Stempelabgabe auf strukturierten Produkten. Transparenz für die Anleger

ShortId
07.3343
Id
20073343
Updated
27.07.2023 19:47
Language
de
Title
Stempelabgabe auf strukturierten Produkten. Transparenz für die Anleger
AdditionalIndexing
24;Steuererhebung;Rechtssicherheit;Stempelsteuer;Transparenz;Kapitalanlage;Derivate;Steuerrecht
1
  • L04K11070106, Stempelsteuer
  • L04K11070602, Steuererhebung
  • L05K1106020101, Kapitalanlage
  • L05K1106010202, Derivate
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L05K1201020203, Transparenz
  • L04K05030207, Rechtssicherheit
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die strukturierten Anlageprodukte verzeichnen auf dem Finanzplatz Schweiz einen echten Boom an Emissionen. Viele dieser Produkte weisen Laufzeiten von knapp unter bis knapp über einem Jahr auf.</p><p>Gemäss Bundesgesetz über die Stempelabgaben ist der Eidgenössische Stempel geschuldet auf "über-einjährigen" Produkten. "Einjährige" und "unter-einjährige" Produkte werden von der Abgabe nicht erfasst. </p><p>Auf dem Finanzplatz Schweiz herrscht nun aber Konfusion darüber, wie die Laufzeit berechnet wird. Die Praxis verwendet die Begriffe Fixierungstag und Liberierungstag auf der einen Seite sowie die Begriffe Schlussfixierungstag, letzter Handelstag, letzter Zinstag, Verfalldatum und Rückzahlungstag auf der anderen Seite.</p><p>Je nachdem, welcher dieser Begriffe für die Bestimmung der Laufzeit verwendet wird, fällt die Stempelabgabe an oder nicht. In der Praxis werden sie von Bank zu Bank unterschiedlich gehandhabt.</p><p>Es liegt nun aber im Interesse des Erwerbers, im Voraus mit Sicherheit zu wissen, ob er die Abgabe zu bezahlen hat oder nicht. Nicht erst die Transaktionsabrechnung soll ihm darüber Auskunft geben, zumal in der Praxis eben unterschiedliche Kriterien für die Bestimmung der Laufzeit angewendet werden.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb gebeten, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, damit auf unserem Finanzplatz einheitliche Regeln angewendet werden und volle Transparenz über die Stempelabgabe auf diesen Anlageprodukten gewährleistet wird.</p>
  • <p>Der Motionär stellt für die stempelsteuerliche Qualifikation lediglich auf die Laufzeit der strukturierten Produkte ab. Es gilt jedoch festzuhalten, dass nicht nur die Laufzeit, sondern auch der Produktetyp ein wesentliches Element für diese Qualifikation darstellt. Begriffe wie "Fixierungstag", "Schlussfixierungstag", "letzter Handelstag" usw. sind für die steuerrechtliche Bestimmung der Laufzeit solcher Produkte nicht massgebend. Bei der Umsatzabgabe sind ausschliesslich der Liberierungs- und der Fälligkeitstag massgebend (vgl. Art. 17a Abs. 3 der Verordnung über die Stempelabgaben).</p><p>Unter der bisherigen Regelung musste jede steuerpflichtige Bank die Valoren hinsichtlich der Umsatzabgabe selbst qualifizieren. Von Bankenseite wurde deshalb schon vor einiger Zeit angeregt, dass durch die Datenlieferanten Informationen zur Qualifikation für die Abwicklung der Umsatzabgabe mitgeliefert werden sollten.</p><p>Zur Verbesserung der Qualität und Vereinheitlichung der Klassifizierung der Produkte wurde daher eine gemischte Arbeitsgruppe aus Vertretern der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), der Telekurs Financial AG, einem von der ESTV anerkannten Datenlieferanten sowie der Schweizerischen Bankiervereinigung eingesetzt.</p><p>Die Arbeitsgruppe hat eine einheitliche Klassifizierungsplattform für die relevanten Finanzinstrumente geschaffen. Diese Plattform, die seit dem 11. Juni 2007 in Betrieb ist, läuft über die Systeme der Telekurs Financial AG. Da der Prozess bereits bei der Valoreneröffnung initialisiert wird, sind die nötigen Informationen für das Termsheet und die Verkaufsprospekte frühzeitig verfügbar. Zudem sind Angaben zur Umsatzabgabe im Termsheet schon heute Branchenstandard. Die Forderung des Motionärs nach Transparenz bei der stempelsteuerlichen Behandlung von strukturierten Produkten auf dem Finanzplatz Schweiz ist somit inzwischen erfüllt.</p> Da das Anliegen der Motion inzwischen erfüllt ist, beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die geeigneten Massnahmen dafür zu treffen, dass bei der Emission von strukturierten Produkten auf dem Finanzplatz Schweiz, insbesondere in der Werbung sowie in den "Term Sheets", Transparenz darüber geschaffen wird, ob eine Stempelabgabe geschuldet ist oder nicht.</p>
  • Stempelabgabe auf strukturierten Produkten. Transparenz für die Anleger
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die strukturierten Anlageprodukte verzeichnen auf dem Finanzplatz Schweiz einen echten Boom an Emissionen. Viele dieser Produkte weisen Laufzeiten von knapp unter bis knapp über einem Jahr auf.</p><p>Gemäss Bundesgesetz über die Stempelabgaben ist der Eidgenössische Stempel geschuldet auf "über-einjährigen" Produkten. "Einjährige" und "unter-einjährige" Produkte werden von der Abgabe nicht erfasst. </p><p>Auf dem Finanzplatz Schweiz herrscht nun aber Konfusion darüber, wie die Laufzeit berechnet wird. Die Praxis verwendet die Begriffe Fixierungstag und Liberierungstag auf der einen Seite sowie die Begriffe Schlussfixierungstag, letzter Handelstag, letzter Zinstag, Verfalldatum und Rückzahlungstag auf der anderen Seite.</p><p>Je nachdem, welcher dieser Begriffe für die Bestimmung der Laufzeit verwendet wird, fällt die Stempelabgabe an oder nicht. In der Praxis werden sie von Bank zu Bank unterschiedlich gehandhabt.</p><p>Es liegt nun aber im Interesse des Erwerbers, im Voraus mit Sicherheit zu wissen, ob er die Abgabe zu bezahlen hat oder nicht. Nicht erst die Transaktionsabrechnung soll ihm darüber Auskunft geben, zumal in der Praxis eben unterschiedliche Kriterien für die Bestimmung der Laufzeit angewendet werden.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb gebeten, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, damit auf unserem Finanzplatz einheitliche Regeln angewendet werden und volle Transparenz über die Stempelabgabe auf diesen Anlageprodukten gewährleistet wird.</p>
    • <p>Der Motionär stellt für die stempelsteuerliche Qualifikation lediglich auf die Laufzeit der strukturierten Produkte ab. Es gilt jedoch festzuhalten, dass nicht nur die Laufzeit, sondern auch der Produktetyp ein wesentliches Element für diese Qualifikation darstellt. Begriffe wie "Fixierungstag", "Schlussfixierungstag", "letzter Handelstag" usw. sind für die steuerrechtliche Bestimmung der Laufzeit solcher Produkte nicht massgebend. Bei der Umsatzabgabe sind ausschliesslich der Liberierungs- und der Fälligkeitstag massgebend (vgl. Art. 17a Abs. 3 der Verordnung über die Stempelabgaben).</p><p>Unter der bisherigen Regelung musste jede steuerpflichtige Bank die Valoren hinsichtlich der Umsatzabgabe selbst qualifizieren. Von Bankenseite wurde deshalb schon vor einiger Zeit angeregt, dass durch die Datenlieferanten Informationen zur Qualifikation für die Abwicklung der Umsatzabgabe mitgeliefert werden sollten.</p><p>Zur Verbesserung der Qualität und Vereinheitlichung der Klassifizierung der Produkte wurde daher eine gemischte Arbeitsgruppe aus Vertretern der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), der Telekurs Financial AG, einem von der ESTV anerkannten Datenlieferanten sowie der Schweizerischen Bankiervereinigung eingesetzt.</p><p>Die Arbeitsgruppe hat eine einheitliche Klassifizierungsplattform für die relevanten Finanzinstrumente geschaffen. Diese Plattform, die seit dem 11. Juni 2007 in Betrieb ist, läuft über die Systeme der Telekurs Financial AG. Da der Prozess bereits bei der Valoreneröffnung initialisiert wird, sind die nötigen Informationen für das Termsheet und die Verkaufsprospekte frühzeitig verfügbar. Zudem sind Angaben zur Umsatzabgabe im Termsheet schon heute Branchenstandard. Die Forderung des Motionärs nach Transparenz bei der stempelsteuerlichen Behandlung von strukturierten Produkten auf dem Finanzplatz Schweiz ist somit inzwischen erfüllt.</p> Da das Anliegen der Motion inzwischen erfüllt ist, beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die geeigneten Massnahmen dafür zu treffen, dass bei der Emission von strukturierten Produkten auf dem Finanzplatz Schweiz, insbesondere in der Werbung sowie in den "Term Sheets", Transparenz darüber geschaffen wird, ob eine Stempelabgabe geschuldet ist oder nicht.</p>
    • Stempelabgabe auf strukturierten Produkten. Transparenz für die Anleger

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