Unentgeltliche Hinterlegung der persönlichen Waffe und der persönlichen Ausrüstung

ShortId
07.3347
Id
20073347
Updated
28.07.2023 09:57
Language
de
Title
Unentgeltliche Hinterlegung der persönlichen Waffe und der persönlichen Ausrüstung
AdditionalIndexing
09;Zeughaus;Gebühren;Privathaushalt;Feuerwaffe;Armeematerial
1
  • L05K0402040202, Feuerwaffe
  • L04K04020305, Armeematerial
  • L05K0402010505, Zeughaus
  • L04K01070101, Privathaushalt
  • L05K1107020401, Gebühren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die ausserdienstliche Pflicht der Armeeangehörigen zur Aufbewahrung und Instandhaltung ihrer persönlichen Ausrüstung (inkl. Waffe) ist in den Besonderheiten der Milizarmee begründet und wird in den Artikeln 25 und 112 des Militärgesetzes geregelt. Sie erlaubt eine möglichst rasche und störungsfreie Bereitschaft, stellt die Milizangehörigen in eine für das Milizprinzip wesentliche persönliche Verantwortung und hat gegenüber der zentralen Einlagerung bedeutende Kostenvorteile.</p><p>Aufgrund der in den Verordnungen des Bundesrates und des VBS über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen aufgeführten bewilligungs- und gebührenpflichtigen Ausnahmen sind zurzeit gegen 900 Ausrüstungen hinterlegt. Die erhobenen Gebühren decken in etwa den Betriebsaufwand. Die vorsorgliche Abnahme und Hinterlegung der persönlichen Waffe bei Missbrauchsgefahr erfolgt gebührenfrei. Zurzeit sind unter diesem Titel rund 80 Waffen eingelagert.</p><p>Die von der Motion verlangte Umwandlung der Aufbewahrungspflicht in ein Hinterlegungsrecht würde eine Änderung nicht nur der erwähnten Verordnungen, sondern auch des Militärgesetzes bedingen. Sie würde den Anforderungen unseres Milizprinzips widersprechen und hätte darüber hinaus in der Praxis folgende Auswirkungen:</p><p>- Die zu erwartende Zunahme der Hinterlegungen würde zu erheblichen Investitionen und zusätzlichen Betriebskosten führen (Bau und Betrieb von zusätzlichen Sicherheitsräumen, Kosten für Abgabe und Rückfassung, Kontrollführung und Lagerung). Unter der Annahme, dass ein Drittel der Armeeangehörigen vom neuen Recht Gebrauch machen würde, würden für bauliche Massnahmen einmalige Investitionen von rund 6 Millionen Franken anfallen. Der Personalaufwand würde bei rund 15,5 Personenjahren liegen. Dieser Aufwand ginge zulasten der materiellen Bereitschaft der Armee und würde sich bei noch regerem Zuspruch entsprechend erhöhen.</p><p>- Die Truppenkommandanten müssten aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen zu Beginn jeder Dienstleistung einen erheblichen Zusatzaufwand betreiben. Dadurch ginge wertvolle Zeit für die eigentliche Ausbildung verloren, mit den entsprechenden, unerwünschten Folgen für die Einsatzbereitschaft.</p><p>- Das gegenüber früher weitmaschigere Netz von Logistikcentern und Retablierungsstellen würde vom hinterlegungswilligen Armeeangehörigen einen zum Teil beträchtlichen, nichtabgegoltenen Reiseaufwand erfordern und ihn zwingen, mit seiner Waffe in der Öffentlichkeit unnötig lange Wege zurückzulegen.</p><p>Aufgrund dieser Überlegungen hält der Bundesrat an der Aufbewahrungs- und Instandhaltungspflicht fest und erachtet auch die geltende Bewilligungs- und Gebührenpflicht für die ausnahmsweise Hinterlegung der Ausrüstung (inkl. Waffe) für angemessen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung der nachstehenden Verordnungsbestimmungen zu unterbreiten, damit Armeeangehörige ihre persönliche Waffe und ihre persönliche Ausrüstung künftig von sich aus und unentgeltlich bei der Logistikbasis der Armee (LBA) hinterlegen können, das heisst ohne Gebühr und ohne schriftliche Begründung.</p><p>Gegenwärtig richtet sich die Hinterlegung der persönlichen Waffe und der persönlichen Ausrüstung nach mehreren Artikeln der Verordnung des Bundesrates (VPAA) bzw. des VBS (VPAA-VBS) über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen:</p><p>Artikel 6 VPAA, Hinterlegung von Ausrüstungsgegenständen</p><p>1. Angehörige der Armee können ihre Ausrüstung oder Teile davon ausnahmsweise ausserhalb des Wohnsitzes oder gegen Entrichtung einer Gebühr bei der LBA hinterlegen:</p><p>a. während eines Auslandaufenthaltes;</p><p>b. bei häufigem Wohnortswechsel; </p><p>c. bei Wohnsitz im grenznahen Ausland.</p><p>2. Die Reise- und Transportkosten sind durch den Angehörigen der Armee zu tragen.</p><p>Artikel 26 VPAA-VBS, Hinterlegungsgesuche</p><p>Angehörige der Armee, die ihre Ausrüstung oder Teile davon hinterlegen möchten, reichen ein begründetes, schriftliches Gesuch unter Beilage des Dienstbüchleins beim zuständigen Kreiskommando des Wohnortes ein.</p><p>Artikel 27 Absatz 2 VPAA-VBS</p><p>2. Über die hinterlegten Ausrüstungsgegenstände ist Kontrolle zu führen.</p><p>Für die Hinterlegung sind zurzeit folgende Gebühren zu bezahlen:</p><p>- für die vollständige Ausrüstung: Grundgebühr Fr. 59.15 plus Hinterlegungsbetrag von Fr. 5.40 pro Monat bzw. Fr. 64.55 pro Jahr;</p><p>- ausschliesslich für die persönliche Waffe: Grundgebühr Fr. 23.65 plus Hinterlegungsbetrag von Fr. 2.15 pro Monat bzw. Fr. 25.80 pro Jahr.</p>
  • Unentgeltliche Hinterlegung der persönlichen Waffe und der persönlichen Ausrüstung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die ausserdienstliche Pflicht der Armeeangehörigen zur Aufbewahrung und Instandhaltung ihrer persönlichen Ausrüstung (inkl. Waffe) ist in den Besonderheiten der Milizarmee begründet und wird in den Artikeln 25 und 112 des Militärgesetzes geregelt. Sie erlaubt eine möglichst rasche und störungsfreie Bereitschaft, stellt die Milizangehörigen in eine für das Milizprinzip wesentliche persönliche Verantwortung und hat gegenüber der zentralen Einlagerung bedeutende Kostenvorteile.</p><p>Aufgrund der in den Verordnungen des Bundesrates und des VBS über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen aufgeführten bewilligungs- und gebührenpflichtigen Ausnahmen sind zurzeit gegen 900 Ausrüstungen hinterlegt. Die erhobenen Gebühren decken in etwa den Betriebsaufwand. Die vorsorgliche Abnahme und Hinterlegung der persönlichen Waffe bei Missbrauchsgefahr erfolgt gebührenfrei. Zurzeit sind unter diesem Titel rund 80 Waffen eingelagert.</p><p>Die von der Motion verlangte Umwandlung der Aufbewahrungspflicht in ein Hinterlegungsrecht würde eine Änderung nicht nur der erwähnten Verordnungen, sondern auch des Militärgesetzes bedingen. Sie würde den Anforderungen unseres Milizprinzips widersprechen und hätte darüber hinaus in der Praxis folgende Auswirkungen:</p><p>- Die zu erwartende Zunahme der Hinterlegungen würde zu erheblichen Investitionen und zusätzlichen Betriebskosten führen (Bau und Betrieb von zusätzlichen Sicherheitsräumen, Kosten für Abgabe und Rückfassung, Kontrollführung und Lagerung). Unter der Annahme, dass ein Drittel der Armeeangehörigen vom neuen Recht Gebrauch machen würde, würden für bauliche Massnahmen einmalige Investitionen von rund 6 Millionen Franken anfallen. Der Personalaufwand würde bei rund 15,5 Personenjahren liegen. Dieser Aufwand ginge zulasten der materiellen Bereitschaft der Armee und würde sich bei noch regerem Zuspruch entsprechend erhöhen.</p><p>- Die Truppenkommandanten müssten aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen zu Beginn jeder Dienstleistung einen erheblichen Zusatzaufwand betreiben. Dadurch ginge wertvolle Zeit für die eigentliche Ausbildung verloren, mit den entsprechenden, unerwünschten Folgen für die Einsatzbereitschaft.</p><p>- Das gegenüber früher weitmaschigere Netz von Logistikcentern und Retablierungsstellen würde vom hinterlegungswilligen Armeeangehörigen einen zum Teil beträchtlichen, nichtabgegoltenen Reiseaufwand erfordern und ihn zwingen, mit seiner Waffe in der Öffentlichkeit unnötig lange Wege zurückzulegen.</p><p>Aufgrund dieser Überlegungen hält der Bundesrat an der Aufbewahrungs- und Instandhaltungspflicht fest und erachtet auch die geltende Bewilligungs- und Gebührenpflicht für die ausnahmsweise Hinterlegung der Ausrüstung (inkl. Waffe) für angemessen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung der nachstehenden Verordnungsbestimmungen zu unterbreiten, damit Armeeangehörige ihre persönliche Waffe und ihre persönliche Ausrüstung künftig von sich aus und unentgeltlich bei der Logistikbasis der Armee (LBA) hinterlegen können, das heisst ohne Gebühr und ohne schriftliche Begründung.</p><p>Gegenwärtig richtet sich die Hinterlegung der persönlichen Waffe und der persönlichen Ausrüstung nach mehreren Artikeln der Verordnung des Bundesrates (VPAA) bzw. des VBS (VPAA-VBS) über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen:</p><p>Artikel 6 VPAA, Hinterlegung von Ausrüstungsgegenständen</p><p>1. Angehörige der Armee können ihre Ausrüstung oder Teile davon ausnahmsweise ausserhalb des Wohnsitzes oder gegen Entrichtung einer Gebühr bei der LBA hinterlegen:</p><p>a. während eines Auslandaufenthaltes;</p><p>b. bei häufigem Wohnortswechsel; </p><p>c. bei Wohnsitz im grenznahen Ausland.</p><p>2. Die Reise- und Transportkosten sind durch den Angehörigen der Armee zu tragen.</p><p>Artikel 26 VPAA-VBS, Hinterlegungsgesuche</p><p>Angehörige der Armee, die ihre Ausrüstung oder Teile davon hinterlegen möchten, reichen ein begründetes, schriftliches Gesuch unter Beilage des Dienstbüchleins beim zuständigen Kreiskommando des Wohnortes ein.</p><p>Artikel 27 Absatz 2 VPAA-VBS</p><p>2. Über die hinterlegten Ausrüstungsgegenstände ist Kontrolle zu führen.</p><p>Für die Hinterlegung sind zurzeit folgende Gebühren zu bezahlen:</p><p>- für die vollständige Ausrüstung: Grundgebühr Fr. 59.15 plus Hinterlegungsbetrag von Fr. 5.40 pro Monat bzw. Fr. 64.55 pro Jahr;</p><p>- ausschliesslich für die persönliche Waffe: Grundgebühr Fr. 23.65 plus Hinterlegungsbetrag von Fr. 2.15 pro Monat bzw. Fr. 25.80 pro Jahr.</p>
    • Unentgeltliche Hinterlegung der persönlichen Waffe und der persönlichen Ausrüstung

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