Direkte Vertretung der Auslandschweizerinnen und -schweizer im eidgenössischen Parlament

ShortId
07.3330
Id
20073330
Updated
28.07.2023 09:05
Language
de
Title
Direkte Vertretung der Auslandschweizerinnen und -schweizer im eidgenössischen Parlament
AdditionalIndexing
04;421;Auslandschweizer/in;Kandidatenaufstellung;Parlamentarier/in;Parlamentssitz;Repräsentationsprinzip;Sitzverteilung;Ständeratswahl;Nationalratswahl;Zusammensetzung des Parlaments
1
  • L04K05060103, Auslandschweizer/in
  • L03K080303, Zusammensetzung des Parlaments
  • L04K08030307, Repräsentationsprinzip
  • L05K0801030901, Parlamentssitz
  • L04K08010309, Sitzverteilung
  • L03K080304, Parlamentarier/in
  • L05K0801030101, Nationalratswahl
  • L06K080103050101, Kandidatenaufstellung
  • L05K0801030102, Ständeratswahl
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit dem Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer vom 19. Dezember 1975 (SR.161.5) erhielten die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ab 1. Januar 1977 zunächst die Möglichkeit, bei Aufenthalten in der Schweiz an eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen. Seit 1. Juli 1992 ist auch eine briefliche Teilnahme an eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen möglich. Inzwischen sind von den 495 000 stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern mehr als 111 000 (22,4 Prozent) in schweizerischen Stimmregistern eingetragen.</p><p>Über das passive Wahlrecht auf Bundesebene verfügen die Auslandschweizer seit der Gründung des Bundesstaates. So wurden verschiedentlich Auslandschweizer zu Bundesräten gewählt - zuletzt Friedrich Traugott Wahlen im Jahr 1959. Für den Nationalrat kandidierten bis anhin rund 30 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, jedoch ohne Erfolg. Die SVP Basel-Landschaft stellte 2003 eine eigene Auslandschweizerliste auf. In der Legislaturperiode 1999-2003 sassen mit Ruedi und Stephanie Baumann zwei Auslandschweizer im Parlament, die allerdings nicht als solche gewählt worden waren.</p><p>Auf Bundesebene sind Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer den in der Schweiz wohnhaften Landsleuten somit rechtlich gleichgestellt. Für die Beteiligung an Wahlen in den Ständerat gilt das kantonale Recht (Art. 150 Abs. 3 BV). In 11 Kantonen sind die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer wahlberechtigt: Bern, Basel-Landschaft, Freiburg, Genf, Graubünden, Jura, Neuenburg, Solothurn, Schwyz, Tessin und Zürich.</p><p>Zwischen der Fünften Schweiz und den Bundesbehörden im Allgemeinen und den eidgenössischen Räten im Speziellen bestehen vielfältige Beziehungen. Die Interessen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer werden dabei primär von der nichtstaatlichen Auslandschweizer-Organisation (ASO) wahrgenommen. Innerhalb der Bundesverwaltung fungiert der Auslandschweizerdienst (ASD) des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten als Fürsprecher der Auslandschweizer. Er arbeitet kontinuierlich und eng mit der ASO zusammen und hält Kontakt zu interessierten Parlamentsmitgliedern. Dies hat der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme vom 26. November 2003 zum Postulat Meyer Thérèse 03.3486 ausgeführt. Neben ASO und ASD existiert ferner seit 2004 auf Parlamentsebene eine besondere politische Lobbygruppe für unsere Landsleute im Ausland, die parlamentarische Gruppe "Auslandschweizer". Sie besteht aus rund 80 Parlamentarierinnen und Parlamentariern und vertritt die Interessen der Auslandschweizer im Parlament.</p><p>Der Bundesrat hat die Förderung der Teilnahme der Auslandschweizerinnen und -schweizer an den politischen Rechten stets unterstützt (Stellungnahme des Bundesrates vom 24. November 1999 zur Motion Zapfl 99.3496). Zu erwähnen ist namentlich das Projekt "Vote électronique", das auch den Schweizer Stimm- und Wahlberechtigten im Ausland zugutekommt (Stellungnahme des Bundesrates vom 30. Mai 2007 zur Motion Leutenegger Oberholzer 07.3197).</p><p>Es gibt in der Tat Länder, die weiter gehen und eine direkte Vertretung der Auslandbürgerinnen und Auslandbürger im Parlament kennen. Die Schaffung einer direkten Vertretung der Auslandschweizer in den eidgenössischen Räten würde indes eine Verfassungsänderung bedingen. Artikel 149 Absatz 3 der Bundesverfassung hält fest: "Jeder Kanton bildet einen Wahlkreis." Artikel 150 Absatz 1 lautet: "Der Ständerat besteht aus 46 Abgeordneten der Kantone." Zudem stellt sich eine Reihe von technischen Fragen. Der Bundesrat ist jedoch bereit zu prüfen, welche Erfahrungen im Ausland mit der Vertretung von Auslandbürgern in den Parlamenten gemacht worden sind. Gestützt auf diese Auswertung wird er entscheiden können, welche Voraussetzungen für eine direkte Vertretung der Auslandschweizerinnen und -schweizer im Schweizer Parlament allenfalls getroffen werden könnten. In diesem Sinn beantragt der Bundesrat, die Motion abzulehnen, und kündet an, dass, falls die Motion vom Erstrat entgegen seinem Antrag angenommen würde, er im Zweitrat die Umwandlung in einen Prüfungsauftrag beantragen würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die verfassungsmässigen bzw. gesetzlichen Voraussetzungen für eine direkte Vertretung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer in den eidgenössischen Räten zu schaffen.</p><p>Am 31. Dezember 2006 waren 645 010 Schweizerinnen und Schweizer im Ausland wohnhaft. Jedes Jahr kommen mehr als 10 000 hinzu. Per 31. Dezember 2006 haben sich 111 249 unserer Landsleute für die Ausübung ihrer politischen Rechte in der Schweiz registrieren lassen. Die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind eine sehr wichtige Stimme, die in der politischen Debatte in unserem Land ein verstärktes Gewicht bekommen sollte. In mehreren Staaten haben die im Ausland lebenden Bürgerinnen und Bürger eine separate Vertretung im Parlament. So können beispielsweise die Auslandportugiesen auf dem Korrespondenzweg vier Deputierte wählen. In Italien sitzen sechs von den Auslanditalienern gewählte Vertreter im Senat und zwölf im Repräsentantenhaus. Zwei Sitze im Ständerat und eine Abordnung von beispielsweise sechs zusätzlichen Vertreterinnen und Vertretern im Nationalrat würden es ermöglichen, die Sichtweisen und die Interessen der im Ausland lebenden Schweizerinnen und Schweizer direkter und besser in den politischen Prozess mit einzubeziehen.</p>
  • Direkte Vertretung der Auslandschweizerinnen und -schweizer im eidgenössischen Parlament
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit dem Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer vom 19. Dezember 1975 (SR.161.5) erhielten die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ab 1. Januar 1977 zunächst die Möglichkeit, bei Aufenthalten in der Schweiz an eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen. Seit 1. Juli 1992 ist auch eine briefliche Teilnahme an eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen möglich. Inzwischen sind von den 495 000 stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern mehr als 111 000 (22,4 Prozent) in schweizerischen Stimmregistern eingetragen.</p><p>Über das passive Wahlrecht auf Bundesebene verfügen die Auslandschweizer seit der Gründung des Bundesstaates. So wurden verschiedentlich Auslandschweizer zu Bundesräten gewählt - zuletzt Friedrich Traugott Wahlen im Jahr 1959. Für den Nationalrat kandidierten bis anhin rund 30 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, jedoch ohne Erfolg. Die SVP Basel-Landschaft stellte 2003 eine eigene Auslandschweizerliste auf. In der Legislaturperiode 1999-2003 sassen mit Ruedi und Stephanie Baumann zwei Auslandschweizer im Parlament, die allerdings nicht als solche gewählt worden waren.</p><p>Auf Bundesebene sind Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer den in der Schweiz wohnhaften Landsleuten somit rechtlich gleichgestellt. Für die Beteiligung an Wahlen in den Ständerat gilt das kantonale Recht (Art. 150 Abs. 3 BV). In 11 Kantonen sind die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer wahlberechtigt: Bern, Basel-Landschaft, Freiburg, Genf, Graubünden, Jura, Neuenburg, Solothurn, Schwyz, Tessin und Zürich.</p><p>Zwischen der Fünften Schweiz und den Bundesbehörden im Allgemeinen und den eidgenössischen Räten im Speziellen bestehen vielfältige Beziehungen. Die Interessen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer werden dabei primär von der nichtstaatlichen Auslandschweizer-Organisation (ASO) wahrgenommen. Innerhalb der Bundesverwaltung fungiert der Auslandschweizerdienst (ASD) des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten als Fürsprecher der Auslandschweizer. Er arbeitet kontinuierlich und eng mit der ASO zusammen und hält Kontakt zu interessierten Parlamentsmitgliedern. Dies hat der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme vom 26. November 2003 zum Postulat Meyer Thérèse 03.3486 ausgeführt. Neben ASO und ASD existiert ferner seit 2004 auf Parlamentsebene eine besondere politische Lobbygruppe für unsere Landsleute im Ausland, die parlamentarische Gruppe "Auslandschweizer". Sie besteht aus rund 80 Parlamentarierinnen und Parlamentariern und vertritt die Interessen der Auslandschweizer im Parlament.</p><p>Der Bundesrat hat die Förderung der Teilnahme der Auslandschweizerinnen und -schweizer an den politischen Rechten stets unterstützt (Stellungnahme des Bundesrates vom 24. November 1999 zur Motion Zapfl 99.3496). Zu erwähnen ist namentlich das Projekt "Vote électronique", das auch den Schweizer Stimm- und Wahlberechtigten im Ausland zugutekommt (Stellungnahme des Bundesrates vom 30. Mai 2007 zur Motion Leutenegger Oberholzer 07.3197).</p><p>Es gibt in der Tat Länder, die weiter gehen und eine direkte Vertretung der Auslandbürgerinnen und Auslandbürger im Parlament kennen. Die Schaffung einer direkten Vertretung der Auslandschweizer in den eidgenössischen Räten würde indes eine Verfassungsänderung bedingen. Artikel 149 Absatz 3 der Bundesverfassung hält fest: "Jeder Kanton bildet einen Wahlkreis." Artikel 150 Absatz 1 lautet: "Der Ständerat besteht aus 46 Abgeordneten der Kantone." Zudem stellt sich eine Reihe von technischen Fragen. Der Bundesrat ist jedoch bereit zu prüfen, welche Erfahrungen im Ausland mit der Vertretung von Auslandbürgern in den Parlamenten gemacht worden sind. Gestützt auf diese Auswertung wird er entscheiden können, welche Voraussetzungen für eine direkte Vertretung der Auslandschweizerinnen und -schweizer im Schweizer Parlament allenfalls getroffen werden könnten. In diesem Sinn beantragt der Bundesrat, die Motion abzulehnen, und kündet an, dass, falls die Motion vom Erstrat entgegen seinem Antrag angenommen würde, er im Zweitrat die Umwandlung in einen Prüfungsauftrag beantragen würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die verfassungsmässigen bzw. gesetzlichen Voraussetzungen für eine direkte Vertretung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer in den eidgenössischen Räten zu schaffen.</p><p>Am 31. Dezember 2006 waren 645 010 Schweizerinnen und Schweizer im Ausland wohnhaft. Jedes Jahr kommen mehr als 10 000 hinzu. Per 31. Dezember 2006 haben sich 111 249 unserer Landsleute für die Ausübung ihrer politischen Rechte in der Schweiz registrieren lassen. Die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind eine sehr wichtige Stimme, die in der politischen Debatte in unserem Land ein verstärktes Gewicht bekommen sollte. In mehreren Staaten haben die im Ausland lebenden Bürgerinnen und Bürger eine separate Vertretung im Parlament. So können beispielsweise die Auslandportugiesen auf dem Korrespondenzweg vier Deputierte wählen. In Italien sitzen sechs von den Auslanditalienern gewählte Vertreter im Senat und zwölf im Repräsentantenhaus. Zwei Sitze im Ständerat und eine Abordnung von beispielsweise sechs zusätzlichen Vertreterinnen und Vertretern im Nationalrat würden es ermöglichen, die Sichtweisen und die Interessen der im Ausland lebenden Schweizerinnen und Schweizer direkter und besser in den politischen Prozess mit einzubeziehen.</p>
    • Direkte Vertretung der Auslandschweizerinnen und -schweizer im eidgenössischen Parlament

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