Eidgenössische Konsumentenpolitik

ShortId
07.3357
Id
20073357
Updated
28.07.2023 13:16
Language
de
Title
Eidgenössische Konsumentenpolitik
AdditionalIndexing
15;Subvention;Konsumentenorganisation;Konsumentenschutz
1
  • L06K070106030102, Konsumentenorganisation
  • L05K1102030202, Subvention
  • L05K0701060301, Konsumentenschutz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Obschon der Konsumentenschutz in der Bundesverfassung verankert ist (Art. 97), verfolgt die Schweiz in diesem Bereich im internationalen Vergleich noch keine sehr ambitionierte Politik. Der Zuwachs an Importgütern, die technischen Innovationen, die explosionsartige Zunahme der elektronischen Transaktionen und die allgemeine Verbreitung von Kreditverkäufen erfordern eine umfassendere und bessere Information der Konsumentinnen und Konsumenten. Das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen verfügt aber immer noch über wenig Personal (vier Angestellte und zwei Praktikumsstellen). Hinzu kommt, dass die Subventionen an die Konsumentenorganisationen immer noch sehr bescheiden ausfallen. Im Jahr 2007 betragen sie insgesamt 710 800 Franken; davon wurden 628 920 Franken auf die vier wichtigsten Organisationen (ACSI, FRC, KF, SKS) aufgeteilt, 69 880 Franken wurden anderen Organisationen für ihre Tätigkeit im Bereich der Konsumenteninformation zugesprochen, und 12 000 Franken wurden für die Vertretung der schweizerischen Organisationen im Europäischen Verband für die Koordination der Verbrauchervertretung (ANEC) eingesetzt. Mit den vom Bund geleisteten Subventionen an die FRC (Fédération romande des consommateurs) kann diese Organisation nicht einmal 10 Prozent ihres Gesamtbudgets decken. Der Bundesrat hat 1986 in seiner Botschaft zum Konsumenteninformationsgesetz (KIG) zugesichert, dass die Beiträge an die Konsumentenorganisationen auf längere Sicht auf 1 Million Franken angepasst würden, um diesen Organisationen eine optimale Aufgabenerfüllung zu ermöglichen. Dieses Versprechen hat der Bundesrat einzuhalten. Zu beachten ist auch, dass der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) zwischen 1986 und 2007 um 43,8 Prozent gestiegen ist. Wird diese Entwicklung bei der Erfüllung dieser Motion berücksichtigt, so beläuft sich der 1986 festgelegte Betrag heute auf 1 438 000 Franken.</p>
  • <p>Der Bund kann den Konsumentenorganisationen ACSI (Associazione consumatrici della svizzera italiana), FRC (Fédération romande des consommateurs), kf (Konsumentenforum) und SKS (Stiftung für Konsumentenschutz) gemäss den im Bundesgesetz über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (KIG; SR 944.0) festgelegten Bedingungen Finanzhilfe gewähren. Laut Artikel 5 Absatz 1 KIG können diese Organisationen für eine objektive und fachgerechte Information der Konsumentinnen und Konsumenten, für die Durchführung vergleichender Tests und für das Aushandeln von Vereinbarungen über Deklarationen Finanzhilfe im Rahmen der bewilligten Kredite und bis höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten erhalten. Das Verfahren bei der Ausrichtung der Finanzhilfe wird durch die Verordnung über Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen (SR 944.05), namentlich Artikel 11, geregelt.</p><p>Im Laufe der Jahre wurde der Betrag der Finanzhilfen für Konsumentenorganisationen und andere Organisationen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 KIG schrittweise angepasst. Von 440 401 Franken im Jahr 2000 stieg er 2001 auf 552 400 Franken und erreichte 714 825 Franken im Jahr 2007.</p><p>Die Politik des Bundesrates im Konsumbereich zielt nicht nur darauf ab, die Konsumenten zu schützen, sondern auch, ihre Eigenverantwortung zu fördern. Daher unterstützt der Bundesrat die Konsumenteninformation. Diese stärkt nämlich die Stellung der Konsumenten, indem sie ihnen die Möglichkeit gibt, in Kenntnis der Sache eine Auswahl zu treffen und ihre Rechte geltend zu machen. Um diese Information zu verbessern, setzt der Bundesrat nicht nur auf die Arbeit der Konsumentenorganisationen, sondern auch auf diejenige der Dienste der Bundesverwaltung.</p><p>Infolge der Öffnung des Schweizer Marktes und der Intensivierung der Freihandelsbeziehungen wird es nötig sein, die Information der Konsumenten zu verstärken, damit sie von den neuen sich bietenden Möglichkeiten profitieren können. In diesem Zusammenhang werden die Finanzmittel zu bestimmen sein, welche zusätzlich für die Information der Konsumenten eingesetzt werden sollen, wobei allerdings, wie erwähnt, nicht nur die Arbeit der Konsumentenorganisationen, sondern auch diejenige der Dienste der Bundesverwaltung, welche mit dieser Information beauftragt sind, berücksichtigt werden muss. Die Aufteilung der Finanzhilfen, von denen die Konsumentenorganisationen profitieren, muss auch transparent sein. Deshalb ist das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen beauftragt, für den korrekten Vollzug der Verordnung über Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen zu sorgen. Ein höherer Beitrag an die Konsumentenorganisationen hängt überdies von den finanziellen Möglichkeiten des Bundes ab. Aus diesen Gründen können die Forderungen des Motionärs zurzeit nicht in Betracht gezogen werden.</p><p>Sollte der vorliegende Vorstoss im Erstrat dennoch angenommen werden, würde der Bundesrat im Zweitrat den Antrag stellen, die Motion in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den jährlichen Beitrag an die Konsumentenorganisationen beträchtlich zu erhöhen, mit dem Ziel, den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz zu verstärken. Der Gesamtbetrag soll sich auf mindestens 1 Million Franken pro Jahr belaufen.</p>
  • Eidgenössische Konsumentenpolitik
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Obschon der Konsumentenschutz in der Bundesverfassung verankert ist (Art. 97), verfolgt die Schweiz in diesem Bereich im internationalen Vergleich noch keine sehr ambitionierte Politik. Der Zuwachs an Importgütern, die technischen Innovationen, die explosionsartige Zunahme der elektronischen Transaktionen und die allgemeine Verbreitung von Kreditverkäufen erfordern eine umfassendere und bessere Information der Konsumentinnen und Konsumenten. Das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen verfügt aber immer noch über wenig Personal (vier Angestellte und zwei Praktikumsstellen). Hinzu kommt, dass die Subventionen an die Konsumentenorganisationen immer noch sehr bescheiden ausfallen. Im Jahr 2007 betragen sie insgesamt 710 800 Franken; davon wurden 628 920 Franken auf die vier wichtigsten Organisationen (ACSI, FRC, KF, SKS) aufgeteilt, 69 880 Franken wurden anderen Organisationen für ihre Tätigkeit im Bereich der Konsumenteninformation zugesprochen, und 12 000 Franken wurden für die Vertretung der schweizerischen Organisationen im Europäischen Verband für die Koordination der Verbrauchervertretung (ANEC) eingesetzt. Mit den vom Bund geleisteten Subventionen an die FRC (Fédération romande des consommateurs) kann diese Organisation nicht einmal 10 Prozent ihres Gesamtbudgets decken. Der Bundesrat hat 1986 in seiner Botschaft zum Konsumenteninformationsgesetz (KIG) zugesichert, dass die Beiträge an die Konsumentenorganisationen auf längere Sicht auf 1 Million Franken angepasst würden, um diesen Organisationen eine optimale Aufgabenerfüllung zu ermöglichen. Dieses Versprechen hat der Bundesrat einzuhalten. Zu beachten ist auch, dass der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) zwischen 1986 und 2007 um 43,8 Prozent gestiegen ist. Wird diese Entwicklung bei der Erfüllung dieser Motion berücksichtigt, so beläuft sich der 1986 festgelegte Betrag heute auf 1 438 000 Franken.</p>
    • <p>Der Bund kann den Konsumentenorganisationen ACSI (Associazione consumatrici della svizzera italiana), FRC (Fédération romande des consommateurs), kf (Konsumentenforum) und SKS (Stiftung für Konsumentenschutz) gemäss den im Bundesgesetz über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (KIG; SR 944.0) festgelegten Bedingungen Finanzhilfe gewähren. Laut Artikel 5 Absatz 1 KIG können diese Organisationen für eine objektive und fachgerechte Information der Konsumentinnen und Konsumenten, für die Durchführung vergleichender Tests und für das Aushandeln von Vereinbarungen über Deklarationen Finanzhilfe im Rahmen der bewilligten Kredite und bis höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten erhalten. Das Verfahren bei der Ausrichtung der Finanzhilfe wird durch die Verordnung über Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen (SR 944.05), namentlich Artikel 11, geregelt.</p><p>Im Laufe der Jahre wurde der Betrag der Finanzhilfen für Konsumentenorganisationen und andere Organisationen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 KIG schrittweise angepasst. Von 440 401 Franken im Jahr 2000 stieg er 2001 auf 552 400 Franken und erreichte 714 825 Franken im Jahr 2007.</p><p>Die Politik des Bundesrates im Konsumbereich zielt nicht nur darauf ab, die Konsumenten zu schützen, sondern auch, ihre Eigenverantwortung zu fördern. Daher unterstützt der Bundesrat die Konsumenteninformation. Diese stärkt nämlich die Stellung der Konsumenten, indem sie ihnen die Möglichkeit gibt, in Kenntnis der Sache eine Auswahl zu treffen und ihre Rechte geltend zu machen. Um diese Information zu verbessern, setzt der Bundesrat nicht nur auf die Arbeit der Konsumentenorganisationen, sondern auch auf diejenige der Dienste der Bundesverwaltung.</p><p>Infolge der Öffnung des Schweizer Marktes und der Intensivierung der Freihandelsbeziehungen wird es nötig sein, die Information der Konsumenten zu verstärken, damit sie von den neuen sich bietenden Möglichkeiten profitieren können. In diesem Zusammenhang werden die Finanzmittel zu bestimmen sein, welche zusätzlich für die Information der Konsumenten eingesetzt werden sollen, wobei allerdings, wie erwähnt, nicht nur die Arbeit der Konsumentenorganisationen, sondern auch diejenige der Dienste der Bundesverwaltung, welche mit dieser Information beauftragt sind, berücksichtigt werden muss. Die Aufteilung der Finanzhilfen, von denen die Konsumentenorganisationen profitieren, muss auch transparent sein. Deshalb ist das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen beauftragt, für den korrekten Vollzug der Verordnung über Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen zu sorgen. Ein höherer Beitrag an die Konsumentenorganisationen hängt überdies von den finanziellen Möglichkeiten des Bundes ab. Aus diesen Gründen können die Forderungen des Motionärs zurzeit nicht in Betracht gezogen werden.</p><p>Sollte der vorliegende Vorstoss im Erstrat dennoch angenommen werden, würde der Bundesrat im Zweitrat den Antrag stellen, die Motion in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den jährlichen Beitrag an die Konsumentenorganisationen beträchtlich zu erhöhen, mit dem Ziel, den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz zu verstärken. Der Gesamtbetrag soll sich auf mindestens 1 Million Franken pro Jahr belaufen.</p>
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