel: einerseits, weil es gerade in der Abgeschiedenheit Südamerikas, Alaskas oder Kanadas in der Regel halt nicht möglich ist, 24 Stunden vor Abflug einen Fax zu finden; andererseits, weil gerade Kanada an private Fischer aufgrund des zu grossen Aufwandes für die zuständigen Behörden keine solchen Unbedenklichkeitsbescheinigungen abgibt. In Argentinien, Chile oder Russland ist der Erhalt einer solchen schon aufgrund der fehlenden entsprechenden behördlichen Formulare für Nichtgewerbler, also private Fischer, gar nicht möglich. Und auch die vom Bundesamt für Veterinärwesen vorgeschlagene Variante, den gefangenen Fisch kommerziellen Händlern zwecks Export in die Schweiz zu übergeben, ist aus Distanz- und Kostengründen in der Praxis nicht umsetzbar. Abgesehen davon fehlt auch die Infrastruktur an den Schweizer Flughäfen, um Charterflüge voll mit Fischern gerade aus Alaska oder Kanada einigermassen zeitgerecht grenztierärztlich abzufertigen.</p>
    • <p>Der Veterinäranhang des bilateralen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 ermöglicht Erleichterungen des Handels mit Tieren und tierischen Produkten (SR 0.916.026.81, Anhang 11). Aufgrund der gegenseitigen Anerkennung der Äquivalenz im Bereich der tierischen Lebensmittel können seit Anfang 2007 alle Herstellungsbetriebe ihre Produkte in die EU exportieren, ohne zusätzliche Anforderungen erfüllen zu müssen. Weiterhin untersteht die Ein- oder Ausfuhr solcher Produkte jedoch der grenztierärztlichen Kontrollpflicht. Aus Sicht der EU kann eine Aufhebung dieser Kontrolle erst erfolgen, wenn die Schweiz die Einfuhrbedingungen der EU für Tiere und Waren aus Drittländern übernommen und die veterinärrechtlichen Grenzkontrollen den EU-Standards angepasst hat, damit sichergestellt ist, dass keine unzulässigen Tiere und Waren aus Drittstaaten über Schweizer Flughäfen in den EU-Raum gelangen können.</p><p>Mit der Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (SR 916.443.10) und ihren Begleitverordnungen, insbesondere der Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (SR 916.443.13), hat die Schweiz die notwendigen Voraussetzungen geschaffen, um die aus gesamtwirtschaftlicher Sicht wichtige Erweiterung des Veterinärabkommens erzielen zu können. Die bisherigen Einfuhrbedingungen der Schweiz stimmten bereits weitgehend mit denjenigen der EU überein. Gewisse Unterschiede bestanden jedoch im Bereich des Reiseverkehrs. So wurde aufgrund der geringen und geografisch weitgestreuten kommerziellen Produktion von Fischen in der Schweiz das Risiko einer Einschleppung von Fischseuchen durch den Import von selbstgefangenen Fischen als gering betrachtet, weshalb bis anhin grosszügige Regelungen galten. Für Staaten, in denen die Fischproduktion einen wichtigen wirtschaftlichen Faktor darstellt, kann die Einschleppung einer Fischseuche jedoch verheerende Wirkung haben. Die Schutzmassnahmen der EU berücksichtigen die Tatsache, dass solche Produkte nach der Einfuhr ohne weitere Hürden in Länder mit einem höheren Schutzbedürfnis verbracht werden können. Die EU hat daher klar zum Ausdruck gebracht, dass Ausnahmeregelungen für die Schweiz in diesem Bereich nicht zur Diskussion stehen. Eine Neuverhandlung der Regelung für den Import von selbstgefangenen Fischen ist in der aktuellen Situation aussichtslos, da die EU der Schweiz in diesem Bereich keine Zugeständnisse machen kann, die sie nicht auch ihren Mitgliedstaaten macht.</p><p>Der Import von selbstgefangenen Fischen wird auch unter der neuen Regelung partiell möglich sein, die Fischer werden aber höhere Anforderungen erfüllen müssen. Die Reiseveranstalter haben die Möglichkeit, ihrer Kundschaft in Bezug auf die administrativen Anforderungen eine erweiterte Dienstleistung anzubieten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, alle möglichen Massnahmen zu ergreifen, damit der Privat-Import von bis zu 30 Kilogramm selbstgefangener Fische für den ausschliesslich privaten Gebrauch, insbesondere aus Kanada, Alaska, Russland und Südamerika, weiterhin kontroll- und bewilligungsfrei bleibt. </p><p>Der Bundesrat soll mit der EU- respektive EG-Kommission im Rahmen des Landwirtschaftsabkommens Schweiz-EU eine entsprechende Ausnahmeregelung wie für den Import von Tierprodukten z. B. aus Island aushandeln.</p>
    • Faktisches Angelreisenverbot aufheben

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