Anrechnung der Diensttage für Zeitmilitärs

ShortId
07.3373
Id
20073373
Updated
14.11.2025 07:45
Language
de
Title
Anrechnung der Diensttage für Zeitmilitärs
AdditionalIndexing
09;Wiederholungskurs;Arbeitsvertrag;Militärdienst;Armeeangehöriger
1
  • L04K04020303, Armeeangehöriger
  • L05K0702010201, Arbeitsvertrag
  • L05K0402030704, Wiederholungskurs
  • L04K04020310, Militärdienst
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wer heute als Berufsmilitär in der Armee tätig ist, kann sich pro Vertragsjahr nur 19 Diensttage anrechnen lassen, was einem Wiederholungskurs entspricht. Diese Zahl scheint unverhältnismässig klein und unfair. Denn ein Soldat, der sich nach den 124 Tagen Rekrutenschule während 4 Jahren als Berufsmilitär bei der Armee verpflichtet, leistet insgesamt etwa 800 Tage Einsatz in der Armee. Es werden ihm aber nur 76 Diensttage angerechnet, weshalb er noch 3 Wiederholungskurse zu leisten hat. Diese Verpflichtung scheint unangebracht für eine Person, die sich freiwillig während 4 Jahren als Berufsmilitär eingesetzt hat.</p><p>Zahlreiche betroffene Personen empfinden diese Regelung als ungerecht. Das Problem kann aber gelöst werden, indem mehr Diensttage pro Vertragsjahr angerechnet werden.</p><p>Gleichzeitig würde damit ein kleiner Vorteil bei der Stellensuche geschaffen werden, die für diese Personen einen heiklen Moment bei der Rückkehr ins zivile Leben darstellt. Der Ausfall während den Wiederholungskursen würde so nämlich wegfallen, was in den Augen des potenziellen Arbeitgebers einen erheblichen Vorteil bedeutet.</p><p>Die Rekrutierung durch die Armee wäre dadurch attraktiver, was ihr mehr Wahlmöglichkeiten bei der Auswahl von Zeitmilitärs lassen würde. Sowohl innerhalb der Landesgrenzen wie auch bei Einsätzen im Ausland käme dies der Armee zugute.</p>
  • <p>Die Zeitmilitärs sind als Teil des militärischen Personals für die Ausbildung in der Armee unverzichtbar. Das VBS ist permanent bestrebt, geeignetes Personal hierfür zu rekrutieren. Die Attraktivität des Anstellungsverhältnisses stellt bei der Rekrutierung von Zeitmilitärs einen Schlüsselfaktor dar. Es besteht lediglich ein begrenzter Spielraum, die Attraktivität über finanzielle Anreize zu steigern. Eine Anrechenbarkeit von Diensttagen für Zeitmilitärs würde den Anreiz einer Anstellung erhöhen. In diesem Sinne folgt der Bundesrat den Überlegungen, die dem Postulat zugrunde liegen.</p><p>Die heutige Regelung beinhaltet aus der Sicht des Bundesrates keine Ungleichheit. Es soll an dieser Stelle zusammenfassend der heute gültige rechtliche Rahmen in Erinnerung gerufen werden:</p><p>Das Militärgesetz unterscheidet in Artikel 47 zwischen Berufsmilitärs und Zeitmilitärs. Beide Kategorien fallen unter den Oberbegriff "militärisches Personal". Artikel 43 des Militärgesetzes hält fest, dass Ausbildungsdienste, die im Rahmen eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses geleistet und entschädigt werden, weder besoldet noch angerechnet werden.</p><p>Gestützt auf Artikel 11 der Verordnung über die Militärdienstpflicht (SR 512.21) werden für das militärische Personal, das keine Milizfunktion bekleidet und deshalb zu keinen Ausbildungsdiensten der Formationen aufgeboten werden kann, 19 Tage pro Kalenderjahr als Wiederholungskurs angerechnet.</p><p>Die meisten Zeitmilitärs behalten während ihrer Anstellung die angestammte Einteilung und die Funktion in einer Milizformation bei. In diesem Fall sind sie auch während ihrer Anstellung grundsätzlich verpflichtet, die Wiederholungskurse mit ihrer Einteilungsformation zu bestehen. Wird z. B. aus beruflichen Gründen der Wiederholungskurs verschoben, haben sie - wie alle Angehörigen des militärischen Personals - keine Wehrpflichtersatzabgabe zu bezahlen.</p><p>Die Regelung berücksichtigt somit in angemessener Weise die zeitlich begrenzte berufliche Tätigkeit von Angehörigen der Miliz und stimmt in dieser Form auch mit den übrigen vergleichbaren Regelungen bezüglich Anrechnung bzw. eben Nichtanrechnung von beruflichen Tätigkeiten an die Ausbildungsdienstpflicht in der Armee überein.</p><p>Aus der Sicht des Bundesrates besteht daher zum heutigen Zeitpunkt kein Anlass zu einer Prüfung der Rechtsgrundlagen für die Zeitmilitärs.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob es zweckmässig ist, die rechtlichen Rahmenbedingungen so zu ändern, dass den Zeitmilitärs, die bei der Armee unter Vertrag stehen, pro Vertragsjahr mehr als die 19 Diensttage angerechnet werden, die in Artikel 11 der Verordnung über die Militärdienstpflicht vorgesehen sind.</p>
  • Anrechnung der Diensttage für Zeitmilitärs
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wer heute als Berufsmilitär in der Armee tätig ist, kann sich pro Vertragsjahr nur 19 Diensttage anrechnen lassen, was einem Wiederholungskurs entspricht. Diese Zahl scheint unverhältnismässig klein und unfair. Denn ein Soldat, der sich nach den 124 Tagen Rekrutenschule während 4 Jahren als Berufsmilitär bei der Armee verpflichtet, leistet insgesamt etwa 800 Tage Einsatz in der Armee. Es werden ihm aber nur 76 Diensttage angerechnet, weshalb er noch 3 Wiederholungskurse zu leisten hat. Diese Verpflichtung scheint unangebracht für eine Person, die sich freiwillig während 4 Jahren als Berufsmilitär eingesetzt hat.</p><p>Zahlreiche betroffene Personen empfinden diese Regelung als ungerecht. Das Problem kann aber gelöst werden, indem mehr Diensttage pro Vertragsjahr angerechnet werden.</p><p>Gleichzeitig würde damit ein kleiner Vorteil bei der Stellensuche geschaffen werden, die für diese Personen einen heiklen Moment bei der Rückkehr ins zivile Leben darstellt. Der Ausfall während den Wiederholungskursen würde so nämlich wegfallen, was in den Augen des potenziellen Arbeitgebers einen erheblichen Vorteil bedeutet.</p><p>Die Rekrutierung durch die Armee wäre dadurch attraktiver, was ihr mehr Wahlmöglichkeiten bei der Auswahl von Zeitmilitärs lassen würde. Sowohl innerhalb der Landesgrenzen wie auch bei Einsätzen im Ausland käme dies der Armee zugute.</p>
    • <p>Die Zeitmilitärs sind als Teil des militärischen Personals für die Ausbildung in der Armee unverzichtbar. Das VBS ist permanent bestrebt, geeignetes Personal hierfür zu rekrutieren. Die Attraktivität des Anstellungsverhältnisses stellt bei der Rekrutierung von Zeitmilitärs einen Schlüsselfaktor dar. Es besteht lediglich ein begrenzter Spielraum, die Attraktivität über finanzielle Anreize zu steigern. Eine Anrechenbarkeit von Diensttagen für Zeitmilitärs würde den Anreiz einer Anstellung erhöhen. In diesem Sinne folgt der Bundesrat den Überlegungen, die dem Postulat zugrunde liegen.</p><p>Die heutige Regelung beinhaltet aus der Sicht des Bundesrates keine Ungleichheit. Es soll an dieser Stelle zusammenfassend der heute gültige rechtliche Rahmen in Erinnerung gerufen werden:</p><p>Das Militärgesetz unterscheidet in Artikel 47 zwischen Berufsmilitärs und Zeitmilitärs. Beide Kategorien fallen unter den Oberbegriff "militärisches Personal". Artikel 43 des Militärgesetzes hält fest, dass Ausbildungsdienste, die im Rahmen eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses geleistet und entschädigt werden, weder besoldet noch angerechnet werden.</p><p>Gestützt auf Artikel 11 der Verordnung über die Militärdienstpflicht (SR 512.21) werden für das militärische Personal, das keine Milizfunktion bekleidet und deshalb zu keinen Ausbildungsdiensten der Formationen aufgeboten werden kann, 19 Tage pro Kalenderjahr als Wiederholungskurs angerechnet.</p><p>Die meisten Zeitmilitärs behalten während ihrer Anstellung die angestammte Einteilung und die Funktion in einer Milizformation bei. In diesem Fall sind sie auch während ihrer Anstellung grundsätzlich verpflichtet, die Wiederholungskurse mit ihrer Einteilungsformation zu bestehen. Wird z. B. aus beruflichen Gründen der Wiederholungskurs verschoben, haben sie - wie alle Angehörigen des militärischen Personals - keine Wehrpflichtersatzabgabe zu bezahlen.</p><p>Die Regelung berücksichtigt somit in angemessener Weise die zeitlich begrenzte berufliche Tätigkeit von Angehörigen der Miliz und stimmt in dieser Form auch mit den übrigen vergleichbaren Regelungen bezüglich Anrechnung bzw. eben Nichtanrechnung von beruflichen Tätigkeiten an die Ausbildungsdienstpflicht in der Armee überein.</p><p>Aus der Sicht des Bundesrates besteht daher zum heutigen Zeitpunkt kein Anlass zu einer Prüfung der Rechtsgrundlagen für die Zeitmilitärs.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob es zweckmässig ist, die rechtlichen Rahmenbedingungen so zu ändern, dass den Zeitmilitärs, die bei der Armee unter Vertrag stehen, pro Vertragsjahr mehr als die 19 Diensttage angerechnet werden, die in Artikel 11 der Verordnung über die Militärdienstpflicht vorgesehen sind.</p>
    • Anrechnung der Diensttage für Zeitmilitärs

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