Optimierung der Wasserkraftnutzung

ShortId
07.3364
Id
20073364
Updated
14.11.2025 08:22
Language
de
Title
Optimierung der Wasserkraftnutzung
AdditionalIndexing
66;52;Süsswasserfisch;Wassernutzung;Wasserkraft;Berggebiet;Deregulierung;Schutz der Tierwelt;Gewässerschutz
1
  • L03K170507, Wasserkraft
  • L04K06010504, Wassernutzung
  • L05K0704010205, Deregulierung
  • L04K06010407, Gewässerschutz
  • L04K06030102, Berggebiet
  • L06K140106010203, Süsswasserfisch
  • L04K06010408, Schutz der Tierwelt
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Wasserkraftnutzung für das Berggebiet bewusst. Die Einnahmen der öffentlichen Hand aus der Wasserkraft sind beträchtlich. Ihr Anteil an den gesamten Steuererträgen kann in den Gebirgskantonen im zweistelligen Bereich liegen (Kanton Uri über 20 Prozent). Hinzuzuzählen sind die Steuern der Mitarbeitenden und der Wert der abgegebenen Vorzugs- bzw. Gratisenergie, welche in peripheren Räumen volkswirtschaftlich von grosser Bedeutung sein können. </p><p>Am 21. Februar 2007 hat der Bundesrat seine Energiestrategie präsentiert. Sie beruht im Wesentlichen auf den vier Pfeilern erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Energieaussenpolitik und Neubau von Grossanlagen zur Stromerzeugung. Zudem hat der Bundesrat das UVEK beauftragt, bis Ende 2007 Aktionspläne zu Energieeffizienz und erneuerbaren Energien auszuarbeiten. Die Strategie ist damit ein klares Bekenntnis zur Wasserkraftnutzung, welche in Zukunft weiterhin eine tragende Rolle in der schweizerischen Stromversorgung spielen soll.</p><p>2. Die heutige Regelung sieht angemessene Restwassermengen aufgrund einer Interessenabwägung (Art. 33 GSchG) vor, mit einer vorgeschriebenen Mindestrestwassermenge (Art. 31 GSchG) und möglichen Ausnahmen in gewissen Fällen (Art. 32 GSchG). Es ist ein Kompromiss zwischen Nutzung und Schutz im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung. Weil heute oft unterhalb von Wasserentnahmen keine Restwasserauflagen bestehen, werden diese Vorschriften bei der Konzessionserneuerung zu Energieeinbussen führen. Die kumulierten Energieverluste aus den Restwasserbestimmungen werden bis 2070 wie folgt erwartet:</p><p>- 2010: Laufkraftwerke, 115 GWh/a; Speicherkraftwerke, 26 GWh/a; Total, 141 GWh/a;</p><p>- 2015: 212; 28; 240;</p><p>- 2020: 230; 76; 306;</p><p>- 2025: 271; 82; 353;</p><p>- 2070: 775; 1043; 1818.</p><p>Die Vorstösse mit Tabellen und Grafiken können heruntergeladen werden unter: Ratsbetrieb / Curia Vista / Vorstösse mit Tabellen und Grafiken, die in der Geschäftsdatenbank nicht abgebildet werden können.</p><p>Der grosse Sprung zwischen 2025 und 2070 ist damit zu begründen, dass zahlreiche Wasserrechtskonzessionen zwischen 2050 und 2070 erneuert werden müssen. Die Neukonzessionierung zieht den Vollzug der Restwasserbestimmungen mit sich. Das Berggebiet ist vorwiegend über die Produktionsausfälle bei den Speicherkraftwerken betroffen. Die Erfahrungen der letzten fünfzehn Jahre haben gezeigt, dass die geltenden Restwasservorschriften in der Regel zweckmässig sind und die Anliegen des Umweltschutzes und der Wasserkraftnutzung angemessen berücksichtigen. Für einige Fälle können noch bessere Lösungen gefunden werden.</p><p>3. Die Auswirkungen der Volksinitiative "Lebendiges Wasser (Renaturierungs-Initiative)" hängen im Fall einer Annahme von ihrer konkreten Ausgestaltung und Umsetzung ab. Zum jetzigen Zeitpunkt können deshalb keine Angaben zu den Ausfällen für die Berggebiete und die Elektrizitätsgesellschaften gemacht werden.</p><p>4. Für die Gebirgskantone Uri, Schwyz, Obwalden, Graubünden, Tessin und Wallis resultieren aus der Nutzung der Wasserkraft mittlere jährliche Erträge von 1,7 Rappen pro Kilowattstunde. Rund 1,1 Rappen pro Kilowattstunde entfallen dabei im Durchschnitt auf den Wasserzins als Preis für die Nutzung der Wasserkraftressourcen.</p><p>Die Wasserzinse sind das Entgelt für die Sondernutzung der öffentlichen Ressource Wasser an das Gemeinwesen als Eignerin der Wasserrechte. Der vom Bund festgelegte Höchstzinssatz beträgt heute 80 Franken pro Kilowattstunde Bruttoleistung. Er ist in der Vergangenheit seit 1916 fünfmal nach oben angepasst worden. Der Zweck des Wasserzinsmaximums wird darin gesehen, einen Ausgleich zwischen der Förderung der einheimischen Wasserkräfte und der preisgünstigen Stromerzeugung einerseits und den fiskalischen Interessen der Gemeinwesen andererseits zu schaffen. Die Kriterien zur Festlegung des Wasserzinsmaximums sind seit der Schaffung des Wasserwirtschaftsartikels im Jahre 1908 ein Dauerthema. Einigkeit besteht nur darin, dass der Kaufkraftschwund periodisch auszugleichen ist. Eine befriedigende Indexierung wurde bisher nicht gefunden. Die vielen Faktoren konnten nicht zu einer allseits anerkannten Indexierungsformel aufgearbeitet werden. Weil die Festlegung eines angemessenen Höchstwasserzinses schwierig ist und politische Interessenabwägungen erfordert, haben es die eidgenössischen Räte wiederholt abgelehnt, dem Bundesrat die Anpassung des Wasserzinsmaximums zu übertragen.</p><p>Der Bundesrat sieht es als durchaus nützlich an, die Angemessenheit des heutigen Wasserzinsmaximums zu prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Wasserkraftnutzung ist eine der wichtigsten Ressourcen für die Berggebiete unseres Landes. Einerseits werden dadurch Arbeitsplätze geschaffen, andererseits generiert die Wasserkraftnutzung wichtige Einnahmen (Steuern, Wasserzinsen usw.). Die Rahmenbedingungen für eine optimale Nutzung der Wasserkraft sind deshalb für die Entwicklung des Berggebietes von zentraler Bedeutung. Diese sind in Zukunft so zu gestalten, dass sowohl Elektrizitätsgesellschaften wie auch die Kantone und Gemeinden einen Zusatznutzen erzielen können.</p><p>Leider behindern der Bund bzw. die Politik heute eine optimale Nutzung der Wasserkraft. So legt der Bund für die Wasserzinsen einen Maximalsatz fest, verhindert durch undifferenzierte Gewässervorschriften deren optimale Nutzung und verteuert durch komplizierte Bewilligungsverfahren die Erneuerung und den Ausbau. Anstehende Volksinitiativen wollen in diesem Bereich noch weiter gehen. Einmal mehr zeigt sich, dass die Politik von der Notwendigkeit guter Rahmenbedingungen spricht, in Tat und Wahrheit aber diese stets verschlechtert.</p><p>Auch energiepolitisch ist diese Haltung unverständlich. Die Wasserkraft ist die wichtigste erneuerbare, einheimische Energiequelle.</p><p>Ich bitte den Bundesrat im Hinblick auf die vorgesehenen Aktionspläne zur Förderung der erneuerbaren Energien, zu folgenden Fragen Stellung zu beziehen:</p><p>1. Teilt er die Auffassung, dass eine optimale Nutzung der Wasserkraft für die Berggebiete von grosser Bedeutung, ja lebensnotwendig ist? Ist er bereit, die Rahmenbedingungen so zu verbessern, dass die Wasserkraft in Zukunft besser genutzt werden kann?</p><p>2. Mit welchen Ausfällen für die Berggebiete rechnet er durch die definitive Umsetzung der heutigen Vorschriften über die Restwassermengen? Ist er bereit, dem Parlament differenziertere Regelungen, die sowohl die Anliegen des Umweltschutzes wie auch die Interessen der Betroffenen berücksichtigen, vorzuschlagen?</p><p>3. Wie hoch schätzt er die Ausfälle für die Berggebiete sowie die Elektrizitätsgesellschaften bei einer allfälligen Annahme der sogenannten Fischerei-Initiative?</p><p>4. Teilt er die Auffassung, dass bei entsprechend verbesserten Rahmenbedingungen Anpassungen der Wasserzinsen an die Geldentwertung möglich sind, ohne wesentliche Einbussen für die Elektrizitätsgesellschaften? Welche Strategie verfolgt er diesbezüglich, nachdem die letzte Anpassung rund zehn Jahre zurückliegt?</p>
  • Optimierung der Wasserkraftnutzung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Wasserkraftnutzung für das Berggebiet bewusst. Die Einnahmen der öffentlichen Hand aus der Wasserkraft sind beträchtlich. Ihr Anteil an den gesamten Steuererträgen kann in den Gebirgskantonen im zweistelligen Bereich liegen (Kanton Uri über 20 Prozent). Hinzuzuzählen sind die Steuern der Mitarbeitenden und der Wert der abgegebenen Vorzugs- bzw. Gratisenergie, welche in peripheren Räumen volkswirtschaftlich von grosser Bedeutung sein können. </p><p>Am 21. Februar 2007 hat der Bundesrat seine Energiestrategie präsentiert. Sie beruht im Wesentlichen auf den vier Pfeilern erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Energieaussenpolitik und Neubau von Grossanlagen zur Stromerzeugung. Zudem hat der Bundesrat das UVEK beauftragt, bis Ende 2007 Aktionspläne zu Energieeffizienz und erneuerbaren Energien auszuarbeiten. Die Strategie ist damit ein klares Bekenntnis zur Wasserkraftnutzung, welche in Zukunft weiterhin eine tragende Rolle in der schweizerischen Stromversorgung spielen soll.</p><p>2. Die heutige Regelung sieht angemessene Restwassermengen aufgrund einer Interessenabwägung (Art. 33 GSchG) vor, mit einer vorgeschriebenen Mindestrestwassermenge (Art. 31 GSchG) und möglichen Ausnahmen in gewissen Fällen (Art. 32 GSchG). Es ist ein Kompromiss zwischen Nutzung und Schutz im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung. Weil heute oft unterhalb von Wasserentnahmen keine Restwasserauflagen bestehen, werden diese Vorschriften bei der Konzessionserneuerung zu Energieeinbussen führen. Die kumulierten Energieverluste aus den Restwasserbestimmungen werden bis 2070 wie folgt erwartet:</p><p>- 2010: Laufkraftwerke, 115 GWh/a; Speicherkraftwerke, 26 GWh/a; Total, 141 GWh/a;</p><p>- 2015: 212; 28; 240;</p><p>- 2020: 230; 76; 306;</p><p>- 2025: 271; 82; 353;</p><p>- 2070: 775; 1043; 1818.</p><p>Die Vorstösse mit Tabellen und Grafiken können heruntergeladen werden unter: Ratsbetrieb / Curia Vista / Vorstösse mit Tabellen und Grafiken, die in der Geschäftsdatenbank nicht abgebildet werden können.</p><p>Der grosse Sprung zwischen 2025 und 2070 ist damit zu begründen, dass zahlreiche Wasserrechtskonzessionen zwischen 2050 und 2070 erneuert werden müssen. Die Neukonzessionierung zieht den Vollzug der Restwasserbestimmungen mit sich. Das Berggebiet ist vorwiegend über die Produktionsausfälle bei den Speicherkraftwerken betroffen. Die Erfahrungen der letzten fünfzehn Jahre haben gezeigt, dass die geltenden Restwasservorschriften in der Regel zweckmässig sind und die Anliegen des Umweltschutzes und der Wasserkraftnutzung angemessen berücksichtigen. Für einige Fälle können noch bessere Lösungen gefunden werden.</p><p>3. Die Auswirkungen der Volksinitiative "Lebendiges Wasser (Renaturierungs-Initiative)" hängen im Fall einer Annahme von ihrer konkreten Ausgestaltung und Umsetzung ab. Zum jetzigen Zeitpunkt können deshalb keine Angaben zu den Ausfällen für die Berggebiete und die Elektrizitätsgesellschaften gemacht werden.</p><p>4. Für die Gebirgskantone Uri, Schwyz, Obwalden, Graubünden, Tessin und Wallis resultieren aus der Nutzung der Wasserkraft mittlere jährliche Erträge von 1,7 Rappen pro Kilowattstunde. Rund 1,1 Rappen pro Kilowattstunde entfallen dabei im Durchschnitt auf den Wasserzins als Preis für die Nutzung der Wasserkraftressourcen.</p><p>Die Wasserzinse sind das Entgelt für die Sondernutzung der öffentlichen Ressource Wasser an das Gemeinwesen als Eignerin der Wasserrechte. Der vom Bund festgelegte Höchstzinssatz beträgt heute 80 Franken pro Kilowattstunde Bruttoleistung. Er ist in der Vergangenheit seit 1916 fünfmal nach oben angepasst worden. Der Zweck des Wasserzinsmaximums wird darin gesehen, einen Ausgleich zwischen der Förderung der einheimischen Wasserkräfte und der preisgünstigen Stromerzeugung einerseits und den fiskalischen Interessen der Gemeinwesen andererseits zu schaffen. Die Kriterien zur Festlegung des Wasserzinsmaximums sind seit der Schaffung des Wasserwirtschaftsartikels im Jahre 1908 ein Dauerthema. Einigkeit besteht nur darin, dass der Kaufkraftschwund periodisch auszugleichen ist. Eine befriedigende Indexierung wurde bisher nicht gefunden. Die vielen Faktoren konnten nicht zu einer allseits anerkannten Indexierungsformel aufgearbeitet werden. Weil die Festlegung eines angemessenen Höchstwasserzinses schwierig ist und politische Interessenabwägungen erfordert, haben es die eidgenössischen Räte wiederholt abgelehnt, dem Bundesrat die Anpassung des Wasserzinsmaximums zu übertragen.</p><p>Der Bundesrat sieht es als durchaus nützlich an, die Angemessenheit des heutigen Wasserzinsmaximums zu prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Wasserkraftnutzung ist eine der wichtigsten Ressourcen für die Berggebiete unseres Landes. Einerseits werden dadurch Arbeitsplätze geschaffen, andererseits generiert die Wasserkraftnutzung wichtige Einnahmen (Steuern, Wasserzinsen usw.). Die Rahmenbedingungen für eine optimale Nutzung der Wasserkraft sind deshalb für die Entwicklung des Berggebietes von zentraler Bedeutung. Diese sind in Zukunft so zu gestalten, dass sowohl Elektrizitätsgesellschaften wie auch die Kantone und Gemeinden einen Zusatznutzen erzielen können.</p><p>Leider behindern der Bund bzw. die Politik heute eine optimale Nutzung der Wasserkraft. So legt der Bund für die Wasserzinsen einen Maximalsatz fest, verhindert durch undifferenzierte Gewässervorschriften deren optimale Nutzung und verteuert durch komplizierte Bewilligungsverfahren die Erneuerung und den Ausbau. Anstehende Volksinitiativen wollen in diesem Bereich noch weiter gehen. Einmal mehr zeigt sich, dass die Politik von der Notwendigkeit guter Rahmenbedingungen spricht, in Tat und Wahrheit aber diese stets verschlechtert.</p><p>Auch energiepolitisch ist diese Haltung unverständlich. Die Wasserkraft ist die wichtigste erneuerbare, einheimische Energiequelle.</p><p>Ich bitte den Bundesrat im Hinblick auf die vorgesehenen Aktionspläne zur Förderung der erneuerbaren Energien, zu folgenden Fragen Stellung zu beziehen:</p><p>1. Teilt er die Auffassung, dass eine optimale Nutzung der Wasserkraft für die Berggebiete von grosser Bedeutung, ja lebensnotwendig ist? Ist er bereit, die Rahmenbedingungen so zu verbessern, dass die Wasserkraft in Zukunft besser genutzt werden kann?</p><p>2. Mit welchen Ausfällen für die Berggebiete rechnet er durch die definitive Umsetzung der heutigen Vorschriften über die Restwassermengen? Ist er bereit, dem Parlament differenziertere Regelungen, die sowohl die Anliegen des Umweltschutzes wie auch die Interessen der Betroffenen berücksichtigen, vorzuschlagen?</p><p>3. Wie hoch schätzt er die Ausfälle für die Berggebiete sowie die Elektrizitätsgesellschaften bei einer allfälligen Annahme der sogenannten Fischerei-Initiative?</p><p>4. Teilt er die Auffassung, dass bei entsprechend verbesserten Rahmenbedingungen Anpassungen der Wasserzinsen an die Geldentwertung möglich sind, ohne wesentliche Einbussen für die Elektrizitätsgesellschaften? Welche Strategie verfolgt er diesbezüglich, nachdem die letzte Anpassung rund zehn Jahre zurückliegt?</p>
    • Optimierung der Wasserkraftnutzung

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