Mitwirkung der Auslandschweizerinnen und -schweizer bei den Ständeratswahlen

ShortId
07.3331
Id
20073331
Updated
25.06.2025 00:11
Language
de
Title
Mitwirkung der Auslandschweizerinnen und -schweizer bei den Ständeratswahlen
AdditionalIndexing
04;421;Auslandschweizer/in;Ständerat;passives Wahlrecht;Parlamentssitz;Repräsentationsprinzip;Ständeratswahl;kantonales Recht;Zusammensetzung des Parlaments
1
  • L04K05060103, Auslandschweizer/in
  • L06K080305030201, Ständerat
  • L06K050201010102, passives Wahlrecht
  • L04K05030203, kantonales Recht
  • L04K08030307, Repräsentationsprinzip
  • L03K080303, Zusammensetzung des Parlaments
  • L05K0801030901, Parlamentssitz
  • L05K0801030102, Ständeratswahl
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wie der Postulant treffend festhält, sind Ständeratswahlen kantonale Wahlen. Artikel 150 der Schweizerischen Bundesverfassung beschreibt die Zusammensetzung und Wahl des Ständerates. In Absatz 3 ist zu lesen: "Die Wahl in den Ständerat wird vom Kanton geregelt." Das kantonale Recht entscheidet folglich über das Wahlverfahren. Auch die Wählbarkeit und die Wahlberechtigung werden vom kantonalen Recht bestimmt. So können die Kantone das aktive und passive Wahlrecht unabhängig vom Bundesgesetz über die politischen Rechte bestimmen. Sie können auch frei über eine Altersgrenze und die Wiederwahl entscheiden. </p><p>Dies führt dazu, dass unsere Landsleute im Ausland lediglich in denjenigen Kantonen an Ständeratswahlen teilnehmen können, die ihnen dieses Wahlrecht auf kantonaler Ebene zugestehen. Gegenwärtig ist dies in folgenden Kantonen der Fall: Bern, Basel-Landschaft, Freiburg, Genf, Graubünden, Jura, Neuenburg, Solothurn, Schwyz, Tessin und Zürich. Im Kanton Zürich, den der Postulant erwähnt, erlaubt die massgebliche Gesetzesgrundlage unseren Landsleuten im Ausland die Beteiligung an den Ständeratswahlen, sofern sie bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen stimmberechtigt sind.</p><p>Auf Bundesebene sind Auslandschweizerinnen und -schweizer, sofern sie die bundesgesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, uneingeschränkt zu den Nationalratswahlen zugelassen. Sie können in dem Kanton aktiv wählen, in dem ihre Stimmgemeinde liegt. Passiv wählbar sind sie hingegen in jedem Kanton, sofern sie dort zur Wahl vorgeschlagen werden und sie bei einer politischen Gemeinde registriert sind. </p><p>Der Bundesrat hat die Förderung der Teilnahme der Auslandschweizerinnen und -schweizer an den politischen Rechten stets unterstützt (Antwort des Bundesrates vom 24. November 1999 auf die Motion Zapfl 99.3496). Zu erwähnen ist namentlich das Projekt "Vote électronique", das auch den Schweizer Stimm- und Wahlberechtigten im Ausland zugutekommt (Antwort des Bundesrates vom 30. Mai 2007 auf die Motion Leutenegger Oberholzer 07.3197).</p><p>Der Bundesrat anerkennt die unbefriedigende Situation für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer: In der Tat sind sie in gewissen Kantonen zur Ständeratswahl zugelassen, in andern Kantonen hingegen nicht. Unter dem Blickwinkel der Rechtsgleichheit würde der Bundesrat es deshalb befürworten, wenn alle Kantone ihren stimm- und wahlberechtigten Auslandschweizerinnen und -schweizern die Teilnahme an den Ständeratswahlen ermöglichen würden. In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit, das Postulat anzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, sich bei den Kantonen dafür zu verwenden, dass die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer bei den Ständeratswahlen in allen Kantonen wahlberechtigt sind.</p><p>Am 31. Dezember 2006 waren 645 010 Schweizerinnen und Schweizer im Ausland wohnhaft. Jedes Jahr kommen mehr als 10 000 hinzu. Per 31. Dezember 2006 haben sich 111 249 unserer Landsleute für die Ausübung ihrer politischen Rechte in der Schweiz registrieren lassen. Die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind nur in einer Minderheit der Kantone auch in kantonalen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt. Ständeratswahlen sind kantonale Wahlen. In der Mehrzahl der Kantone sind die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer deshalb nicht wahlberechtigt für die Kleine Kammer der eidgenössischen Räte. Dies ist sehr stossend, weil ihnen ja der Gesetzgeber ausdrücklich ein Mitwirkungsrecht bei Wahlen und Abstimmungen auf eidgenössischer Ebene zubilligen wollte. Der Kanton Zürich hat denn auch auf kantonaler Ebene ganz spezifisch den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern das Mitwirkungsrecht für den Ständerat zugebilligt. Mit einem solchen Modell könnte auch in anderen Kantonen zumindest die Teilnahme an den Ständeratswahlen für alle Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ermöglicht werden.</p>
  • Mitwirkung der Auslandschweizerinnen und -schweizer bei den Ständeratswahlen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wie der Postulant treffend festhält, sind Ständeratswahlen kantonale Wahlen. Artikel 150 der Schweizerischen Bundesverfassung beschreibt die Zusammensetzung und Wahl des Ständerates. In Absatz 3 ist zu lesen: "Die Wahl in den Ständerat wird vom Kanton geregelt." Das kantonale Recht entscheidet folglich über das Wahlverfahren. Auch die Wählbarkeit und die Wahlberechtigung werden vom kantonalen Recht bestimmt. So können die Kantone das aktive und passive Wahlrecht unabhängig vom Bundesgesetz über die politischen Rechte bestimmen. Sie können auch frei über eine Altersgrenze und die Wiederwahl entscheiden. </p><p>Dies führt dazu, dass unsere Landsleute im Ausland lediglich in denjenigen Kantonen an Ständeratswahlen teilnehmen können, die ihnen dieses Wahlrecht auf kantonaler Ebene zugestehen. Gegenwärtig ist dies in folgenden Kantonen der Fall: Bern, Basel-Landschaft, Freiburg, Genf, Graubünden, Jura, Neuenburg, Solothurn, Schwyz, Tessin und Zürich. Im Kanton Zürich, den der Postulant erwähnt, erlaubt die massgebliche Gesetzesgrundlage unseren Landsleuten im Ausland die Beteiligung an den Ständeratswahlen, sofern sie bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen stimmberechtigt sind.</p><p>Auf Bundesebene sind Auslandschweizerinnen und -schweizer, sofern sie die bundesgesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, uneingeschränkt zu den Nationalratswahlen zugelassen. Sie können in dem Kanton aktiv wählen, in dem ihre Stimmgemeinde liegt. Passiv wählbar sind sie hingegen in jedem Kanton, sofern sie dort zur Wahl vorgeschlagen werden und sie bei einer politischen Gemeinde registriert sind. </p><p>Der Bundesrat hat die Förderung der Teilnahme der Auslandschweizerinnen und -schweizer an den politischen Rechten stets unterstützt (Antwort des Bundesrates vom 24. November 1999 auf die Motion Zapfl 99.3496). Zu erwähnen ist namentlich das Projekt "Vote électronique", das auch den Schweizer Stimm- und Wahlberechtigten im Ausland zugutekommt (Antwort des Bundesrates vom 30. Mai 2007 auf die Motion Leutenegger Oberholzer 07.3197).</p><p>Der Bundesrat anerkennt die unbefriedigende Situation für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer: In der Tat sind sie in gewissen Kantonen zur Ständeratswahl zugelassen, in andern Kantonen hingegen nicht. Unter dem Blickwinkel der Rechtsgleichheit würde der Bundesrat es deshalb befürworten, wenn alle Kantone ihren stimm- und wahlberechtigten Auslandschweizerinnen und -schweizern die Teilnahme an den Ständeratswahlen ermöglichen würden. In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit, das Postulat anzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, sich bei den Kantonen dafür zu verwenden, dass die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer bei den Ständeratswahlen in allen Kantonen wahlberechtigt sind.</p><p>Am 31. Dezember 2006 waren 645 010 Schweizerinnen und Schweizer im Ausland wohnhaft. Jedes Jahr kommen mehr als 10 000 hinzu. Per 31. Dezember 2006 haben sich 111 249 unserer Landsleute für die Ausübung ihrer politischen Rechte in der Schweiz registrieren lassen. Die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind nur in einer Minderheit der Kantone auch in kantonalen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt. Ständeratswahlen sind kantonale Wahlen. In der Mehrzahl der Kantone sind die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer deshalb nicht wahlberechtigt für die Kleine Kammer der eidgenössischen Räte. Dies ist sehr stossend, weil ihnen ja der Gesetzgeber ausdrücklich ein Mitwirkungsrecht bei Wahlen und Abstimmungen auf eidgenössischer Ebene zubilligen wollte. Der Kanton Zürich hat denn auch auf kantonaler Ebene ganz spezifisch den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern das Mitwirkungsrecht für den Ständerat zugebilligt. Mit einem solchen Modell könnte auch in anderen Kantonen zumindest die Teilnahme an den Ständeratswahlen für alle Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ermöglicht werden.</p>
    • Mitwirkung der Auslandschweizerinnen und -schweizer bei den Ständeratswahlen

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